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Informationen zum Dokument  BGer 4A_48/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_48/2020 vom 26.03.2020
 
 
4A_48/2020
 
 
Verfügung vom 26. März 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Künzler und Rechtsanwältin Salome Barth,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
 
Beschwerdegegnerin,
 
C.________AG,
 
vertreten durch Advokat Jan Bangert,
 
Nebenintervenientin auf Seiten der Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses; Rückzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2019 (ZG 18/020/MSC).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27. Januar 2020 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2019 mit Schreiben vom 24. März 2020 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin und der Nebenintervenientin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der C.________AG und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und der C.________AG unter Beilage je einer Kopie des Schreibens vom 24. März 2020.
 
Lausanne, 26. März 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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