BGer 2C_93/2020 | |||
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BGer 2C_93/2020 vom 09.03.2020 |
2C_93/2020 |
Urteil vom 9. März 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Beusch,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2012,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Dezember 2019 (SB.2019.00087).
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Sachverhalt: |
A. | |
Im Handelsregister des Kantons Zug ist unter der Firma "B.________ AG" eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________ eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Gesellschaft das Erbringen von Dienstleistungen aller Art insbesondere in den Bereichen nationales und internationales Steuerrecht, Finanz- und Rechnungswesen nach nationalen und internationalen Standards, Secondments im In- und Ausland, Unternehmensberatung zu steuerlichen Prozessen und internem Kontrollsystem, Transferpreise, Vorsorge und Treuhand. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug setzte den Vermögenssteuerwert je Aktie dieser Gesellschaft für das Jahr 2012 auf Fr. 62'600.-- fest, reduzierte den massgebenden Betrag jedoch auf Einsprache der Gesellschaft hin auf Fr. 39'100.--.
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Geschäftsführerin und Inhaberin aller 100 Namenaktien der B.________ AG war im Jahre 2012 die 1969 geborene A.________ mit steuerrechtlichem Wohnsitz in V.________ ZH.
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B. | |
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 setzte das Kantonale Steueramt Zürich das steuerbare Vermögen von A.________ für das Jahr 2012 auf Fr. 7'773'000.-- fest, wobei es von einem Steuerwert der Beteiligung von Fr. 6'260'000.-- ausging. Auf Einsprache der Steuerpflichtigen hin setzte das Kantonale Steueramt das steuerbare Vermögen mit Entscheid vom 10. Mai 2018 auf Fr. 5'423'000.-- herab, wobei sie nunmehr als Wert der Beteiligung den Betrag von Fr. 3'919'782.-- ansetzte.
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Den von A.________ hiegegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juli 2019 ab.
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Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde ab.
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C. | |
Mit Beschwerde beim Bundesgericht beantragt A.________ sinngemäss, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 4. Dezember 2019 das steuerbare Vermögen gemäss der von ihr eingereichten Steuererklärung festzusetzen, mithin der Steuerwert der Beteiligung an der B.________ AG auf Fr. 170'776.-- festzusetzen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den zuständigen Sitzkanton Zug auffordere, den Steuerwert der Aktien der B.________ AG alleine gestützt auf den Substanzwert neu zu bestimmen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83
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1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).
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1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).
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2. | |
Streitig ist das steuerbare Vermögen für die Vermögenssteuern 2012. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es den Wert der von der Beschwerdeführerin gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an der B.________ AG auf Fr. 3'919'782.-- festsetzte.
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3. | |
Die Beschwerdeführerin rügt unter mehreren Aspekten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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3.1. Die Vorinstanz habe behauptet, mit der Beschwerde seien weitere Beilagen eingereicht worden, die wegen des Novenverbots unzulässig seien, ohne im einzelnen zu begründen, inwiefern Noven vorliegen sollen; sämtliche Akten seien schon vor den unteren Instanzen eingereicht worden. Wenn es sich so verhält, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, kann sie aber durch die Nichtbeachtung der nicht vorhandenen Noven von vornherein nicht benachteiligt worden sein.
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3.2. Sie habe vor Steuerrekursgericht nur eine dreitägige Frist zur Stellungnahme auf die Rekursantwort des Steueramts gehabt, weshalb sie eine Fachmitteilung betreffend Unternehmensbewertung nicht habe einbringen können. Die Vorinstanz hat indessen u.a festgestellt, dass die Rekursantwort ohne weitergehende Ausführungen lediglich die Abweisung des Rekurses beantragte (E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Eine Replik dazu war demnach möglich, auch wenn die Replikfrist kurz bemessen war.
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3.3. Die Vorinstanz habe willkürlich und aktenwidrig unterstellt, sie - die Beschwerdeführerin - habe in dem im Kanton Zug geführten Bewertungsverfahren Parteistellung gehabt oder doch als Geschäftsführerin der Gesellschaft sich äussern können; das treffe nicht zu und das Bewertungsverfahren in Zug sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt worden. Soweit das Vorbringen die angebliche Verletzung durch die Steuerverwaltung des Kantons Zug gegenüber der B.________ AG betrifft, ist dies nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Die Zürcher Behörden sind nicht verantwortlich für eine allfällige Gehörsverletzung durch die zugerischen Behörden. Die Festsetzung des Steuerwerts der Gesellschaft durch die Steuerbehörden des Kantons Zug ist für die Zürcher Behörden nicht verbindlich, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Behörden des Kantons Zürich im Ergebnis von demselben Steuerwert ausgingen (vgl. das die Vermögenssteuern 2011 derselben Beschwerdeführerin betreffende Urteil 2C_277/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3).
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4. | |
Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen, bewertet zum Verkehrswert, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone bindend. Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz indessen nicht vor. Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift der angemessenen Berücksichtigung des Ertragswertes näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter Gestaltungsspielraum offen (BGE 134 II 207 E. 3.6 S. 214, mit Hinweisen). In dem Umfang, als das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen bewusst einen Handlungsspielraum belässt, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanzen bei Anwendung und Konkretisierung der kantonalen Steuerordnung gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere gegen das Willkürverbot verstossen haben (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210).
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5. | |
Das kantonale Gericht setzte den Wert der von der Beschwerdeführerin gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an der B.________ AG auf Fr. 3'919'782.-- fest, wobei es aufgrund des starken Personenbezugs der Gesellschaft den Steuerwert mit dem Mittelwert zwischen Ertrags- und Substanzwert gleichsetzte. Diese Vorgehensweise orientierte sich an der Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz im Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 und wurde - allerdings für das Steuerjahr 2011 - vom Bundesgericht in dem dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden Urteil 2C_277/2018 vom 6. Mai 2019 bestätigt. Neue Aspekte, welche für das vorliegend streitige Jahr 2012 eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, werden von der Beschwerdeführerin keine dargetan. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus den im vorinstanzlichen Verfahren neu eingereichten Unterlagen. Damit kann auch offenbleiben, ob die Nichtberücksichtigung dieser Unterlagen durch das kantonale Gericht aus formellen Gründen allenfalls bundesrechtswidrig war. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen ist abzuweisen.
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6. | |
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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