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Informationen zum Dokument  BGer 9C_202/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_202/2020 vom 06.04.2020
 
9C_202/2020
 
 
Urteil vom 6. April 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 13. Februar 2020 (C-5478/2019).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz mit der Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 das Verfahren sistierte,
2
dass ein vorinstanzlicher Sistierungsentscheid das Verfahren nicht abschliesst, weshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der beim Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, 8C_581/2014 E. 5.1),
3
dass der Beschwerdeführer bezüglich des angefochtenen Zwischenentscheids weder aufzeigt, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen noch inwiefern die Verfahrenssistierung gegen Bundesrecht verstösst,
4
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt darzulegen, weshalb seine vorinstanzlich eingereichte Beschwerde begründet ist,
5
dass diese Vorbringen verfrüht sind, nachdem die Vorinstanz in der Sache noch nicht entschieden hat,
6
dass dieser Begründungsmangel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. April 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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