BGer 2C_909/2019 | |||
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BGer 2C_909/2019 vom 07.04.2020 |
2C_909/2019 |
Urteil vom 7. April 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber Hahn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
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vom 19. September 2019 (F-3448/2018).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ (geb. 2004) ist kosovarische Staatsangehörige. Sie ist im Kosovo aufgewachsen und lebt weiterhin dort. Nachdem ihr Vater verstarb als sie neun Monate alt war, erhielt der Bruder ihres Vaters das Sorgerecht für sie. Mit Beschluss des Zentrums für soziale Angelegenheiten in U.________, Kosovo, vom 10. Mai 2017 wurde das Sorgerecht auf die Mutter (geb. 1981) von A.________ übertragen. Diese hatte im Jahr 2008 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann geheiratet und war noch im gleichen Jahr im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist, wo sie am 15. November 2009 ein zweites Kind gebar. Seit dem 24. Juni 2014 besitzt die Mutter von A.________ eine Niederlassungsbewilligung.
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B. Am 24. März 2017 reichte die Mutter bei der Schweizer Vertretung in Pristina, Kosovo, für A.________ einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt ein (Visum D). Am 20. November 2017 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) aufgefordert, ein "Familiennachzugsgesuch Angehörige Drittstaat" einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2017 nach. Am 22. Dezember 2017 beantragten die EMF beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zugunsten von A.________. In der Folge stellte das SEM A.________ am 9. Januar 2018 unter Gewährung des rechtlichen Gehörs in Aussicht, dass es beabsichtige, die Zustimmung zur Erteilungeiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Am 13. Februar 2018 liess das SEM durch die schweizerische Botschaft in Pristina, Kosovo, Abklärungen vor Ort vornehmen. Nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2018 das Gesuch um Familiennachzug von A.________ ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Oktober 2019 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und die Bewilligung des Familiennachzugs; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Mit Verfügung vom 4. November 2019 zog der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter die Vorakten bei und lud die Vorinstanz sowie das SEM zur Vernehmlassung ein. Das SEM beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein (End-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG).
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1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Für das Eintreten genügt, dass ein potentieller Anspruch in vertretbarer Weise dargetan wird (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332).
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1.3. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat als Tochter ihrer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Mutter einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter erteilt wird (Art. 43 AIG; [SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG]). Ob die Bewilligung tatsächlich zu erteilen ist, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Prüfung der Beschwerde (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerechte (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
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2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf verfassungsmässige Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112)
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2.3. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2).
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2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet das angefochtene Urteil weitgehend appellatorisch, d.h. sie wiederholt ihre Sicht der Dinge und stellt diese derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Dabei legt sie jedoch nur punktuell dar, inwiefern die Vorinstanz die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft festgestellt hätte. Zur Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren genügt eine rein appellatorische Kritik nicht (vgl. BGE 143 V 347 E. 4.4 S. 354 f.; Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur die Rügen, welche die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet hat (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die hinreichend substanziierten Sachverhaltsrügen parallel mit der rechtlichen Prüfung, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen, zu behandeln (hinten E. 4).
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3.
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3.1. Die Beschwerdeführerin macht verschiedentlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Sie beanstandet in zweierlei Hinsicht, dass der angefochtene Entscheid nicht hinreichend begründet sei. Einerseits habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit dem von ihr eingereichten Schreiben vom 10. Juni 2018 auseinandersetzt, in welchem sie ihre persönliche Situation darlege. Andererseits seien die festgestellten Sachverhaltsindizien von der Vorinstanz "schablonenartig" ausschliesslich negativ und zu ihren Ungunsten gewertet worden. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz wäre auch dazu verpflichtet gewesen, sie nochmals mündlich anzuhören. Nur so wäre sie in der Lage gewesen, sich für die konkrete Beurteilung des Kindeswohls ein objektives Bild über ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand zu verschaffen. Der Verzicht der Vorinstanz auf die beantragte nochmalige Anhörung der Beschwerdeführerin sei deshalb willkürlich (Art. 9 BV) erfolgt und verletze daher ebenfalls ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
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3.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch umfasst namentlich auch das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV schliesst jedoch kein grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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3.3. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung des Kindeswohls ausführlich mit den betroffenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Sie wiegt die Kindesinteressen an einer Übersiedlung in die Schweiz gegenüber denjenigen an einem Verbleib im Heimatland gründlich gegeneinander ab und lässt keine wesentlichen Punkte ausser Acht (E. 7.2 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Überlegungen der Vorinstanz sind dabei ohne Weiteres nachvollziehbar. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin würdigt die Vorinstanz auch mehrmals die Vorbringen in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2018 (recte: 10. Juni 2018; E. 6.1 und E. 6.2 des angefochtenen Entscheids) und berücksichtigt die familiäre und persönliche Vorgeschichte (E. 6.1 und E. 7.2 des angefochtenen Entscheids). Ob die Vorinstanz die entsprechenden Interessen und Sachverhaltsumstände zutreffend gewertet hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern bildet Thema der rechtlichen Beurteilung (hinten E. 4.5). Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Dargelegten als hinreichend begründet und verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht.
