BGer 1B_95/2020 | |||
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BGer 1B_95/2020 vom 13.03.2020 |
1B_95/2020 |
Urteil vom 13. März 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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Gegenstand
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Strafverfahren.
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Erwägungen: | |
1. Mit zwei als Beschwerde bezeichneten Eingaben vom 26. Februar 2020 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Da ein der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegender Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerdebegründung auch nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 27. Februar 2020 auf, das fehlende Urteil dem Bundesgericht bis spätestens am 10. März 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse versandte Verfügung wurde am 4. März 2020 mit dem Vermerk "verweigert" wieder ans Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt als rechtsgültig zugestellt.
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2. Der Rechtsschrift ist unter anderem der Entscheid, gegen den sie sich richtet, beizulegen (Art. 42 Abs. 3 BGG). Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung anzusetzen, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).
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3. Innert Frist ging vom Beschwerdeführer keine weitere Eingabe ein. Somit ist vorliegend in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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