BGer 5A_197/2020 | |||
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BGer 5A_197/2020 vom 17.03.2020 |
5A_197/2020 |
Urteil vom 17. März 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Zürich 4,
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B.________ SA.
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Gegenstand
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Einkommenspfändung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. März 2020 (PS200046-O/U).
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Erwägungen: |
1. | |
Am 9. Dezember 2019 vollzog das Betreibungsamt Zürich 4 in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy die Pfändung Nr. zzz und pfändete vom Einkommen der Beschwerdeführerin Fr. 634.-- (entsprechend der Höhe ihrer BVG-Rente) bis zur Deckung der in der Pfändungsurkunde aufgeführten Forderungen, längstens bis zum 9. Dezember 2020.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2020 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar 2020 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. Eventualiter erwog das Bezirksgericht, es fehle zudem an einer hinreichenden Beschwerdebegründung.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 6. März 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 12. März 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. | |
Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort darauf ein, dass ihre Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Damit müsste sie sich jedoch vor Bundesgericht auseinandersetzen. Stattdessen macht sie geltend, sie brauche die Rente für ihren Lebensunterhalt und die in Betreibung gesetzten Beträge seien Gegenstand einer Privatinsolvenz. Schliesslich macht sie geltend, ihre Beschwerde an das Bezirksgericht sei nicht verspätet gewesen. Letzteres hätte sie dem Obergericht vortragen müssen. Sie legt jedoch ohnehin nicht dar, weshalb die Fristberechnung (Zustellung der Pfändungsurkunde am 16. Januar 2020, Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist am Montag, 27. Januar 2020) falsch sein soll, zumal die von ihr angerufene Fristverlängerung über das Wochenende darin bereits berücksichtigt ist.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. | |
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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