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3.4.
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3.4.1. Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe willkürlich darauf verzichtet, sie nochmals persönlich anzuhören, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit hatte, sich gegenüber dem SEM mündlich zu äussern und ihre Anliegen hinreichend darzulegen. Die Vorinstanz konnte deshalb in ihrem Entscheid auf die Aussagen zurückgreifen, die die Beschwerdeführerin gegenüber dem Botschaftspersonal der Schweizer Botschaft in Pristina gemacht hat und vom SEM in dessen Verfügung schriftlich festgehalten wurden (E. 6.1 und E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin konnte sich vor den unteren Instanzen zudem mehrmals mittels ihres Rechtsvertreters in das Verfahren einbringen, sei es durch persönlich verfasste Schreiben, Arztzeugnisse, eidesstattlichen Erklärungen von Familienangehörigen oder direkt im Rahmen der Beschwerdeschriften (E. 6.1 f., 6.4 und 7.3 des angefochtenen Entscheids). Die genannten Beweismittel hat die Vorinstanz sodann hinsichtlich der Beurteilung des Kindeswohls der Beschwerdeführerin umfassend geprüft (vorne E. 3.3).
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3.4.2. Das Bundesgericht verkennt nicht, dass es sich für ein Gericht je nach Konstellation als notwendig erweisen kann, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck einer Person zu verschaffen. Weil der Anspruch, persönlich angehört zu werden, jedoch nicht generell besteht (vorne E. 3.2), obliegt es der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen, inwiefern es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck als solchen über die Partei gewinnen kann. Dies gilt umso mehr, wenn eine erneute Befragung beantragt wird (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3 S. 193 f.). Eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz war auch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) nicht zwingend angezeigt. Die Beschwerdeführerin konnte sich bereits mündlich und schriftlich in das Verfahren einbringen (vorne E. 3.4.1). Zudem konnten ihre Interessen, die vorliegend mit denjenigen der Mutter übereinstimmen, von dieser hinreichend wahrgenommen werden (vgl. Urteil 2C_356/2014 vom 27. August 2014 E. 4.1).
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3.4.3. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz nur in allgemeiner Weise darauf berief, persönlich angehört zu werden, ohne dabei näher aufzuzeigen, inwiefern es gerade in ihrem Fall notwendig gewesen wäre und welche zusätzlichen bzw. neuen Erkenntnisse aus einer erneute Anhörung zu gewinnen wären. Erst vor Bundesgericht und damit zu spät (Art. 99 Abs. 1 BGG) substanziiert die Beschwerdeführerin ihren Beweisantrag und macht geltend, dass sich eine persönliche Anhörung durch die Vorinstanz aufgedrängt hätte, weil sich diese nur auf diese Art ein klares Bild über ihren Gesundheitszustand hätte verschaffen können.
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3.4.4. Insgesamt sind vorliegend keine hinreichenden Gründe ersichtlich, warum es gerade mit Blick auf die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin notwendig gewesen wäre, sie erneut anzuhören. Wie bereits dargelegt, konnte sich die Vorinstanz in ihrem Urteil auf die umfassenden Vorakten des SEM stützen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands liegt zudem ein Arztbericht vom 7. Juni 2018 vor, dessen Inhalt nicht bestritten wird. Sowohl die persönliche, wie auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist somit hinreichend dokumentiert. Inwieweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer medizinischen Beschwerden im Rahmen einer mündlichen Anhörung genauere Angaben als der ärztliche Fachbericht hätte machen können, ist nicht ersichtlich und es werden auch keine solchen Gründe substanziiert vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist es nur schwer vorstellbar, dass die erneute Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz einen entscheidenden Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte.
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3.4.5. Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten festzuhalten, dass die Vorinstanz keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen hat, indem sie im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aufgrund deren gut dokumentierten Gesamtsituation auf eine persönliche Anhörung derselben verzichtet hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
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4.
