BGer 1C_175/2020 | |||
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BGer 1C_175/2020 vom 27.03.2020 |
1C_175/2020 |
Urteil vom 27. März 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Mitarbeitende der Stadt Gossau,
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2. B.________, c/o Stadtverwaltung Gossau,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin E. Looser,
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3. C.________, c/o Stadtverwaltung Gossau,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kern,
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4. D.________, c/o Stadtverwaltung Gossau,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwalt des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer
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des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2020
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(AK.2019.428-AK, AK.2019.457-AK, AK.2019.458-AK, AK.2020.44-AK).
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Erwägungen: | |
1. Am 4. November 2019 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die Stadt Gossau sowie gegen zwei Mitarbeiterinnen der Stadt Gossau, B.________ und C.________, "wegen mehrfachen versuchten Betrugs, Nötigung, ungerechtfertigter Bereicherung, Rechts- und Amtsmissbrauchs, unrechtmässiger Aneignung von Vermögenswerten und Freiheitsberaubung". Hintergrund der Strafanzeige bildet der Umstand, dass die Stadt Gossau beim Anzeiger Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerjahre 1991 - 1996 sowie Alimente eintreiben will und diesbezügliche Massnahmen bzw. Verfahren eingeleitet hat. Der Anzeiger ist der Auffassung, dass sämtliche Forderungen aus Alimenten und Steuern aus den Jahren 1991 - 1997 vollständig bezahlt seien.
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Das Untersuchungsamt Gossau leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens am 6. November 2019 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 ersuchte A.________ um Erweiterung der Strafklage auf D.________, ehemaliger Leiter des Fürsorgeamts Gossau. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 26. Februar 2020 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, der Anzeiger werfe den Angezeigten vor, sie hätten mutwillig diverse Verfahren eingeleitet, obwohl sie mehrmals darauf hingewiesen worden seien, dass sämtliche Forderungen aus Alimenten und Steuern aus den Jahren 1991 bis 1997 vollständig bezahlt seien. Es handle sich durchgehend um einen Streit bezüglich Bestand von Forderungen und deren Eintreibung. Diesbezüglich seien dem Beschwerdeführer diverse Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, welche von ihm - wie im Einzelnen dargelegt wurde - auch rege, allerdings erfolglos benutzt wurden. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seien nicht ersichtlich. Auch würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Steuern für die Jahre 1991 - 1996, wie vom Anzeiger (unbelegt) vorgetragen, nachträglich und willkürlich bearbeitet worden wären. Ferner würden die gemäss Anzeiger nachträglich konstruierten Steuerrechnungen aus den Jahren 1993 und 1998 stammen, womit entsprechende strafrechtlich allenfalls relevante Vorwürfe ohnehin verjährt wären. Hinsichtlich der Anzeige gegen D.________ seien die Vorwürfe ebenfalls verjährt.
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2. Mit Eingabe vom 24. März 2020 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Die Anklagekammer stellte die diversen vom Beschwerdeführer erfolglos geführten zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren bezüglich Bestand von Forderungen und deren Eintreibung im Einzelnen dar und kam zum Schluss, dass insoweit keine Anhaltspunkte auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich seien. Mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese Einschätzung der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Gleich verhält es sich, soweit die Anklagekammer die Vorwürfe als verjährt beurteilte. Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Entscheid der Anklagekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatsanwalt des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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