BGer 5D_50/2020 | |||
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BGer 5D_50/2020 vom 16.03.2020 |
5D_50/2020 |
Urteil vom 16. März 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Kanton Schwyz,
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2. Bezirk Schwyz,,
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3. Gemeinde U.________,
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4. Römisch-katholische Kirchgemeinde U.________,
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alle vier vertreten durch die Gemeinde U.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 10. März 2020 (BEK 2020 26).
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 erteilte das Bezirksgericht Schwyz den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'235.60 nebst Zins.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 10. März 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
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Am 11. März 2020 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
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2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort damit auseinander, dass seine kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte. Seine Ausführungen (für die Jahre 2007 bis 2017 habe er die Fehler durch B.________ korrigiert; er sei für Gleichberechtigung und bessere Lösungen im Gesundheitswesen, die Auswirkungen im Finanzwesen hätten; seine Aufträge von 2008 seien noch nicht erledigt; etc.) haben keinen Bezug zu den Gründen, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Er kritisiert schliesslich, dass in der Mitteilungsziffer des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sein Name fälschlich als C.________ (statt A.________) angegeben wurde. Dass er dadurch einen Nachteil erlitten hätte oder ein solcher inskünftig zu befürchten ist, macht er jedoch nicht geltend. Im Rubrum ist der Name richtig wiedergegeben und die angefochtene Verfügung hat er offensichtlich erhalten. Für die Berichtigung von Schreibfehlern in kantonalen Entscheiden ist das Bundesgericht ohnehin nicht zuständig.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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