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Informationen zum Dokument  BGer 1F_8/2020  Materielle Begründung
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BGer 1F_8/2020 vom 03.04.2020
 
 
1F_8/2020
 
 
Urteil vom 3. April 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Kantonspolizei Basel-Stadt,
 
Ressort Administrativmassnahmen,
 
Appellationsgericht des Kantons
 
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_31/2020 vom 6. Februar 2020.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2020 (1C_31/2020) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 23. März 2020 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_31/2020 vom 6. Februar 2020 ersucht und dabei geltend macht, das Bundesgericht hätte "Anträge der Parteien nicht beurteilt" (Art. 121 lit. c BGG) und "wesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt" (Art. 121 lit. d BGG);
 
dass vom Gesuchsteller nicht verständlich dargetan wird, und solches auch nicht ersichtlich ist, welche Anträge des Gesuchstellers im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid unbeurteilt geblieben sein sollten;
 
dass das Bundesgericht mangels einer genügenden Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
 
dass es somit die vom Gesuchsteller genannten Aktenstücke nicht versehentlich nicht berücksichtigt hat;
 
dass diese Aktenstücke für den Nichteintretensentscheid vielmehr unerheblich waren;
 
dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an den Revisionsgründen von Art. 121 lit. c und d BGG leiden sollte;
 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. April 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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