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Informationen zum Dokument  BGer 5A_209/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_209/2020 vom 30.03.2020
 
 
5A_209/2020
 
 
Urteil vom 30. März 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Familiengericht Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen.
 
Gegenstand
 
Berichtsprüfung; Mandatsentschädigung
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 21. Februar 2020 (XBE.2020.9 / DG).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 28. Juni 2017 wurde für A.________ eine Ersatzbeistandschaft gemäss Art. 403 Abs. 1 ZGB errichtet zur Prüfung der Frage, ob ihm aus Handlungen oder Unterlassungen früherer Beistände oder zuständiger Behörden ein Schaden entstanden sei, und zum Abschätzen der Erfolgsaussichten einer allfälligen Schadenersatzklage.
1
Mit Entscheid vom 27. November 2019 genehmigte das Familiengericht Zofingen den Bericht der Ersatzbeiständin, setzte die Mandatsentschädigung fest und erteilte ihr neu den Auftrag zum Führen von Vergleichsgesprächen insbesondere mit der Gemeinde Uerkheim und deren Haftpflichtversicherung.
2
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ersuchte das Obergericht des Kantons Aargau das Familiengericht Zofingen mit Verfügung vom 21. Februar 2020, die vollständigen Verfahrensakten zukommen zu lassen, und setzte sodann Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
3
Mit Eingabe vom 16. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren, es sei der Rechtsmissbrauch vom 7. März 2019 zu prüfen, es sei die Feststellung der Nichtigkeit zu prüfen, es sei gemäss seiner Einsprache vom 27. Dezember 2019 (gemeint: die Beschwerde an das Obergericht) zu handeln oder das Mandat zu ändern und es sei der Beirat zu entziehen, namentlich Versicherung, Ärzte, Briefpostverkehr.
4
 
Erwägungen:
 
1. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar sind, scheint er den Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen anfechten zu wollen (vgl. Beschwerde S. 2 unten). Beim Bundesgericht anfechtbar sind indes einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Seitens des Obergerichtes ist die Verfügung vom 21. Februar 2020 ergangen, welche eine typische prozessleitende Verfügung darstellt. Eine solche ist beim Bundesgericht nicht anfechtbar, nicht einmal im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1). Im Übrigen ist auch nicht zu sehen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verfügung beschwert sein könnte; es mangelt insofern auch am schutzwürdigen Interesse, wie es Beschwerdevoraussetzung ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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