BGer 1F_8/2020 | |||
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BGer 1F_8/2020 vom 03.04.2020 |
1F_8/2020 |
Urteil vom 3. April 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kantonspolizei Basel-Stadt,
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Ressort Administrativmassnahmen,
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Appellationsgericht des Kantons
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Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_31/2020 vom 6. Februar 2020.
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In Erwägung, | |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2020 (1C_31/2020) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 23. März 2020 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_31/2020 vom 6. Februar 2020 ersucht und dabei geltend macht, das Bundesgericht hätte "Anträge der Parteien nicht beurteilt" (Art. 121 lit. c BGG) und "wesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt" (Art. 121 lit. d BGG);
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dass vom Gesuchsteller nicht verständlich dargetan wird, und solches auch nicht ersichtlich ist, welche Anträge des Gesuchstellers im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid unbeurteilt geblieben sein sollten;
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dass das Bundesgericht mangels einer genügenden Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
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dass es somit die vom Gesuchsteller genannten Aktenstücke nicht versehentlich nicht berücksichtigt hat;
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dass diese Aktenstücke für den Nichteintretensentscheid vielmehr unerheblich waren;
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dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an den Revisionsgründen von Art. 121 lit. c und d BGG leiden sollte;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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