BGer 5A_245/2020 | |||
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BGer 5A_245/2020 vom 02.04.2020 |
5A_245/2020 |
Urteil vom 2. April 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung, Verlegung in eine andere Einrichtung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. März 2020 (3H 20 12).
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Sachverhalt: | |
A.________ ist fürsorgerisch untergebracht. Gegen den Entscheid der KESB Luzern vom 10. Februar 2020, mit welchem die Unterbringung bestätigt und A.________ in die Klinik U.________ verlegt wurde, reichte er am 21. Februar 2020 eine Beschwerde ein, welche er mit Eingabe vom 14. März 2020 wieder zurückzog. Aufgrund der Rückzugserklärung schrieb das Kantonsgericht Luzern das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 18. März 2020 als gegenstandslos ab.
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Gegen diese Verfügung hat A.________ am 28. März 2020 (Postaufgabe 31. März 2020) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Die Eingabe ist klar mit "Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. März" überschrieben. Trotzdem geht aus der Eingabe nicht eindeutig hervor, inwiefern konkret im Zusammenhang mit der Abschreibungsverfügung ein Beschwerdewillen vorhanden ist. Der Beschwerdeführer scheint sich sinngemäss gegen die Verlegung in die Klinik U.________ wenden zu wollen, indem er festhält, die Angestellten würden ihm dort Raucherwaren und das Natel stehlen und er schlafe schlecht, weshalb er die Einweisung in eine offene Abteilung beantrage und auch die Verlegung in ein anderes Wohnheim begrüsse.
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Anfechtungsobjekt ist jedoch eine Abschreibungsverfügung zufolge des Beschwerderückzuges. Nur diese Frage kann Gegenstand der Beschwerde bilden. Die Verfügung gründet auf § 47 Abs. 1 EGZGB/LU i.V.m. § 109 VRG/LU. Der Beschwerdeführer müsste kurz darlegen, inwiefern das Kantonsgericht Luzern mit der angefochtenen Verfügung gegen Recht verstossen haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hierzu finden sich keine Ausführungen.
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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