BGer 5F_7/2020 | |||
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BGer 5F_7/2020 vom 16.03.2020 |
5F_7/2020 |
Urteil vom 16. März 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________,
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Gesuchsgegner,
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_220/2019 vom 11. Dezember 2019.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil 5D_220/2019 vom 11. Dezember 2019 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf eine Verfassungsbeschwerde von A.________ (fortan: Gesuchsteller) nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab und es auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 500.--.
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Gegen dieses Urteil hat sich der Gesuchsteller am 15. Januar 2020 an das Bundesgericht gewandt. Am 16. Januar 2020 hat ihm das Bundesgericht mitgeteilt, dass das Urteil rechtskräftig sei und er keine Revisions- oder Berichtigungsgründe geltend mache, weshalb kein solches Verfahren eröffnet werde. Am 31. Januar 2020 hat sich der Gesuchsteller erneut an das Bundesgericht gewandt und geltend gemacht, er habe Revisions- und Berichtigungsgründe aufgeführt. Das Bundesgericht hat die Eingabe als Revisionsgesuch entgegengenommen.
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2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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3. Der Beschwerdeführer ruft in seiner Eingabe vom 31. Januar 2020 - die im Wesentlichen eine Wiederholung der Eingabe vom 15. Januar 2020 darstellt - keine Revisionsgründe an. Stattdessen rügt er in allgemeiner Weise Verletzungen von Art. 8, Art. 9 und Art. 29 BV. Insbesondere hält er das rechtliche Gehör und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für verletzt. All dies sind jedoch keine Revisionsgründe. Auch mit der Behauptung, eine Saldoklausel sei unterschlagen worden, zielt er nicht auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, zumal dieser Einwand im angefochtenen Entscheid behandelt wurde (Urteil 5D_220/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4). Vielmehr zielt er damit wie auch mit seinen Verfassungsrügen einzig auf eine Wiedererwägung des angefochtenen bundesgerichtlichen Urteils bzw. der kantonalen Urteile in der dem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Rechtsöffnungssache.
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Das Revisionsgesuch genügt somit den genannten Begründungsanforderungen (oben E. 2) nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige künftige Eingaben in der Art der vorliegenden ohne Antwort abgelegt werden.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Revisionsverfahren ist folglich abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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