BGer 8C_720/2019 | |||
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BGer 8C_720/2019 vom 09.03.2020 |
8C_720/2019 |
Urteil vom 9. März 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
Visana Versicherungen AG,
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Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
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vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin,
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Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 20. September 2019 (C-5764/2016).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1980 geborene A.________ wurde am 10. August 2006 bei einem Verkehrsunfall in Sambia aus einem Fahrzeug geschleudert. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses, machte später aber geltend, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zwischen A.________ und der Universität B.________ falle der Unfall in den Zuständigkeitsbereich der Visana Versicherungen AG (nachstehend: die Visana). Mit Verfügung vom 6. März 2012 stellte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf Begehren der Suva hin fest, dass für den Unfall vom 10. August 2006 die Visana gemäss UVG leistungspflichtig ist. Diese Verfügung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_183/2014 vom 22. September 2014 letztinstanzlich bestätigt.
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Nachdem sich die Suva und die Visana nicht über die Höhe der von der Visana an die Suva zurückzuerstattenden Kosten einigen konnten, stellte das BAG mit Verfügung vom 19. August 2016 wiederum die grundsätzliche Leistungspflicht der Visana fest. Weiter verpflichtete das BAG die Visana, der Suva einen Betrag von Fr. 1'766'579.10 zuzüglich 5 % Zinsen zurückzuerstatten.
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B. Auf Beschwerde der Visana hin stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2019 fest, dass - da über diesen Punkt bereits rechtskräftig entschieden sei - die Verfügung des BAG vom 19. August 2016 insoweit nichtig sei, als darin die grundsätzliche Leistungspflicht der Visana festgestellt wird. Soweit die Verfügung nicht nichtig sei, mithin den Rückerstattungsbetrag und die Verzugszinsen betreffend, hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung auf.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Visana, es sei unter teilweiser Aufhebung der Verfügung und des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass sie der Suva aufgrund des Ereignisses vom 10. August 2006 per saldo lediglich den bereits erbrachten Betrag von Fr. 1'021'981.50 geschuldet habe. Eventuell sei die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses nach einer Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Höhe der Leistungspflicht der Visana gegenüber der Versicherten neu über die Höhe des Rückerstattungsbetrages entscheide.
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Während die Suva beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, lässt sich das BAG vernehmen, ohne einen formellen Antrag zu stellen.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Dies ändert freilich nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit weiteren Hinweisen).
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2. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 138 V 106 E. 1.1 S. 109).
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3. | |
3.1. Gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides wird die Verfügung vom 19. August 2016 aufgehoben, soweit diese nicht nichtig ist. Bei einer rein grammatikalischen Auslegung dieser Dispositivziffer müsste man zum Schluss kommen, das Bundesverwaltungsgericht habe ein Endurteil im Sinne von Art. 90 BGG gefällt und damit entschieden, dass die Visana der Suva aus dem Ereignis vom 10. August 2006 nichts schulde. Bei einer solchen Auslegung wäre die Visana mangels Beschwer nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Eine solche grammatikalische Auslegung wird indessen zu Recht von keiner Seite vertreten: Zum einen hat die Visana zugestanden, der Suva einen Betrag von Fr. 1'021'981.50 geschuldet zu haben, zum anderen findet eine solche Auslegung auch keine Stütze in der Entscheidbegründung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch diese geht von einer grundsätzlichen Rückerstattungspflicht der Visana gegenüber der Suva aus.
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Nach den vorinstanzlichen Erwägungen kann über die Höhe des Rückerstattungsbetrages erst entschieden werden, wenn feststeht, welche Leistungen die Visana der Versicherten schuldet. Entsprechend führt das Bundesverwaltungsgericht in E. 8.4 des angefochtenen Entscheides aus, die Rückerstattung könne betragsmässig erst festgelegt werden, wenn über die Ansprüche der Versicherten abschliessend in dem vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Verfahren entschieden worden sei. Im Lichte dieser Erwägung kann der vorinstanzliche Entscheid nur dahingehend verstanden werden, als die angefochtene Verfügung aufgehoben werden sollte, damit das BAG nach Abschluss des Verfahrens zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherten über die Höhe des Rückerstattungsbetrages eine neue Verfügung erlasse. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht (entgegen der grammatikalischen Auslegung der Dispositivziffer 3) einen Rückweisungsentscheid getroffen, welcher als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren ist.
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3.2. Entgegen den Ausführungen der Visana ist ein Rückweisungsentscheid nicht bereits dann vor Bundesgericht anfechtbar, wenn beschwerdeweise geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte nicht kassatorisch, sondern reformatorisch entscheiden sollen. Vielmehr ist eine sofortige Anfechtung des Zwischenentscheides nur möglich, wenn eine der beiden Eintretensalternativen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Weder legt die Beschwerdeführerin dar, dass eine dieser Alternativen erfüllt wäre, noch sind diese offensichtlich (vgl. E. 1 hievor) gegeben: Die Visana erleidet durch den angefochtenen Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wird sie doch, sollte ihren Anträgen nicht entsprochen werden, die neue Verfügung des BAG wiederum anfechten können. Eine Gutheissung der Beschwerde der Visana würde zwar einen sofortigen Endentscheid herbeiführen, allerdings könnte dadurch kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG eingespart werden. Auf die Beschwerde der Visana ist somit nicht einzutreten.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig, wobei aufgrund des Verfahrensausganges grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat. Mit Blick auf die unklare Redaktion des vorinstanzlichen Dispositivs rechtfertigt es sich jedoch, vorliegend ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. März 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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