BGer 9C_130/2020 | |||
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BGer 9C_130/2020 vom 10.03.2020 | |
9C_130/2020
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Urteil vom 10. März 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2019 (VSBES.2019.242).
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Nach Einsicht | |
1-3in die Beschwerde vom 11. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2019,
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in Erwägung, | |
dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1mit Hinweis), der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 1 BGG indes gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit weiteren Hinweisen),
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dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe bereits im Rubrum mit der Bezeichnung "Beiträge/Feststellungsverfügung" falsche Begriffe verwendet, denn er habe sein Begehren - rechtswidriges Löschen des Abrechnungskontos xxx im Dezember 2018 - klar und unmissverständlich definiert,
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an der letztinstanzlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Löschung des Abrechnungskontos besteht, zumal der Beschwerdeführer bisher unbestrittenermassen aus der Herstellung des Produkts B.________ kein Einkommen erzielt hat, und ein Abrechnungskonto nicht Voraussetzung für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist,
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dass demzufolge die Eintretensvoraussetzung der materiellen Beschwer gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG nicht erfüllt ist,
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dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. März 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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