BGer 4D_14/2020 | |||
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BGer 4D_14/2020 vom 27.03.2020 |
4D_14/2020 |
Urteil vom 27. März 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenentscheid,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Januar 2020 (PP190040-O/U).
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In Erwägung, | |
dass das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 5. August 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eintrat und die Entscheidgebühr von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin auferlegte;
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dass die Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Kostenentscheid vom 5. August 2019 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung erhob;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Januar 2020 die Berufungsschrift der Beschwerdeführerin als Beschwerde entgegennahm und den Antrag auf Verfahrenssistierung abwies;
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dass das Obergericht mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. März 2020 (Postaufgabe) erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von Fr. 600.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 BGG);
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dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
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dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
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dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Gerichtsgebühr lediglich als unverhältnismässig bezeichnet und das Willkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmungen aber nicht hinreichend aufzeigt;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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