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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1106/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1106/2019 vom 01.04.2020
 
 
6B_1106/2019
 
 
Urteil vom 1. April 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Brunner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs; rechtliches Gehör, Willlkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 22. August 2019 (SST.2019.103).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ verursachte am 3. September 2017 um ca. 5:44 Uhr auf der Autobahn A1 einen Selbstunfall. Das Bezirksgericht Zofingen erklärte ihn am 19. Februar 2019 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wegen Übermüdung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 800.--. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
1
B. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 22. August 2019 das erstinstanzliche Urteil.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines schlafmedizinischen und verkehrstechnischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Antrag, ein schlafmedizinisches sowie ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen, zu Unrecht abgelehnt. Darüber hinaus stelle sie den Sachverhalt hinsichtlich der Ursache des Unfalls willkürlich fest.
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2).
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1.3.
 
1.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei in einer langgezogenen Linkskurve zuerst nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und habe die Randleitplanke mit der rechten Fahrzeugseite mehrere Meter lang ohne zu bremsen touchiert. Dann habe er nach links geschwenkt und so stark gebremst, dass eine Bremsspur entstanden sei. Schliesslich sei er heftig mit der Mittelleitplanke kollidiert. Das festgestellte Spurenbild entspreche dem typischen Unfallverlauf infolge eines Sekundenschlafs und sei nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers vereinbar, wonach er einem Tier habe ausweichen müssen. Bereits das Bezirksgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Spuren am Unfallort gegen das geschilderte Ausweichmanöver sprechen würden und die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Tier selbst als auch zum genauen Unfallhergang in sich nicht konsistent seien. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Statistiken würden lediglich belegen, dass es nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass trotz Wildschutzzaun Tiere auf den Streckenabschnitt der Unfallstelle gelangen würden. Sie würden aber kein Indiz dafür bilden, dass sich genau das beim Unfall des Beschwerdeführers zugetragen habe. Für eine Übermüdung würden auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Vorgeschichte des Unfalls sprechen. Es sei erstellt, dass er im Zeitpunkt des Unfalls von Rumänien kommend bereits über elf Stunden und zwar grösstenteils nachts sowie alleine hinter dem Steuer gesessen sei. Der Unfall habe sich in den frühen Morgenstunden und nach einer Schlafpause von lediglich eineinhalb Stunden ereignet. Die lange Nachtfahrt, die kurze Schlafpause, die Strassenverhältnisse sowie die Zeit des Unfalls würden sowohl für sich alleine betrachtet als auch in ihrer Gesamtheit auf einen Sekundenschlaf infolge Übermüdung schliessen lassen (Urteil, S. 4 f.). Zu dem vom Beschwerdeführer beantragten schlafmedizinischen Gutachten erwägt die Vorinstanz, es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung unrealistisch, dass ein solches die Möglichkeit eines Sekundenschlafes nach nur eineinhalbstündiger Schlafpause und Koffeinkonsum ausschliessen könne. Zum beantragten verkehrstechnischen Gutachten hält die Vorinstanz fest, dass ein solches unter den vorliegenden Umständen nicht geeignet sei, am gewonnenen Beweisergebnis hinsichtlich der Übermüdung etwas zu ändern (Urteil, S. 6 f.).
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1.3.2. Hinsichtlich seiner Beweisanträge macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz die Einholung eines schlafmedizinischen Gutachtens abgelehnt habe, ohne über ausreichende medizinische Kenntnisse zu verfügen. Ein verkehrstechnisches Gutachten sei erforderlich, um zu bestimmen, ob das Spurenbild auf ein Ausweichmanöver oder auf einen Sekundenschlaf hindeute.
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Zur Beweiswürdigung rügt der Beschwerdeführer sodann hauptsächlich, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie feststelle, dass er zum Unfallzeitpunkt übermüdet gewesen sei. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er normalerweise nur 7 ˝ Stunden Schlaf benötige. Vor der Abreise in Rumänien habe er aber 10 ˝ Stunden geschlafen. Damit habe er den von ihm benötigten Schlaf bereits vor der Abreise vorgezogen. Zudem fahre er regelmässig in der Nacht lange Strecken und habe dabei nie Probleme gehabt. Entsprechend sei er an regelmässige Nachtschichten gewohnt. Die eineinhalbstündige Schlafpause vor dem Unfall sei einem "Mittagsschlaf" gleichzustellen, in welchem er einen vollständigen und erholsamen Schlafzyklus durchlaufen habe. Zudem habe er während der Fahrt insgesamt 3 ˝ Stunden Pause eingelegt.
