BGer 9C_29/2020 | |||
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BGer 9C_29/2020 vom 16.03.2020 |
9C_29/2020 |
Urteil vom 16. März 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 12. November 2019 (IV.2017.00859).
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Sachverhalt: | |
A. Die IV-Stelle ordnete mit Verfügung vom 5. November 2015 eine interdisziplinäre Begutachtung von A.________ an, nachdem zuvor in die Wege geleitete gutachterliche Abklärungen in der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, und durch Dr. med. B.________, Klinik C.________, nicht durchgeführt wurden. An der Begutachtung durch die Dres. med. D.________, E.________, F.________, med. G.________ und den Neuropsychologen H.________ der PMEDA AG, Zürich, hielt die Verwaltung nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), der das vom Versicherten eingereichte Gutachten der Unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle (UMEG), Zürich, vom 14. April 2016 gewürdigt hatte, fest (Verfügung vom 26. Juli 2016). Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht ab, soweit es auf diese eintrat (Entscheid vom 22. Dezember 2016), und das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 9C_159/2017 vom 21. März 2017).
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In der Folge erschien A.________ zur ersten (Teil-) Begutachtung am 2. Mai 2017 nicht. Daraufhin forderte die IV-Stelle vom Versicherten eine Bereitschaftserklärung bis zum 9. Mai 2017 für die weiteren Begutachtungstermine vom 11. und 16. Mai 2017 sowie zum Vereinbaren eines neuen Termins für die verpasste Untersuchung. Als Säumnisfolge stellte sie in Aussicht, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Der Versicherte nahm auch die weiteren Termine nicht wahr, woraufhin die Vewaltung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das im Mai 2010 gestellte Leistungsbegehren abwies (Verfügung vom 21. 2017).
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B. Das dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren beschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abschlägig (Entscheid vom 12. November 2019).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zuzusprechen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuanhandnahme an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über die Pflicht der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die Mitwirkungspflicht der versicherten Person (Art. 43 Abs. 2 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen über die Befugnis der Versicherer, bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person aufgrund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen sowie über das dabei zu beachtende Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, die Kritik an der PMEDA AG und deren Geschäftsführer Prof. Dr. med. I.________ sei nicht zu hören, nachdem das Sozialversicherungs- und Bundesgericht die Zwischenverfügung über die Anordnung der Begutachtung bestätigt hätten.
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Entgegen dem Beschwerdeführer ist dies in keiner Weise zu beanstanden (vgl. Urteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 5, nicht publ. in: BGE 139 V 585), nachdem ihm das Bundesgericht bereits im Urteil 9C_159/2017 vom 21. März 2017 mitteilte, dass Ausstandsgesuche gegen eine Institution als solche unzulässig (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.) und eine Statistik über den Prozentsatz von Arbeits (un) fähigkeitsbescheinigungen einer medizinischen Abklärungsstelle ohne Aussagekraft für den zu beurteilenden Fall sind. Eine Begutachtung durch diese Institution war dem Beschwerdeführer daher zumutbar.
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3.2. | |
3.2.1. Das kantonale Gericht nahm anschliessend eine Überprüfung des Sachverhalts vor, wie er sich der Verwaltung bot. Es stellte fest, die unterschiedlichen Einschätzungen der Unfallfolgen wie auch allfälliger krankhafter Gesundheitsschädigungen zeigten, dass die medizinische Seite unklar sei. In Bezug auf die thematisierte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zog die Vorinstanz in Erwägung, dass sich in den Akten auch fundierte Gegenstimmen fänden, welche nicht auf eine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit geschlossen hätten. Ebenso liesse sich mit Blick auf die somatischen Störungen eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich bestimmen, auch wenn zahlreiche Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (gewesen) sei. Das Parteigutachten der UMEG vermöge eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu belegen, erschöpften sich diese Expertisen doch im Wesentlichen in der Darlegung der Aktenlage und der subjektiven Beschwerdeschilderung, wohingegen eine Auseinandersetzung mit abweichenden Einschätzungen fehle. Etwelche Annahme und Festlegung von Arbeitsunfähigkeit wäre spekulativ, weshalb nicht auf eine solche geschlossen werden könne.
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3.2.2. Der Beschwerdeführer stellt dieser differenzierten Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Er vermag insbesondere auch mit Blick auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung den Widerspruch zwischen den verschiedenen ärztlichen Einschätzungen - einerseits jene der UMEG-Gutachter und des Dr. med. J.________ sowie andererseits die des RAD und Kreisarztes der Suva - nicht aufzulösen. Die Gutachten der UMEG genügen sodann, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, den Anforderungen der Rechtsprechung nicht, bedarf doch die Herleitung und Begründung einer PTBS einer eingehenden Prüfung bezüglich Belastungskriterium, Latenzzeit und Folgenabschätzung (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 und 5.2.3 S. 347 f.).
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3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt mittels eines Obergutachtens abzuklären gehabt, verkennt er, dass es nicht Sache des kantonalen Gerichts sein kann, ein Gutachten anzuordnen, wenn der Versicherte die Mitwirkung daran im Verwaltungsverfahren ohne stichhaltige Gründe verweigert hat. Diesfalls beschränkt sich die Überprüfung des vorinstanzlichen Gerichts darauf, ob die Verfügung aufgrund der vorhandenen Akten korrekt war (BGE 130 V 64 E. 5.2.4 S. 68). Aus dem selben Grund hatte die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2019 erwähnte Gutachten vom 13. Mai 2019 nicht einzuholen. Gleiches gilt für das Verfahren vor Bundesgericht; das nun vorliegende Gutachten ist überdies als unzulässiges Novum nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der Forderung nach einem Gerichtsgutachten sowie das Verhalten des Beschwerdeführers mit Einreichung medizinischer Akten (UMEG-Gutachten) bei gleichzeitiger Verhinderung, diese Ergebnisse durch Abklärungen der Verwaltung prüfen zu lassen, verdienen keinen Rechtsschutz (vgl. Urteile 8C_59/2019 vom 17. Mai 2019 E. 5.2 in fine und 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 4.2.4).
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3.2.4. Gemäss dem Beschwerdeführer erscheine eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlicher. Dies genügt dem im sozialversicherungsrechtlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.), sondern es wären angesichts der begründeten Zweifel weitere Abklärungen in Form des von der IV-Stelle angeordneten Gutachtens erforderlich gewesen. Für dieses Verfahren bleibt es dabei, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht rechtsgenüglich ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Sollte sich der Beschwerdeführer entschliessen seiner Mitwirkungspflicht doch noch nachzukommen, wäre dies als Neuanmeldung zu betrachten (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4 S. 590). Nicht zu beurteilen ist hier, ob und inwieweit das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. Mai 2019 in einem neuen IV-Verfahren Berücksichtigung finden kann.
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4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Entsprechend hat es bei der vorinstanzlichen Kostenverlegung sein Bewenden, zeigt der Beschwerdeführer doch nicht auf, inwiefern diese gegen Bundesrecht verstösst. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auch die Gerichtskosten für dieses Verfahren aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. März 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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