BGer 2C_503/2019 | |||
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BGer 2C_503/2019 vom 07.04.2020 |
2C_503/2019 |
Urteil vom 7. April 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Wanda Brunner,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Schwyz,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 25. März 2019 (III 2018 207).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (1981) in der Schweiz geborener Türke mit Niederlassungsbewilligung heiratete 1999 in der Türkei eine Landsfrau. Sie haben zwei Kinder (16.12.2000; 3.12.2002). Die Ehe wurde im Juni 2013 geschieden und die beiden Kinder der elterlichen Sorge ihrer Mutter unterstellt. Seit 1. August 2013 lebt A.________ mit einer ukrainischen Staatsangehörigen (eigenständige Aufenthaltsbewilligung) zusammen, mit welcher er zwei Kinder (4.8.2013; 1.4.2016) hat. Beide Kinder besitzen die türkische Staatsangehörigkeit und eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz.
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A.________ wurde wiederholt straffällig und verurteilt:
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- Mit Strafbefehl des Bezirksamts March vom 21. Mai 2004 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (aufgrund einer Kollision eines von ihm geführten, nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit einer Fussgängerin), begangen am 28. Oktober 2003, mit bedingter Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 800.--;
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- mit Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 24. Januar 2008 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (aufgrund Geltendmachung eines Ausweisverlustes am 23. September 2007, nachdem ihm am 21. September 2007 in Frankreich der Führerausweis auf der Stelle entzogen worden war, weil er die Höchstgeschwindigkeit mit seinem PW um 59 km/h überschritten hatte) zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.--;
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- mit Strafbefehl des Bezirksamts March vom 17. April 2009 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 30 km/h), begangen am 6. Februar 2009 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.--;
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- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I Zürich vom 11. September 2012 wegen mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum März 2009 bis September 2009 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.--;
| 6 |
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 26. November 2012 wegen Bauens ohne Bewilligung, begangen im Zeitraum Juni 2011 bis August 2011, mit einer Busse von Fr. 2'000.--;
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- mit Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 26. April 2013 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Umstände, begangen am 30. November 2012 zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
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- mit Urteil vom 14. September 2015 des Strafgerichts Schwyz wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum April 2010 bis Mai 2013, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (bei einer Probezeit von 4 Jahren);
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- mit Strafbefehl des Bezirksgerichts Baden vom 13. Dezember 2016 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren bei Tempo 100-110 km/h auf der Autobahn) sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit), begangen am 19. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.--;
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- mit Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. April 2018 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung, begangen im Zeitraum Februar 2016 bis April 2016, sowie des vorsätzlichen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis und des fahrlässigen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 11. Februar 2017, zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.--, teilweise als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Dezember 2016. Auf den Widerruf der vom Strafgericht Schwyz am 14. September 2015 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde verzichtet, indes die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
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Gegen A.________ wurden auch folgende Administrativmassnahmen verordnet:
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- Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten und Anordnung von Verkehrsunterricht wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h (am 30.8.2003), und Verursachens eines Unfalles mit Körperverletzung zufolge Unaufmerksamkeit und Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (am 28.10.2003) sowie unter Hinweis auf einen bereits am 16. Januar 2003 erfolgten Führerausweisentzug;
| 13 |
- mit Verfügung vom 16. April 2009 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmargen (am 6.2.2009);
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- mit Verfügung vom 6. Februar 2013 den Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (am 30.11.2012).
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A.________ wurde am 25. Februar 2013 "im Sinne einer Belehrung" (Art. 105 Abs. 2 BGG) und am 3. November 2015 (wegen der Verurteilung vom 14. September 2015) verwarnt, jeweils mit der Androhung, bei mangelnder Besserung seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen.
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B. | |
Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn an, das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die Rechtsmittel dagegen waren erfolglos (Entscheid des Regierungsrats: 30. Oktober 2018; Entscheid des Verwaltungsgerichts: 25. März 2019).
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C. | |
Vor Bundesgericht beantragt A.________:
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"1. Der Entscheid III 2018 207 des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 25. März 2019 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen.
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2. Eventualiter sei der Entscheid III 2018 207 des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 25. März 2019 aufzuheben, es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, es sei bei der Kontrollfrist vom 31. Juli 2020 zu verbleiben oder dem Beschwerdeführer eine Verwarnung auszusprechen oder eine andere mildere Massnahme anzuordnen.
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3. Subeventualiter sei der Entscheid III 2018 207 des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 25. März 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung betr. Verbleiben der Kontrollfrist vom 31. Juli 2020, dem Aussprechen einer Verwarnung oder Anordnen einer anderen milderen Massnahme an das Verwaltungsgericht Schwyz zurückzuweisen.
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4. [...]."
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Im Wesentlichen macht er geltend, dass der Widerruf unverhältnismässig sei und Art. 8 EMRK verletze.
| 23 |
D. | |
Das Verwaltungsgericht hat sich, ohne einen Antrag zu stellen, vernehmen lassen, das Migrationsamt hat auf eine Vernehmlassung und einen Antrag verzichtet. Der Regierungsrat beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, wozu sich der Beschwerdeführer geäussert hat.
