BGer 1B_532/2019 | |||
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BGer 1B_532/2019 vom 02.04.2020 |
1B_532/2019 |
Urteil vom 2. April 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln.
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Gegenstand
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Strafverfahren: Entsiegelung,
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Beschwerde gegen die Verfügung
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des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz,
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Einzelrichter, vom 25. September 2019 (ZME 2017 90).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (SZ) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 liess sie am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vollziehen. Dabei verlangte der Beschuldigte die Siegelung von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen.
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In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 entschied das Zwangsmassnahmengericht Schwyz, die versiegelten Asservate Nrn. 32-34 der Staatsanwaltschaft zur Entsiegelung und Durchsuchung freizugeben und für die übrigen versiegelten Gegenstände zum Zweck der Aussonderung der geheimnisgeschützten oder nicht verfahrensrelevanten Gegenstände bzw. Dateien eine richterliche Triage vorzunehmen. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_134/2018 vom 24. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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Das Zwangsmassnahmengericht führte, teilweise unter Beizug einer sachverständigen Person, die Triage durch und lehnte mit Verfügung vom 25. September 2019 die Anträge der Verteidigung auf Aufhebung des Hausdurchsuchungsbefehls und eventuell auf Durchführung einer erneuten Triage ab, soweit es darauf eintrat. Die Dokumente 1/1-14/149 gab es unter Aussonderung der Dokumente 6/21, 6/23, 6/35, 6/46, 6/54, 7/101 und 8/142 der Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zur Durchsuchung frei.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 30. Oktober 2019 beantragt A.________ im Wesentlichen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und es sei eine neue elektronische Triage mit neuen Suchbegriffen durchzuführen, deren Ergebnis ihm zur Stellungnahme zuzustellen sei.
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Das Zwangsmassnahmengericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
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Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2019 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung gegeben.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen).
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1.2. Beim angefochtenen Entsiegelungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser kann gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden, wenn dem Beschwerdeführer dadurch wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
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Das Bundesgericht hielt bereits in seinem Urteil vom 24. September 2018 fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlege, welche konkreten Geheimnisrechte vom angefochtenen Entscheid betroffen seien. Es ging auf die Frage nicht weiter ein, weil die Beschwerde ohnehin unbegründet war.
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In seiner Verfügung vom 25. September 2019 hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er eigene, konkrete Entsiegelungshindernisse substanziiert geltend machen müsse. Der Verteidiger habe hinreichend einzig vorgebracht, die Dokumente 6/21, 6/23, 6/35, 6/46, 6/54, 7/101 und 8/142 fielen unter das Anwaltsgeheimnis. Dies treffe zu, weshalb diese Dokumente aus den Akten zu entfernen seien. Alle übrigen Dokumente seien androhungsgemäss der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben, nachdem die Verteidigung keine weiteren Entsiegelungshindernisse in hinreichend konkreter Form geltend gemacht habe.
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Trotz dieser Hinweise auf die Obliegenheit darzulegen, welche konkreten Geheimnisrechte vom angefochtenen Entscheid betroffen sind, äussert sich der Beschwerdeführer dazu in seiner Beschwerde nicht. Ein drohender, nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist deshalb nicht dargetan. Inwiefern ein solcher dem Beschwerdeführer aus dem Umstand erwachsen sollte, dass das Zwangsmassnahmengericht die Triage vornahm, ist ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr dient die Triage durch das Zwangsmassnahmengericht als unabhängiger und unparteiischer Behörde dem Schutz des Beschuldigten.
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2. Auf die Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und dem Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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