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4.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Hinsichtlich der Fristen gelten die Regelungen von Art. 47 AIG. Unbestritten ist vorliegend, dass die fünfjährige Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG zum Zeitpunkt des für die Beschwerdeführerin gestellten Familiennachzugsgesuchs bereits abgelaufen war. Bei einem Familiennachzug ausserhalb der in Art. 47 Abs. 1 AIG angegebenen Fristen müssen wichtige familiäre Gründe vorliegen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann (Art. 47 Abs. 4 AIG).
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4.2. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
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4.3. Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern (Voten Bundesrat
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4.4. Ein objektiv nachvollziehbarer Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (Urteile 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2; 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 4.1, nicht publ. in BGE 137 II 393). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteile 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2; 2C_247/2012 vom 2. August 2012 E. 3.3).
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4.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestünden aufgrund ihrer unklaren und nicht gesicherten Betreuungssituation im Kosovo sowie ihres schlechten Gesundheitszustandes wichtige familiäre Gründe, die ihren Nachzug auch ausserhalb der Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG rechtfertigen würden. Ihre in der Schweiz niederlassungsberechtigte Mutter sei in den letzten zwei bis drei Jahren zu ihrer wichtigsten Bezugsperson geworden und der gemeinsame Kontakt habe sich in dieser Zeit intensiviert. Im Gegensatz dazu habe sich das Verhältnis zur Familie ihres verstorbenen Vaters im gleichen Zeitraum verschlechtert, da sie diese für das Getrenntleben von ihrer Mutter verantwortlich mache. Diese Entwicklung habe bei ihr zudem psychische Probleme hervorgerufen. Deshalb sei die Familie ihres Vaters nicht mehr gewillt, auch in Zukunft für sie zu sorgen. Eine weitergehende und dem Kindeswohl entsprechende Betreuung sei daher im Kosovo nicht mehr gewährleistet. Im Gegensatz dazu habe sie sich in den letzten Jahren intensiv auf ein Leben bei ihrer Mutter in der Schweiz vorbereitet, indem sie die deutsche Sprache gelernt habe. Ihre Integration in der Schweiz sei deshalb mit keinen unüberwindbaren Risiken verbunden.
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4.6. Wenn das Bundesverwaltungsgericht einen "nachträglichen" Familiennachzug im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE abgelehnt hat, ist dies - trotz aller Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht bundesrechtswidrig:
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4.6.1. Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) der Vorinstanz, lebt die Mutter der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 in der Schweiz, währenddem die Tochter seit diesem Zeitpunkt von ihrer Grossmutter sowie zwei Onkeln und deren Familien betreut und aufgezogen wird (E. 6.1 und E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Die Entwicklung der Beschwerdeführerin im Kosovo verlief in schulischer und persönlicher Hinsicht gut (E. 6. 1 und E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Hinsichtlich der Betreuung der Beschwerdeführerin im Kosovo geht das SEM von einer "altersadäquaten" Betreuungssituation aus (E. 6.1 des angefochtenen Entscheids).
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4.6.2. Das Gesuch um Familiennachzug reichte die Mutter der Beschwerdeführerin erst im März 2017 ein und somit neun Jahre nach ihrem Wegzug in die Schweiz. Wichtige familiäre Gründe, die einem frühzeitigen Nachzug in die Schweiz entgegengestanden wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits vor dem Wegzug der Mutter verstorben ist, bestanden sogar gewichtige Gründe, die dafür gesprochen hätten, den Familiennachzug schnellstmöglich zu beantragen. Schliesslich hatte die damals erst vierjährige Beschwerdeführerin nach dem Wegzug der Mutter keinen Elternteil mehr, der mit ihr im Kosovo blieb. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat sie somit bewusst bei der Familie ihres verstorbenen Ex-Ehemanns gelassen und damit akzeptiert, die entsprechenden familiären Beziehungen künftig nur besuchsweise und eingeschränkt leben zu können (vgl. Urteile 2C_555/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.3; 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.3.2). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter wäre es wegen der kulturellen Traditionen in ihrem Heimatland nicht möglich gewesen, innerhalb der gesetzlichen Nachzugsfristen ein Gesuch einzureichen, ist nicht plausibel. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht aus, dass es der Mutter mit entsprechender fachlicher Unterstützung zumutbar gewesen wäre, ein fristgerechtes Nachzugsgesuch zu stellen (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Vor diesem Hintergrund kann im Folgenden grundsätzlich auch nicht von der gesetzlichen Vermutung ausgegangen werden, dass bei einem Kind mit nur einem Elternteil in der Regel angenommen wird, dass es nicht im Kindesinteresse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben (vorne E. 4.4).
