BGer 6B_333/2020 | |||
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BGer 6B_333/2020 vom 08.04.2020 |
6B_333/2020 |
Urteil vom 8. April 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Diebstahl, Beschimpfung etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Februar 2020 (UE190244-O/U/PFE).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Beschwerdeführerin erstattete als Mitglied einer Stockwerkeigentümergemeinschaft am 26. Juni 2019 Strafanzeige wegen mehrfachen Diebstahls, Beschimpfung, übler Nachrede und versuchter Nötigung gegen den Verwalter dieser Stockwerkeigentümergemeinschaft und stellte am 11. Juli 2019 Strafantrag wegen Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, übler Nachrede, Beschimpfung und Sachentziehung. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung am 6. August 2019 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 7. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin reichte die Strafrechtsbeschwerde am letzten Tag der Frist ein. Deren Ergänzung oder Nachbesserung ist folglich nicht mehr möglich. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine Einsicht in die kantonalen Akten im Hinblick auf die Beschwerdebegründung erforderlich (gewesen) wäre. Der vorliegende Entscheid kann daher ohne vorgängige Einsicht in die kantonalen Akten ergehen. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten im Kanton zu stellen.
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3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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4. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin spricht sich in ihrer Eingabe weder zur Beschwerdelegitimation und zur Frage einer Zivilforderung aus, noch setzt sie sich substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Stattdessen schildert sie ausgiebig die aus ihrer persönlichen Sicht zutreffende Sach- und Rechtslage und äussert sich zu allerlei Dingen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben (wie z.B. zur Gewalt an Frauen, zum mangelnden Schutz durch die Polizei, zu einer Glasplatte, die im Auftrag des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft ohne ihre Zustimmung durchbohrt und ersetzt worden sein soll etc.). Sie begründet auch mit keinem Wort, inwiefern die Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskostenentschädigung an den beschuldigten Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft rechtswidrig sein könnte. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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