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Informationen zum Dokument  BGer 2C_314/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_314/2019 vom 11.03.2020
 
 
2C_314/2019
 
 
Urteil vom 11. März 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiber König.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
 
gegen
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2019 (VWBES.2018.233).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Nordmazedonierin A.________ (geboren 1978) ist die Mutter von B.________ (geboren 2002), die ebenfalls Staatsangehörige Nordmazedoniens ist.
1
Am 23. November 2012 heiratete A.________ den Schweizer C.________. Aufgrund dieser Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Am 4. September 2013 wurde ein Familiennachzugsgesuch für B.________ gutgeheissen. Die Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.________ wurden letztmals bis zum 15. Juni 2017 verlängert.
2
 
B.
 
B.a. Nachdem sich A.________ und ihr Ehemann getrennt hatten, verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 29. Mai 2018 Folgendes:
3
"1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wird nicht verlängert.
4
2. A.________ wird weggewiesen und hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 31. August 2018 zu verlassen.
5
3. A.________ hat sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde U.________ ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen."
6
B.b. A.________ und B.________ erhoben hiergegen am 9. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie beantragten, ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern und sie seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2019 ab und ordnete an, dass A.________ und B.________ die Schweiz innert zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu verlassen haben.
7
 
C.
 
C.a. Mit Beschwerde vom 29. März 2019 (Datum des Poststempels) beantragen A.________ und B.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2019 sei aufzuheben und die Behörden seien anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter beantragen A.________ und B.________, die Sache sei zu weiteren Abklärungen, zu einer "angemessenen" Anhörung B.________s sowie zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen. Für den Fall, dass das Bundesgericht ihre Eingabe nicht als zulässige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erachten sollte, beantragen A.________ und B.________, die Eingabe sei als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Beschwerde, S. 3). Schliesslich stellen sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
8
C.b. Das Bundesgericht trat mit Präsidialverfügung vom 1. April 2019 auf ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein.
9
C.c. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration verzichtet auf Vernehmlassung.
10
C.d. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 reichte B.________ weitere Akten ein und kündigte an, dass sie im August 2019 ihr zweites Gymnasiumsjahr (3. Semester) antreten werde.
11
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich die Ausländerin auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann. Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20). Die Beschwerdeführerin 2 macht sinngemäss und in ebenso vertretbarer Weise geltend, es stünde ihr aufgrund ihrer Beziehung zu ihrer gefestigt anwesenheitsberechtigten Mutter bzw. gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ein Aufenthaltsanspruch zu. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.
12
1.2. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Offen stünde aber grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). In dieser Hinsicht erheben die Beschwerdeführerinnen allerdings keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Rügen, die nicht bereits im Rahmen der ordentlichen Beschwerde zu prüfen sind. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel folglich, soweit es sich dabei um eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen handelt (vgl. Urteil 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 1.2.2).
13
 
2.
 
2.1. Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, können die Beschwerdeführerinnen alle Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG rügen. Dazu zählen namentlich Verstösse gegen Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Recht wird vom Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen angewendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht jedoch nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).
14
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401; Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 1.3). Eine Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmungen liegt auch vor, wenn ein rechtserheblicher Sachverhalt gar nicht festgestellt wurde (BGE 141 II 14 E. 1.6 S. 24).
15
Für eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz durch das Bundesgericht muss die Behebung des Mangels überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
16
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f., mit Hinweisen).
17
Vorliegend wurden mit der Beschwerde sowie mit der Eingabe der Beschwerdeführerin 2 vom 29. Juli 2019 verschiedene Dokumente eingereicht, welche erst nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 22. Februar 2019 entstanden sind. Es handelt sich dabei um ein Referenzschreiben vom 8. März 2019, eine Schulbestätigung vom 1. Juli 2019 und ein auf den 2. Juli 2019 datierendes Zeugnis vom 2. Juli 2019 der Kantonsschule V.________. Diese Unterlagen und die zu den Geschehnissen nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sind im Folgenden als echte Noven nicht zu berücksichtigen.
18
 
3.
 
