VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_339/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 28.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_339/2020 vom 20.03.2020
 
 
6B_339/2020
 
 
Urteil vom 20. März 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des
 
Kantons Luzern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vorladung in den Strafvollzug, Strafantritt; Nichteintreten
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Februar 2020 (4H 19 38).
 
 
Der Präsident zieht Erwägung:
 
1. Mit Vollzugsbefehl vom 26. August 2019 wurde der Beschwerdeführer per 22. Oktober 2019 zum Strafantritt der Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen aufgefordert. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 11. November 2019 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses trat am 5. Februar 2020 gestützt auf § 195 VRG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer auch innert der gewährten Fristerstreckung der gerichtlichen Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschuss von Fr. 500.-- keine Folge leistete.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
3. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen durfte. Mit der Frage des versäumten Kostenvorschusses befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Er legt weder dar, inwiefern das auf § 195 VRG gestützte Vorgehen der Vorinstanz willkürlich sein könnte, noch macht er geltend, dass er vor Vorinstanz bzw. im kantonalen Verfahren ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Durch den Hinweis der Vorinstanz darauf, dass der Sanktionenvollzug auf Ersuchen aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr aufgeschoben und für höchstens ein Jahr unterbrochen werden könne, wird der Verfahrensgegenstand nicht erweitert. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
4. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. März 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).