BGer 5A_187/2020 | |||
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BGer 5A_187/2020 vom 10.03.2020 |
5A_187/2020 |
Urteil vom 10. März 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Familiengericht Zofingen,
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Oberrichter Jürg Lienhard,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand (Mandatsträgerwechsel),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 27. Januar 2020 (XBE.2020.1 / DG).
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Sachverhalt: | |
A.A.________ und B.A.________ haben die Kinder C.A.________ und D.A.________. Unter anderem in diesem Zusammenhang gelangt A.A.________ mit stets ähnlichen und meist querulatorischen Eingaben bis vor Bundesgericht, wo er inzwischen über 150 Verfahren zu verantworten hat.
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Vorliegend geht es um die mit Verfügung des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 27. Januar 2020 erfolgte Abweisung des Gesuches um superprovisorische Anordnung der aufschiebende Wirkung und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 5. Dezember 2019, mit welchem der Wechsel der Beistandsperson für die Kinder genehmigt wurde.
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Mit Eingabe vom 6. März 2020 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht, zusammengefasst mit den Begehren um superprovisorische aufschiebende Wirkung, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das kantonale Beschwerdeverfahren und um Versetzung des betreffenden Oberrichters in den Ausstand. Ferner wird nebst Parteientschädigung und Genugtuung auch für das bundesgerichtliche Verfahren superprovisorisch aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
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Erwägungen: |
1. | |
Die Beschwerde ist einzig durch A.A.________ unterzeichnet. Eine Retournierung der Eingabe zur Unterzeichnung auch durch B.A.________ (Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG) erübrigt sich, weil die Beschwerde ohnehin einmal mehr als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen und deshalb ohnehin auf sie nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 7 BGG).
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2. | |
Wie in unzähligen anderen Beschwerden wird der Ausstand des urteilenden Oberrichters primär damit begründet, dass dieser bereits früher in seiner Sache geurteilt habe; dem Beschwerdeführer wurde unzählige Male beschieden, dass dies für sich genommen kein Ausstandsgrund bildet (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74; sodann für das Bundesgericht ausdrücklich Art. 34 Abs. 2 BGG). Die weiteren Vorbringen gehen an der Sache vorbei (der urteilende Oberrichter habe die Sache an sich gerissen, um Geld zu generieren, und betreibe illegalen Rechtsmissbrauch, etc.).
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3. | |
Die unentgeltliche Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid mit der Begründung verweigert, dass er die von seiner Mutter erhaltene Schenkung über rund Fr. 800'000.-- zur Hintertreibung der Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen und zur Vermeidung von Kosten im Zusammenhang mit all seinen Verfahren in den von ihm gegründeten und von ihm abhängigen Verein "E.________" bzw. in den neu gegründeten Verein "F.________" eingebracht habe, was rechtsmissbräuchlich sei, und dass er im Übrigen auch keinerlei Belege zum angeblichen Vermögensverbrauch vorgebracht habe.
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Dieser Sachverhalt ist dem Bundesgericht bereits bestens bekannt (in Bezug auf die II. zivilrechtlichen Abteilung siehe Urteile 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4 sowie 5A_957/2019 vom 22. November 2018 E. 4). Ohnehin begegnet der Beschwerdeführer den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides (Art. 105 Abs. 1 BGG) einzig mit appellatorischen Behauptungen (er verfüge über kein Vermögen und das Einreichen von Belegen wäre überspitzt formalistisch, etc.), was unzulässig ist (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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4. | |
Gerügt wird schliesslich, dass der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer fristgerecht das korrekte Rechtsmittel eingelegt hat und ihm somit kein Nachteil erwuchs, ist beim eingereichten Original des angefochtenen Entscheides die untere Hälfte der letzten Seite abgeschnitten, und zwar unterhalb der Unterschrift des urteilenden Oberrichters, wo sich normalerweise die Rechtsmittelbelehrung befindet.
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5. | |
Nach dem Gesagten ist auf die augenfällig rechtsmissbräuchliche und querulatorische Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 42 Abs. 7i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
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6. | |
Vor diesem Hintergrund fehlt es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), und zwar ihm allein, da nicht bekannt ist, ob seine Ehefrau einen eigenen Beschwerdewillen und ob sie von der Beschwerde überhaupt Kenntnis hat.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Familiengericht Zofingen, dem Oberrichter Jürg Lienhard und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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