3.1. Zur Feststellung der Tragweite eines Dispositivs können nebst dem Dispositiv weitere Umstände herangezogen werden, namentlich die Begründung des Entscheids (BGE 144 I 11 S. 14 E. 4.2; 142 III 210 E. 2.2 S. 213; 116 II 738 E. 2a S. 743; 115 II 187 E. 3b S. 191; 101 II 375 E. 1 S. 378).
19
Gegenstände, über welche die Verwaltung als erstinstanzlich verfügende Behörde nicht befunden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die übergeordneten Instanzen nicht zu beurteilen (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463; Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 142 II 233; Urteil 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, mit Hinweisen).
20
3.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.2 hiervor) wurde die unmündige Beschwerdeführerin 2 im Dispositiv der Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 29. Mai 2018 namentlich nicht erwähnt und wurde indessen in der Begründung der Verfügung auf diese Beschwerdeführerin Bezug genommen (E. II. 1 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Bezugnahme auf die Beschwerdeführerin 2 angenommen, dass sich die Verfügung vom 29. Mai 2018 auch auf die im Dispositiv nicht ausdrücklich erwähnte Beschwerdeführerin 2 erstreckt. Dies ist nicht zu beanstanden: Der Umstand, dass das Migrationsamt mit seiner Verfügung die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 angeordnet hat, ergibt sich auch aus dem Kontext bzw. mit Blick auf die aktenkundige, vor Erlass der Verfügung geführte Korrespondenz. Denn zum einen hat das Migrationsamt der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 18. Januar 2018 ausdrücklich auch in Hinblick auf die beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin 1 darauf mit Schreiben vom 16. März 2018 sinngemäss unter anderem um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ihrer minderjährigen Tochter ersucht (siehe zum Ganzen Akten Vorinstanz, act. 223 und 244; zur Möglichkeit der Berücksichtigung dieser Schreiben im Rahmen einer Sachverhaltsergänzung vgl. E. 2.2 hiervor).
21
 
4.
 
4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 AIG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 spätestens seit dem 1. Juli 2016 getrennt von ihrem Schweizer Ehemann lebt. Deshalb kann sich die Beschwerdeführerin 1 nicht auf Art. 42 Abs. 1 AIG berufen.
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4.2. Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat ("Integrationsklausel"; Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung [das AIG ist per 1. Januar 2019 an die Stelle des AuG getreten; zum Intertemporalrecht vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG analog]; siehe zur Integrationsklausel BGE 140 II 289 E. 3 S. 291 ff.; 138 II 229 E. 2 S. 230; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119).
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Anders als vor der Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin 1 zu Recht keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Integrationsklausel (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) geltend. Für einen entsprechenden Bewilligungsanspruch fehlt es schon an der Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft: Nach den insoweit bindenden Feststellungen der Vorinstanz lebten die Eheleute längstens vom 23. November 2012 bis und mit 8. Juni 2015 sowie vom 6. Mai 2016 bis am 28. Juni 2016, also weniger als drei Jahre zusammen. Für das Getrenntleben vom 9. Juni 2015 bis zum 5. Mai 2016 sind keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AIG ersichtlich, so dass lediglich die erwähnten Phasen des Zusammenlebens massgebend sind und die eheliche Gemeinschaft während weniger als drei Jahren bestand.
24
 
5.
 
5.1. Nach Auflösung bzw. definitivem Scheitern der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch sodann fort, wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen ("nachehelicher Härtefall"; Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; siehe dazu BGE 138 II 229 E. 3 S. 231 ff.). Solche wichtigen Gründe liegen insbesondere bei häuslicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AIG).
25
5.2. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff., mit Hinweisen). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet einen nachehelichen Härtefall und verschafft ein weiteres Anwesenheitsrecht. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (Urteil 2C_958/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2). Psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung ist dann hinreichend konstant bzw. intensiv für die Annahme häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG, wenn dadurch die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3).
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5.3. Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes für einen nachehelichen Härtefall ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen; dabei trifft sie eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_958/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.3).
27
 
6.
 
