BGer 5F_11/2020 | |||
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BGer 5F_11/2020 vom 13.03.2020 |
5F_11/2020 |
Urteil vom 13. März 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kanton Luzern,
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vertreten durch das Kantonsgericht Luzern,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_29/2020 vom 20. Februar 2020.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil 5D_29/2020 vom 20. Februar 2020 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf eine Verfassungsbeschwerde von A.________ (fortan: Gesuchsteller) nicht ein.
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Am 9. März 2020 hat der Gesuchsteller um Revision des Urteils 5D_29/2020 ersucht. Das Bundesgericht hat das Dossier 5D_29/2020 beigezogen. Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug bestimmter Aktenstücke (offenbar frühere Rechtsschriften) kann verzichtet werden.
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2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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3. Der Gesuchsteller nennt keinerlei Revisionsgründe. Seine Eingabe erschöpft sich in Sachverhaltsschilderungen aus eigener Sicht. Damit zielt er - wie bereits mit seiner im Urteil 5D_29/2020 behandelten Beschwerde - auf eine Neubeurteilung seiner Situation und der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (illegale Geländearbeiten) ab. Dies kann jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, das sich gegen einen Nichteintretensentscheid in einer Rechtsöffnungssache richtet.
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Das Revisionsgesuch genügt somit den genannten Begründungsanforderungen (oben E. 2) nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige künftige Eingaben in der Art der vorliegenden ohne Antwort abgelegt werden.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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