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4.6.3. Sodann ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass sich ihre Betreuungssituation im Kosovo in einem Mass verändert haben soll, die einen nachträglichen Familiennachzug zur Wahrung des Kindeswohls rechtfertigen würde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Familienmitglieder des verstorbenen Vaters anlässlich der Befragung durch das schweizerische Botschaftspersonal im März 2018 versichert hätten, dass sie unabhängig vom Ausgang des Familiennachzugsverfahrens und trotz erfolgter Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter der Beschwerdeführerin (Sachverhalt lit. A) gewillt seien, weiterhin für diese zu sorgen (E. 6.1 und E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, die Familienmitglieder hätten dies zum damaligen Zeitpunkt nur gesagt, weil sie aufgrund des Entscheids der Behörden der Stadt Bern mit einer Bewilligung des Familiennachzugs gerechnet hätten, geht damit fehl. Zum Zeitpunkt der Befragung hatte das SEM der Beschwerdeführerin bereits in Aussicht gestellt, dass es beabsichtige, die Zustimmung zum Gesuch um Familiennachzug zu verweigern (vorne Sachverhalt lit. B). Infolgedessen konnten die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nicht mehr mit einer Bewilligung des Nachzugsgesuchs rechnen.
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4.6.4. Aufgrund der Aussagen der Familienmitglieder gegenüber dem Botschaftspersonal im März 2018 ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die eidesstattliche Erklärung der beiden Onkel der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2018, wonach sie nunmehr nicht mehr für die Betreuung der Beschwerdeführerin aufkommen wollen, als nachgeschobene Reaktion auf den negativen Entscheid des SEM vom 9. Mai 2019 qualifiziert hat. Diese Schlussfolgerung ist plausibel und stellt keine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) dar. An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand nichts zu ändern, das Klima im Hause habe sich seit dem negativen Entscheid des SEM verschlechtert. Es ist nicht erstellt, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die familiären Beziehungen seit der Befragung durch das Botschaftspersonal tatsächlich verschlechtert haben.
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4.6.5. Hinsichtlich der Betreuung der Beschwerdeführerin ist auch nicht belegt, inwieweit die gesundheitliche Situation der Grossmutter einen negativen Einfluss auf die allgemeine Betreuungssituation hat. Es ist zwar unbestritten, dass die Grossmutter gesundheitliche Probleme hat (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Diese Probleme waren jedoch bereits anlässlich der Befragung der Familie durch das Personal der Schweizerischen Botschaft bekannt und dennoch haben alle Anwesenden versichert, dass die gegenwärtige Betreuung der Beschwerdeführerin unabhängig des Verfahrensausgang sichergestellt bleibt (E. 6.1 des angefochtenen Entscheids).
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4.6.6. In Anbetracht des mittlerweile fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin (bald 16 jährig) ist im Zusammenhang mit der allgemeinen Betreuungssituation ergänzend festzuhalten, dass es ihr in naher Zukunft zunehmend möglich sein wird, selbständig für ihr eigenes Wohlergehen zu sorgen. Aufgrund ihrer guten schulischen Leistungen und ihrer Charakterzüge - sowohl das SEM wie auch ihr Rechtsvertreter beschreiben sie als "vifes und besonnenes Kind" - dürfte ihr der Schritt in die Eigenständigkeit durch die gegebene Unterstützung des Familienverbunds vor Ort sowie mit allfälliger zusätzlicher finanzieller Unterstützung seitens der Mutter gelingen (vgl. Urteile 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 3.1.3; 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.3.2; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.2 je mit Hinweisen).
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4.6.7. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag weiter auch der Umstand, wonach sie aufgrund der Trennung von ihrer Mutter gesundheitliche Probleme entwickelt habe, keinen wichtigen familiären Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG zu begründen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zwar in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend, sie vermag jedoch mit ihren weitgehend appellatorischen Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz die relevanten Sachumstände bezüglich ihres gesundheitlichen Zustands offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll (vorne E. 2.2 f.). Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den beiden ärztlichen Berichten, wobei unbestrittenermassen primär auf den Arztbericht vom 7. Juni 2018 abzustellen ist, nur geringen Beweiswert zuerkannte. Die Arztberichte enthalten lediglich oberflächliche Angaben. Dem Bericht vom 7. Juni 2018 ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Anzeichen einer Depression aufweist. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz nennt der Bericht jedoch keine konkrete Ursache der Depression. Festgehalten ist nur, dass die Beschwerdeführerin einsam sei und sich in der Nähe ihrer Mutter wohl fühle, da sie mit dieser emotional schon immer sehr verbunden gewesen sei.