6.1. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden: Ihr Ehemann habe sie bereits vor der ersten Trennung einmal geohrfeigt. Er habe wegen finanzieller Probleme mit einer Vielzahl von aktenkundigen Betreibungen mittels Drohungen, Beschimpfungen und Nötigungen versucht, von der Beschwerdeführerin 1 Geld zu erhalten. Regelmässig habe er die Beschwerdeführerin 1 beschimpft und angeschrien. Er habe ferner gedroht, der Beschwerdeführerin 1 sowie ihrer Tochter etwas anzutun und dafür zu sorgen, dass beide aus der Schweiz weggewiesen werden. Einmal habe er die Beschwerdeführerin 1 am Arm gepackt und sie in ein anderes Zimmer geschleift. Ein anderes Mal habe er mit voller Wucht auf einen Metalltisch geschlagen, weil die Beschwerdeführerin 1 ihm kein Geld habe geben wollen. Die Beschwerdeführerin 1 sei vom Mai 2016 bis 1. Juli 2016 auch psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Die zur Anzeige gebrachten Vorfälle der häuslichen Gewalt seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz belegt. Indem sich die Vorinstanz nicht mit den im Strafverfahren (im Zusammenhang mit einer Strafanzeige vom 28. Juni 2016) gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt und häusliche Gewalt verneint habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
28
6.2. Die Vorinstanz stellte nicht in Abrede, dass es zwischen den Eheleuten gemäss Aussagen, welche diese anlässlich von polizeilichen Einvernahmen gemacht haben, zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist. Sie erklärte indessen, die Beschwerdeführerin 1 vermöge nicht zu belegen, dass sich die von ihr behaupteten Vorfälle, welche Anlass zur Strafanzeige gegen ihren Mann geführt haben sollen, in der geschilderten Weise zugetragen hätten. Eine strafrechtliche Sanktionierung des Ehemannes sei nicht erfolgt, weil die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung eingestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine systematische Misshandlung durch den Ehemann über längere Zeit mit dem Ziel der Macht- und Kontrollausübung "aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht nachvollziehen" (E. 6.3 des angefochtenen Urteils).
29
6.3. Auch wenn die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraussetzt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2; 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2), darf der Ausgang des Strafverfahrens bei der umfassend vorzunehmenden ausländerrechtlichen Beurteilung des Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls mitberücksichtigt werden (Urteil 2C_958/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.2.1). Damit lässt sich in diesem Kontext vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin 1 in die Beurteilung einbeziehen, dass das Strafverfahren gegen ihren Ehemann eingestellt wurde. Allerdings bildet diese Einstellung des Strafverfahrens nur ein einzelnes Indiz gegen die Begründetheit der gegenüber dem Ehemann erhobenen Anschuldigungen. Es kann daraus nicht unbesehen der Schluss gezogen werden, dass keine eheliche Gewalt vorgelegen hat. Schliesslich könnte das Strafverfahren auch aus anderen Gründen als dem Fehlen eines genügenden Tatverdachts eingestellt worden sein, etwa weil die Beschwerdeführerin 1 aus Angst vor negativen Folgen ihrer Strafanzeige, namentlich aus Angst vor (gegebenenfalls weiteren) Repressionen ihres Ehegatten, von ihrer Strafanzeige Abstand genommen hat.
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Die Beurteilung der Vorinstanz greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Die Vorinstanz hätte die vorliegenden Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes anlässlich polizeilicher Einvernahmen vom 28. Juni bzw. 4. Juli 2016 und die weiteren aktenkundigen, in der Beschwerde namentlich im Zusammenhang mit dem Strafverfahren genannten Dokumente (unter anderem eine Strafanzeige der Polizei vom 28. Juni 2016) näher würdigen müssen, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachte Drohung des Ehegatten, der Beschwerdeführerin 1 sowie ihrer Tochter etwas anzutun und für deren Wegweisung aus der Schweiz zu sorgen. Stattdessen hat die Vorinstanz aus den genannten Aussagen einzig den Schluss gezogen, dass es zwischen den Ehegatten zu mündlich ausgetragenen Auseinandersetzungen gekommen ist, und im Übrigen darauf abgestellt, dass das Strafverfahren eingestellt worden war.
31
Wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird, wird die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 insbesondere durch die bereits im vorinstanzlichen Verfahren (namentlich) mittels Betreibungsregisterauszügen belegte Tatsache gestützt, dass ihr Ehemann zahlreiche Betreibungen und damit finanzielle Probleme hatte (vgl. Akten Migrationsamt, pag. 145 ff.; siehe auch Akten Migrationsamt, pag. 192). In den Akten finden sich auch die Aussagen des Ehemannes anlässlich einer polizeilichen Einvernahme, bei welcher er mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin 1 konfrontiert wurde. Anders, als die Vorinstanz suggeriert, verhält es sich nicht etwa so, dass über die Strafanzeige der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem Protokoll ihrer Aussage bei der Polizei hinaus keine Belege vorhanden sind, welche Anhaltspunkte für die geltend gemachte häusliche Gewalt liefern könnten. Unter den gegebenen Umständen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie ohne weitergehende Abklärungen der Beschwerdeführerin 1 im Ergebnis unterstellt, sie hätte ohne jeden Grund eine Strafanzeige eingereicht.
32
Es lässt sich nach dem Gesagten auch nicht behaupten, die Beschwerdeführerin 1 sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Vielmehr haben die kantonalen Behörden die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Vorfälle häuslicher Gewalt zu Unrecht nicht vertiefend abgeklärt und bloss gestützt auf das Fehlen von aktuell vorliegenden weiteren Beweismitteln bereits eine hinreichende Beeinträchtigung verneint. Zusätzliche Untersuchungen, auch in Bezug auf die Bewilligung der Beschwerdeführerin 2, waren und sind nicht zuletzt deshalb geboten, weil jede Form von im Rahmen des Zumutbaren belegter häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237) und vorliegend nicht auf die Akten eines umfassend durchgeführten Strafverfahrens zurückgegriffen werden kann (vgl. auch Urteil 2C_215/2019 vom 24. Januar 2019 E. 6.3). Zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes erscheint vorliegend insbesondere auch eine Anhörung der Beschwerdeführerin 2 als erforderlich.
33
 
7.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Die Sache ist zur Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigen sich damit Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten. Namentlich kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Verfahrensrechten und Kindsinteressen der Beschwerdeführerin 2 genügend Rechnung getragen hat.
34
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor).
35
 
8.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten geschuldet (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 BGG) gegenstandslos.
36
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Der Kanton Solothurn hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, Fürsprecher Ismet Bardakci, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: König
 
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