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Informationen zum Dokument  BGer 5D_53/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_53/2020 vom 17.03.2020
 
 
5D_53/2020, 5D_54/2020, 5D_55/2020
 
 
Urteil vom 17. März 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenerlass (Rechtsöffnungsverfahren),
 
Beschwerde gegen drei Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 17. Februar 2020
 
(ZK 20 51, ZK 20 52, ZK 20 53).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Mit drei Entscheiden vom 17. Februar 2020 (ZK 20 51, ZK 20 52 und ZK 20 53) wies das Obergericht des Kantons Bern Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers ab. Das Verfahren ZK 20 51 bezieht sich auf die dem Beschwerdeführer im obergerichtlichen Entscheid ZK 19 279 (dazu Urteil 5D_155/2019 vom 6. August 2019) auferlegten Gerichtskosten. Das Verfahren ZK 20 52 bezieht sich auf die dem Beschwerdeführer im obergerichtlichen Entscheid ZK 19 298 (dazu Urteil 5D_142/2019 vom 26. Juli 2019) auferlegten Gerichtskosten. Das Verfahren ZK 20 53 bezieht sich auf die dem Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren ZK 19 278 (dazu Urteil 5D_151/2019 vom 9. August 2019) auferlegten Gerichtskosten. Die drei Entscheide ZK 19 279, ZK 19 298 und ZK 19 278 betreffen Rechtsöffnungen und die dem Beschwerdeführer in diesen Verfahren auferlegten Gerichtskosten betragen je Fr. 225.--.
 
Am 11. März 2020 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in einem Couvert drei Eingaben eingereicht. Angeheftet war jeweils das Rubrum eines der drei Kostenerlassentscheide ZK 20 51, ZK 20 52 und ZK 20 53. Das Bundesgericht hat demgemäss drei Verfahren eröffnet (5D_53/2020 hinsichtlich ZK 20 51, 5D_54/2020 hinsichtlich ZK 20 52, 5D_55/2020 hinsichtlich ZK 20 53).
 
 
2.
 
Diese drei bundesgerichtlichen Verfahren sind aus Gründen der Praktikabilität zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273] e contrario). Die Parteien sind jeweils identisch und auch die Begründung für die Abweisung der Kostenerlassgesuche stimmt in allen drei Verfahren überein. Zudem scheint die vom Beschwerdeführer vorgenommene Zuordnung der drei Rubra der obergerichtlichen Kostenerlassverfahren zu den einzelnen Rechtsschriften teilweise zufällig zu sein bzw. scheinen sich die Rechtsschriften teilweise auch auf andere Verfahren zu beziehen als die direkt zugeordneten.
 
Soweit der Beschwerdeführer auch die obergerichtlichen Entscheide anficht, in denen ihm Kosten auferlegt worden sind (ZK 19 279, ZK 19 298 und ZK 19 278) ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat alle drei Entscheide bereits einmal vor Bundesgericht angefochten und nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann er dies nicht ein zweites Mal tun. Das Bundesgericht ist auch nicht zuständig, hinsichtlich dieser drei kantonalen Entscheide Revisionsverfahren zu eröffnen. Die Revision der drei bundesgerichtlichen Entscheide 5D_155/2019, 5D_142/2019 und 5D_151/2019 wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt und er legt auch keine Gründe dar, die die Eröffnung von Revisionsverfahren rechtfertigen würden.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteianhörung. Wie ihm aus anderen Verfahren bekannt ist, besteht auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG vor Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.
 
 
3.
 
Das Obergericht hat die Abweisung der Erlassgesuche in allen drei Fällen damit begründet, dass durch einen Kostenerlass nicht die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (konkret: die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) umgangen werden dürften. Die Möglichkeit des Kostenerlasses diene selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit nicht dazu, aussichtslose Prozesse zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe in den drei Rechtsöffnungsverfahren zwar keine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Solchen wäre jedoch kein Erfolg beschieden gewesen. Die damaligen Beschwerden seien aussichtslos gewesen.
 
Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein und er zeigt nicht auf, inwiefern sie gegen verfassungsmässige Rechte - deren Verletzung mit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden (Art. 113 ff. BGG) einzig gerügt werden kann - verstossen sollen. Soweit er sich auf seine finanzielle Situation beruft, übergeht er, dass das Obergericht diese gar nicht geprüft hat. Indem er seine weitschweifigen Ausführungen aus den Rechtsöffnungsverfahren wiederholt, kann er nicht dartun, dass die obergerichtliche Beurteilung verfassungswidrig wäre, seine Beschwerden in den Verfahren ZK 19 279, ZK 19 298 und ZK 19 278 seien aussichtslos gewesen.
 
Die Beschwerden sind offensichtlich unzulässig, enthalten offensichtlich keine hinreichende Begründung und sind überdies querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG).
 
 
4.
 
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Die Verfahren 5D_53/2020, 5D_54/2020 und 5D_55/2020 werden vereinigt.
 
 
2.
 
Auf die Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.
 
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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