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4.6.8. Im Weiteren stehen die festgestellten gesundheitlichen Beschwerden, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, im Widerspruch zu den Aussagen, welche die Mutter der Beschwerdeführerin noch am 15. November 2018 gegenüber den Behörden der Stadt Bern gemacht hat, wonach es der Beschwerdeführerin gut gehe (E. 7.5 des angefochtenen Entscheids). Ausserdem erwecken die Arztberichte, ähnlich den eidesstattlichen Erklärungen der beiden Onkel (vorne E. 4.6.4), den Eindruck, dass sie zielgerichtet im Hinblick auf das Familiennachzugsverfahren angefertigt wurden. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einer Fortführung der bisherigen Betreuungssituation im Kosovo nicht entgegensteht. Fehlende Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland, an deren Nachweis angesichts des Alters der Beschwerdeführerin erhöhte Anforderungen gelten (vorne E. 4.4), sind damit insgesamt nicht dargetan.
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4.6.9. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin ist es sodann verfassungsrechtlich haltbar und nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, dass der Beschwerdeführerin ein weiteres getrenntes Leben von ihrer Mutter zugemutet werden könne und dem Kindeswohl nicht zuwiderlaufe. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht aus, dass nicht erstellt sei, wie sich die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter seit deren Wegzug in die Schweiz gestalte und ob diese, wie behauptet, tatsächlich intensiv gelebt werde (E. 7.4 des angefochtenen Entscheids). Diesbezüglich liegen, abgesehen von Parteiaussagen, keine Beweise vor. Es liegen beispielsweise weder von den behaupteten Besuchen der Mutter im Kosvo, noch sonstige gemeinsame Fotoaufnahmen vor. Es wurden auch keine Beweismittel eingereicht, die typischerweise geeignet sind, den gemeinsamen Kontakt im Rahmen einer Fernbeziehung nachzuweisen (z.B. ausgetauschte SMS-Nachrichten oder Ähnliches). Aufgrund der im der im Ausländerrecht geltenden Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG, wäre es an der rechtlich bereits frühzeitig vertretenen Beschwerdeführerin gelegen, entsprechende Nachweise vorzubringen, da die Behörden in diesem Punkt nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand in der Lage sind, die relevanten Sachumstände zu erheben (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Urteile 2C_558/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3.1; 2C_555/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.3; vgl. betreffend Mitwirkungspflicht ausserhalb des Ausländerrechts BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439).
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4.6.10. Schliesslich erweist es sich ebenfalls mit Bundesrecht vereinbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, ein Nachzug in die Schweiz sei unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht angezeigt, nachdem die bald 16-jährige Beschwerdeführerin fast ihr gesamtes bisheriges Leben getrennt von ihrer Mutter verbracht hat, im Heimatland sozialisiert wurde und hier die Chancen auf eine universitäre Bildung bestehen, währenddem sie in der Schweiz, trotz passabler Deutschkenntnisse, mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Integration in das Schul- und Berufsleben rechnen müsste.
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4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - weder die Betreuungssituation der Beschwerdeführerin noch das allgemeine Kindeswohl wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Alleine der für sich genommen nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdeführerin, in die Schweiz zu ziehen und fortan bei ihrer Mutter zu wohnen, stellt keinen wichtigen familiären Grund im Rechtssinn dar (vgl. Urteile 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.5; 2C_259/2018 vom 9. November 2018 E. 4.1; 2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2). Es ist der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter unter den gegebenen Umständen zumutbar, ihre familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen weiter zu pflegen.
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4.8. Vor diesem Hintergrund verletzt die Verweigerung des Familiennachzugs, entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, auch keine Bestimmungen der Kinderrechtskonvention. Diese vermag praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Rechtsansprüche zu begründen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30; 139 I 315 E. 2.4 S. 321). Nachdem der angefochtene Entscheid das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) nicht verletzt, wurde somit auch den durch die Kinderrechtskonvention geschützten Kinderinteressen hinreichend Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat demnach weder Bundes- noch Völkerrecht verletzt, indem sie das Vorliegen wichtiger Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG verneint hat.
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5.
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5.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen.
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5.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. April 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hahn
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