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Erwägungen: |
1. | |
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten einzutreten.
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2. | |
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2019: AuG [AS 2007 5437]) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer u.a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. von mehr als einem Jahr: BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147) verurteilt wurde. Jede aufenthaltsbeendende Massnahme muss zudem verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind die privaten Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 S. 336).
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2.2. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Art. 96 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; (10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (vgl. Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil 2C_479/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 4).
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2.3. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.).
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3.
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3.1. Die Vorinstanz legt ihrem Entscheid die Verurteilung vom 14. September 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zugrunde, welche der Beschwerdeführer im Zeitraum April 2010 bis Mai 2013 verübte. Das Strafgericht Schwyz verurteilte ihn am 14. September 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Dass damit - auch wenn in der Folge zunächst nur eine Verwarnung ausgesprochen wurde (zur Zulässigkeit 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2) - der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist, ist unbestritten. Strittig ist nur die Verhältnismässigkeitsprüfung.
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3.2. | |
3.2.1. Für die Einschätzung des Gewichts des öffentlichen Interesses ist die Art und Schwere des Delikts sowie das Verschulden des Beschwerdeführers entscheidend (oben E. 2.2). Bezüglich der Art und Schwere des Delikts sowie des Verschuldens äussert sich weder das Strafurteil, welches im abgekürzten Verfahren ergangen ist, noch die Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz hat sich deshalb im Wesentlichen auf die gesetzgeberische Intention beim Erlass des in casu noch nicht anwendbaren Art. 66a StGB gestützt. Allerdings kann daraus für die Schwere und Art des Delikts nicht viel gewonnen werden, denn unter den Anlasstaten finden sich Straftatbestände mit sehr unterschiedlichem Strafrahmen.
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3.2.2. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung gewisse strafrechtliche Delikte als schwere Straftaten erachtet (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19) : Als solche gelten in der Regel "Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven" (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20 m.w.H., ständige Rechtsprechung; Urteil 2C_219/2018 vom 26. Februar 2019 E. 2.2.1), Sexualdelikte an Erwachsenen und erst recht an Kindern und Jugendlichen (vgl. Urteile 2C_45/2017 vom 10. August 2017 E. 2.4; 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.1; 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 II 233), Gewaltdelikte (Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2), Raub (Urteil 2C_734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.2). Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Betrug fallen nicht unter den Begriff der schweren Straftat (siehe auch die Beispiele in BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.). Angesichts des Strafrahmens der beiden Delikte handelt es sich im Vergleich zu den oben aufgeführten schweren Straftaten um eine nicht leichte, aber auch nicht schwere Straftat.
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3.2.3. Das strafrechtliche Urteil hat sich - wie bereits erwähnt (vorne E. 3.2.1) - nicht zum Verschulden geäussert. In der Anklageschrift wird zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die genannten Taten begangen habe, um Schulden zurückzuzahlen und um Alimente entrichten zu können. Daraus lässt sich indes nichts schliessen: Die Staatsanwaltschaft setzt sich nicht damit auseinander und die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb der von der Staatsanwaltschaft aufgenommene Zweck nicht überzeugt. Da nach Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO das Gericht die Angemessenheit der Sanktionen zu beurteilen hat, kann
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3.2.4. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat und auch unbestritten ist, ist auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (dazu Urteil 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2). Nach der Verurteilung vom 14. September 2015 wurde der Beschwerdeführer im November 2015 ein weiteres Mal verwarnt. Trotzdem ist er danach noch
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3.2.5. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich das Gewicht des öffentlichen Interesses, wie es sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils präsentiert, zwischen mittelschwer und schwer anzusiedeln ist.
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3.3. | |
3.3.1. Das private Interesse wird primär geprägt durch die sehr lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers. Dieser ist hier 1981 geboren. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verweilt er in der Schweiz somit seit 38 Jahren. Das private Interesse ist deshalb sehr gewichtig, was im Übrigen auch der Gesetzgeber mit seiner Regelung in Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB so erachtet hat, wenn er für die Interessenabwägung bei der Härtefallbewilligung vorsieht, dass der
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3.3.2. Der Beschwerdeführer hat die Schulen in der Schweiz besucht, wurde hier durch die Gesellschaft sozialisiert, hat stets seinen Lebensunterhalt bestritten, die Alimente entrichtet, weder Arbeitslosengelder bezogen noch Fürsorgehilfe in Anspruch genommen. Er ist mithin sprachlich, beruflich, allerdings ohne entsprechende Ausbildung, und wirtschaftlich integriert. Damit wird das Gewicht des privaten Interesses allerdings nicht erhöht, darf man doch davon ausgehen, dass eine Person, die hier geboren ist und die Schulen abgeschlossen hat, normal integriert ist. Eine besondere Integration kann der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Dass er Geschäftsführer gewesen oder im Elternrat eines Kindergarten gewesen ist, macht noch nicht eine besondere Integration aus.
