BGer 1C_56/2020 | |||
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BGer 1C_56/2020 vom 18.03.2020 |
1C_56/2020 |
Urteil vom 18. März 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Lauerz,
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Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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Baubewilligungspflicht für Zaun,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
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Kammer III, vom 18. Dezember 2019 (III 2019 103).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________, Eigentümer der in einer Wohnzone am Lauerzersee gelegenen Grundstücke B.________ und C.________, informierte mit E-Mail vom 15. September 2018 den Gemeinderat Lauerz, dass er auf seinen Grundstücken entlang des Baches und des Sees einen Zaun aufstelle und er davon ausgehe, dass dieses Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig sei. Nach einem Augenschein des Baupräsidenten forderte der Gemeinderat A.________ am 19. September 2018 auf, bis Ende Monat ein Baugesuch einzureichen.
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Nachdem A.________ auf seinem Standpunkt beharrte und einen anfechtbaren Entscheid verlangte, verpflichtete ihn der Gemeinderat am 28. November 2018, innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses ein nachträgliches Baugesuch für den bereits erstellten Zaun zu stellen, unter der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB bei Säumnis, einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- für jeden Tag der Nichterfüllung und der Ersatzvornahme.
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Dieser Beschluss wurde am 16. April 2019 vom Regierungsrat des Kantons Schwyz und am 18. Dezember 2019 vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz geschützt.
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B. | |
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragt A.________, diesen Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und von der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens abzusehen. Er ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat verzichten auf Vernehmlassung. Das Amt für Raumentwicklung ist mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung einverstanden und beantragt im Übrigen, die Beschwerde abzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen Verpflichtung des Beschwerdeführers, eine nachträgliche Baubewilligung einzureichen, abgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 ff. BGG). Er schliesst das Baubewilligungsverfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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2. | |
Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er durch die Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erleiden könnte. Das ist auch nicht ersichtlich, sondern trifft im Gegenteil offenkundig nicht zu. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Da allerdings das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1C_424/2016 vom 27. März 2017 in ähnlicher Konstellation auf eine Beschwerde eingetreten ist, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorliege, rechtfertigt sich, von einer Kostenauflage abzusehen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Lauerz, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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