BGer 6B_269/2020 | |||
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BGer 6B_269/2020 vom 08.04.2020 |
6B_269/2020 |
Urteil vom 8. April 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
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2. C.________,
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3. D.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung des Strafverfahrens (ungetreue Geschäftsbesorgung, Nötigung, Veruntreuung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 28. Januar 2020
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(502 2019 298 + 299).
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Sachverhalt: | |
A. Am 15. März 2013 schlossen A.________ und B.________ mit der E.________ AG einen Pachtvertrag ab. Am 9. Oktober 2013 wurde zudem für den Betrieb des Landgasthofes die F.________ AG gegründet mit A.________ als Präsidentin und B.________ als Mitglied des Verwaltungsrats. Zur Liberierung des Aktienkapitals gewährte ihnen die G.________ AG am 30. Juli 2013 ein Darlehen über Fr. 100'000.--, welches durch mehrere Nachträge ergänzt wurde. Die H.________ AG führte die Buchhaltung der F.________ AG und kümmerte sich um die administrativen Angelegenheiten und die Löhne. D.________ ist Verwaltungsratspräsident und sein Sohn C.________ Sekretär des Verwaltungsrats der H.________ AG. D.________ ist zudem auch Verwaltungsratspräsident der G.________ AG. Am 4. Dezember 2015 unterzeichneten A.________ und B.________ eine Schuldanerkennung, wonach sie der G.________ AG Fr. 135'786.80 schuldeten. Am 27. Juli 2016 wurde sodann eine Vereinbarung zwischen der E.________ AG und A.________ sowie B.________ geschlossen, wonach der Pachtvertrag so bald als möglich aufgelöst werde. Am 11. Oktober 2016 wurde über die F.________ AG der Konkurs eröffnet und am 18. Dezember 2017 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. Am 20. Dezember 2018 erstattete A.________ Strafanzeige gegen C.________ und D.________ wegen Veruntreuung und allenfalls weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Freiburg die Strafverfahren gegen C.________ und D.________ ein.
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B. Am 4. November 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Beschwerde am 28. Januar 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen C.________ und D.________ weiterzuführen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
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Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; Urteil 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 1.1). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR.
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Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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1.2. Zur Legitimation führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Eine Adhäsionszivilklage werde noch eingereicht. Das Strafverfahren werde sich zweifelsohne auf ihre Zivilansprüche auswirken. Sie gedenke sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 geltend zu machen, da sie zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung genötigt worden sei. Der Konnex zum Zivilrecht sei damit evident, denn bei einer Schuldanerkennung gehe es per se um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Sie habe zudem als Geschädigte im strafprozessualen und Opfer im opferrechtlichen Sinne Anspruch auf eine angemessene Genugtuung, zumal sie durch das nötigende Verhalten der Beschwerdegegner 2 und 3 in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei. Schliesslich würden die beanzeigten vermögensrechtlichen Straftatbestände offensichtlich in der Höhe des noch zu ermittelnden Deliktsbetrags Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.
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1.3. Bezogen auf den Tatbestand der Nötigung beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, zu behaupten, sie sei zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung genötigt worden. Bereits die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwiefern sie zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung genötigt worden sein soll. Die pauschale Behauptung einer Nötigung genüge nicht, um einen Straftatbestand anzunehmen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 14. Februar 2019 bestätigt, nicht bedroht worden zu sein, die Schuldanerkennung ohne zu überlegen unterzeichnet zu haben und im Nachhinein damit nicht mehr einverstanden gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf die Begründung der Legitimation im bundesgerichtlichen Verfahren oblegen, konkretere Ausführungen zur behaupteten Straftat zu machen. Der Beschwerde kann aber nicht das geringste Detail zur behaupteten Nötigung entnommen werden. Aufgrund dessen ist in keiner Weise dargetan, inwiefern der Beschwerdeführerin gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 eine Schadenersatzforderung infolge Nötigung zustehen könnte. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin auswirken könnte.
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Auch der behauptete Anspruch auf eine Genugtuung ist unzureichend begründet. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und subjektiv schwer qualifizieren. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann. Leichte Persönlichkeitsverletzungen rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiege, ist daher in der Beschwerde darzulegen (BGE 129 III 715 E. 4.4 S. 725; Urteil 6B_297/2019 vom 12. August 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe Geschädigtenstellung inne und sei Opfer der behaupteten Straftat geworden, da sie in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei, reicht zur Begründung einer Genugtuungsforderung nicht aus. Damit ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die behauptete Persönlichkeitsverletzung die erforderliche Schwere erreicht haben könnte. Soweit der Vorwurf der Nötigung betroffen ist, genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen nicht und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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1.4. Im Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten sich der Veruntreuung und allenfalls weiterer Vermögensdelikte schuldig gemacht. Vorliegend muss aber davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Vermögensdelikte nicht das Vermögen der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr dasjenige der F.________ AG betreffen. Jedenfalls ist in der Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2019 mehrfach vom Gesellschaftsvermögen die Rede. Auch die Vorinstanz prüfte, ob die Zahlungen der Deckung der Betriebskosten der Gesellschaft dienten und gelangt zum Schluss, es bestünden keine Hinweise, dass Mittel der Gesellschaft zugunsten anderer als die in der Buchhaltung erwähnten Begünstigten herausgenommen worden seien. Ist aber lediglich das Gesellschaftsvermögen betroffen, ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158; Urteil 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Ansonsten wäre es angesichts der strengen Begründungsanforderungen auch hier der Beschwerdeführerin oblegen, aufzuzeigen, inwiefern sie durch die behauptete Straftat unmittelbar verletzt wurde oder dass sie beispielsweise Inhaberin des angeblich veruntreuten Vermögens ist. Da dies nicht der Fall ist, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wie etwa die Anträge auf Anordnung weiterer Beweismassnahmen einzugehen.
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2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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