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Der Beschwerdeführer spricht die türkische Sprache und hat in der Türkei seinen Militärdienst geleistet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auch der schriftlichen türkischen Sprache in einem gewissen Mass mächtig ist (Lesen von Reglementen, schriftlichen Befehlen etc.). Mit seiner Ex-Frau hat er dort auch seine Ferien verbracht, wobei der Kontakt zu dieser Familie - wie die Vorinstanz ausgeführt hat - abgebrochen ist. Angesichts dieser Ausgangslage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus gewisse soziale und kulturelle Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, auch wenn diese länger zurückliegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aber aus dem Faktum, dass er an einer Beerdigung in der Türkei teilgenommen hat, nicht geschlossen werden, dass er noch anhaltende Beziehungen hat. Insofern wird das Gewicht der privaten Interessen dadurch nicht erhöht.
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3.3.3. Der Beschwerdeführer lebt seit August 2013 mit einer ukrainischen Staatsangehörigen zusammen, mit welcher er zwei Kinder (4.8.2013; 1.4.2016) hat. Dieser ist eine Ausreise in die Türkei mangels sozialer und kultureller Bindungen nicht nur nicht zumutbar, sondern es ist diesbezüglich überhaupt fraglich, ob eine Einreise in die Türkei rechtlich möglich ist, ist der Beschwerdeführer doch mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet. Abgesehen davon ist nicht offensichtlich, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers überhaupt die türkische Sprache spricht. Die Vorinstanz berücksichtigt diese Umstände nicht, sondern verweist lediglich darauf, dass die von ihr in der Schweiz absolvierten Zusatzausbildungen ihr in der Türkei zugutekämen.
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Eine gemeinsame Zukunft in der Türkei erscheint angesichts der unsicheren rechtlichen Situation nicht auf der Hand zu liegen. Insofern käme deshalb für eine solche nur die Schweiz in Frage. Daran ändert auch nichts, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unter Umständen damit rechnen musste, dass sie ihre familiäre Beziehungen hier nicht wird leben können (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.6 i.f. S. 153), da der Beschwerdeführer teilweise schon vor Aufnahme der Beziehung delinquiert hat. Ein Widerruf würde deshalb wohl zu einer Trennung führen.
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3.3.4. Bei der Interessenabwägung ist sodann dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (vgl. Urteil 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4). Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin haben zusammen zwei Kinder. Beide sind für die Erziehung, Betreuung und Wohlbefinden der Kinder sowie für das familiäre Einkommen zuständig. Die Kinder sind zwar noch in einem Alter, um sich an neue Situationen anzupassen oder neue Sprachen zu lernen, weshalb ihnen eine Ausreise in die Türkei zumutbar wäre. Da unklar ist, ob ihre Mutter überhaupt in die Türkei einreisen kann (oben E. 3.3.3), würde in jedem Fall einer der Eltern von den Kindern getrennt werden, und die Kinder würden nicht mit beiden Elternteilen aufwachsen. Die unbestrittenen, sehr intensiven Beziehungen zu seinen Kindern aus erster Ehe fallen angesichts der Volljährigkeit bzw. baldigen Volljährigkeit und mangels besonderer Abhängigkeiten kaum ins Gewicht.
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3.3.5. Zusammenfassend sind für das private Interesse die lange Anwesenheit von knapp vierzig Jahren des in der Schweiz geborenen Beschwerdeführers, das Bedürfnis, die familiäre Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern hier zu leben relevant. Bereits das Gewicht der langen Anwesenheit ist sehr hoch. Es wird sodann durch die beiden anderen Interessen erhöht.
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3.4. Das öffentliche Interesse manifestiert sich einerseits in der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung und andererseits in den Verwarnungen sowie in den nach der Verwarnung begangenen weiteren eher geringfügigen Straftaten. Das Gewicht ist insgesamt als mittelschwer bis schwer zu bemessen. Die privaten Interessen sind demgegenüber sehr gewichtig. Dies ist einerseits auf die lange Anwesenheitsdauer und andererseits auf die familiäre Situation zurückzuführen. Insgesamt vermag das öffentliche Interesse die privaten Interessen deshalb nicht zu überwiegen. Daran ändert unter den gegebenen Umständen auch nichts, dass der Beschwerdeführer trotz Verwarnung zwar weiter, allerdings weniger gravierend delinquierte. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter den gegenwärtig zu berücksichtigenden Interessen nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass weiteres gesetzeswidriges Verhalten - sofern sich an den privaten Interessen nichts ändert - die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers umschlagen lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.9 S. 154; Urteil 2C_479 vom 12. Dezember 2019 E. 5.4).
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4. | |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demanch gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz aufzuheben. Bei diesem Ergebnis sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und Art. 68Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. März 2019 wird aufgehoben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. April 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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