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Der Beschwerdeführer moniert weiter, das Spurenbild deute auf eine logische und naturgemässe Reaktion aufgrund eines abrupten Ausweich- und Bremsmanövers hin. Ohne rechtsgenügliche Beweise dürfe von nichts anderem ausgegangen werden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie feststelle, dass die Spuren denjenigen eines typischen Unfallverlaufs infolge Sekundenschlafs entsprechen würden. Zudem habe die Vorinstanz die von ihm eingereichte Statistik über das Fallwild im Bereich der Unfallstelle zu Unrecht nicht berücksichtigt.
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1.3.3. Die Vorinstanz schliesst die Präsenz eines Tieres auf der Fahrbahn nicht nur aufgrund der Spuren des Unfalls, sondern auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers zum Tier selbst und zum genauen Unfallhergang aus. Sie bezieht sich dabei auf das Urteil des Bezirksgerichts, welches diesbezüglich erwägt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang fragwürdig seien. Zunächst habe sich der Beschwerdeführer bei der Frage verstrickt, auf welcher Spur er sich befunden habe, als er das angebliche Ausweichmanöver begann. Weiter seien seine Angaben zum Tier widersprüchlich. Er glaube, es könne ein kleines Wildschwein, ein Hund oder ein Fuchs gewesen sein. Das Tier sei etwa einen Meter bzw. ein bis zwei Meter lang gewesen. Ein Wildschwein mit dieser Länge wäre aber nicht mit einem Fuchs verwechselbar und könne auch nicht unter der Leitplanke durch. Der Beschwerdeführer habe weiter erzählt, dass er das Tier etwa 20 Meter vor seinem Auto gesehen habe. Dann habe er versucht auszuweichen und sogar noch gehupt. Das Bezirksgericht erwägt weiter, dass man bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h 33 Meter pro Sekunde zurücklege. Während der Reaktionszeit von einer Sekunde wäre der Beschwerdeführer also bereits mit dem Tier zusammengestossen, bevor er überhaupt irgendwie hätte reagieren können. Weiter sei die Strasse durch einen Schutzzaun bzw. eine Trennwand abgesperrt gewesen. Wäre ein Tier dennoch auf die Autobahn geraten, hätte es diese nicht mehr verlassen können und wäre umhergeirrt. Dafür gäbe es aber keine Hinweise oder Meldungen. Die Aussage des Beschwerdeführers, es sei ein Tier auf die Strasse gelaufen, sei demnach als Schutzbehauptung zu werten (erstinstanzliches Urteil, S. 10).
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Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Würdigung seiner eigenen Aussagen zum Unfallhergang und zum Tier selbst. Auf seine Rüge, er sei einem Tier ausgewichen, ist demnach mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Unter dieser Prämisse erscheint es nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz - namentlich unter Berücksichtigung der langen, nächtlichen Anreise - den Unfall einer Übermüdung des Beschwerdeführers zuschreibt. Ebenso durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung der beantragten Gutachten absehen.
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2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, es liege keine eventualvorsätzliche Tatbegehung vor. Aus dem Umstand, dass er nach seiner eineinhalbstündigen Schlafpause einen Redbull konsumiert habe, folgere die Vorinstanz willkürlich, dass er etwas gegen seine noch vorhandene Müdigkeit habe unternehmen wollen. Wie viele andere Automobilisten habe er während der Fahrt koffeinhaltige Getränke konsumiert. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass er in Kauf genommen habe, sein Fahrzeug in einem fahrunfähigen Zustand zu lenken. Diese Tatsache müsse bei dem durch die Vorinstanz in Auftrag zu gebenden schlafmedizinischen Gutachtens berücksichtigt werden.
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2.2. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Es handelt sich dabei um eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer nach einer nur eineinhalbstündigen Schlafpause weiter gefahren sei, obwohl er zuvor scheinbar erkannt hatte, dass er ein akutes Schlafbedürfnis hatte. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgesagt, dass er nach dieser Pause keine Anzeichen von Müdigkeit verspürt und sich fit gefühlt habe. Nach einer komplett durchgefahrenen Nacht sei dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber nicht naheliegend. Zudem habe der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben einen Redbull konsumiert, was darauf hindeute, dass er etwas gegen seine noch vorhandene Müdigkeit habe unternehmen wollen.
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Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit dem Konsum eines Redbulls etwas gegen die noch vorhandene Müdigkeit unternehmen wollen, ist nicht willkürlich. Auch in diesem Punkt durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen, ein Gutachten einzuholen.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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