BGer 8C_47/2020 | |||
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BGer 8C_47/2020 vom 06.04.2020 |
8C_47/2020 |
Urteil vom 6. April 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (arbeitsmarktliche Massnahme),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2019 (200 19 793 ALV).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1963, meldete sich am 15. März 2018 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (Berner Wirtschaft beco) zur Arbeitsvermittlung an. Vom 20. März bis zum 7. Juli 2019 wurde er mit Taggeldern zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a AVIG) unterstützt. Er plante den Aufbau der Bauunternehmung B.________ GmbH. Am 12. Juni 2019 ersuchte er um die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020. Als Geschäftsführer und Bauprojektleiter beabsichtigte er die Erweiterung seiner Kenntnisse in den Bereichen EDV, Buchhaltung und Geschäftsführung. Das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA) des Kantons Bern lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 25. Juni 2019 und Einspracheentscheid vom 19. September 2019 ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die anbegehrten Einarbeitungszuschüsse zuzusprechen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung eines Anspruchs auf Einarbeitungszuschüsse vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht dabei auch, ob dem Beschwerdeführer solche Zuschüsse gestützt auf Art. 9 BV (Vertrauensschutz nach entsprechender behördlicher Auskunft) zustehen.
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3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf Einarbeitungszuschüsse massgeblichen Bestimmungen von Art. 65 AVIG und Art. 90 AVIV zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit die Zusprechung solcher Zuschüsse praxisgemäss ausschliesst (BGE 121 V 382; Urteil C 306/96 vom 31. Dezember 1996 E. 3b). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Entscheid auch die Grundsätze zum Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherung gestützt auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 S. 346; Urteil 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E. 4). Es wird darauf verwiesen.
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4. Die Vorinstanz stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung in Form von Planungstaggeldern im Zeitraum vom 20. März bis 7. Juli 2019 auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorbereitet habe. Er sei Gesellschafter und einziger einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B.________ GmbH, aber auch einziger Angestellter dieses Unternehmens. Er habe dieses im Übrigen bereits seit 2005 unter der Firma C.________ GmbH betrieben. Das kantonale Gericht qualifizierte den Beschwerdeführer daher als selbstständig Erwerbstätigen. Ein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse sei unter diesen Umständen ausgeschlossen. Dass das AVA ihm die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen mündlich zugesichert habe, sei nicht ausgewiesen. Der zuständige Sachbearbeiter habe ihn lediglich darauf hingewiesen, dass er ein diesbezügliches Gesuch einzureichen hätte. Es bestehe daher auch insoweit kein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse.
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5. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass er für eine dauerhafte Anstellung beziehungsweise für seine Tätigkeit bei der B.________ GmbH auf Einarbeitungszuschüsse angewiesen sei. Er habe zwar eine selber finanzierte Weiterbildung zum Bauprojekt- und Immobilienmanager bereits in den Jahren 2018/2019 absolviert, benötige nun jedoch für den erfolgreichen Start seiner Unternehmung weitere Zusatzausbildungen. Er habe sich gestützt auf die Zusicherung des AVA darauf verlassen, die anbegehrten Einarbeitungszuschüsse zu erhalten.
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6. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, ist nicht erkennbar, geschweige denn dargetan. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei der B.________ GmbH um sein eigenes Unternehmen handelt und dass er einziger einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer ist. Gleiches gilt insoweit, als er zudem im Frühjahr 2019 mithilfe von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung die Tätigkeit im Rahmen seines Bauunternehmens vorbereitete und danach, im Juli 2019, gegenüber dem beco bestätigte, nach Abschluss der bewilligten, finanziell unterstützten Planungsphase selbstständig erwerbstätig sein zu wollen. Dass ihn das kantonale Gericht als selbstständig Erwerbstätigen qualifizierte, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass er formell bei der B.________ GmbH angestellt war. Zufolge dieser selbstständigen Erwerbstätigkeit hat die Vorinstanz den Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse praxisgemäss ausgeschlossen. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.
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7. Das kantonale Gericht lehnte einen Anspruch auf Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV ab. Es ging davon aus, dass keine Zusicherung von (unrechtmässigen) Zuschüssen durch den zuständigen Sachbearbeiter erfolgt sei. Dieser habe, gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem zukünftigen Arbeitsvertrag mit der GmbH, lediglich darauf hingewiesen, dass über den Anspruch auf Gesuch hin entschieden werde. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig erhoben hätte, ist wiederum weder dargetan noch erkennbar. Selbst nach den Schilderungen des Beschwerdeführers war es gemäss den Angaben des zuständigen Sachbearbeiters bei Einreichung eines entsprechenden Gesuchs lediglich grundsätzlich möglich, gestützt auf einen Anstellungsvertrag Einarbeitungszuschüsse zu erhalten. Daraus liess sich in guten Treuen nicht bereits auf die Zusicherung eines entsprechenden Anspruchs schliessen. Dass das kantonale Gericht die Verweigerung von Einarbeitungszuschüssen durch das AVA auch unter diesem Titel geschützt hat, ist nicht bundesrechtswidrig.
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8. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
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9. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. April 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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