BGer 8C_21/2020 | |||
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BGer 8C_21/2020 vom 08.04.2020 |
8C_21/2020 |
Urteil vom 8. April 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
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Gerichtsschreiber Wüest.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2019 (IV.2019.00205).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. Der 1970 geborene A.________, gelernter Mechaniker und zuletzt seit Januar 1993 als Monteur bei der B.________ AG tätig, meldete sich am 10. Juni 1993 unter Hinweis auf Handgelenk- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen gewährte dem Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich eine Umschulung zum technischen Kaufmann mit Einarbeitung und Übernahme des Vorbereitungskurses. Am 2. Februar 1996 verfügte sie den Abschluss der beruflichen Massnahmen, da der Versicherte nunmehr beruflich angemessen eingegliedert sei.
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A.b. Mit Schreiben vom 18. August 2002 ersuchte A.________ die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 lehnte die Verwaltung das Begehren um Kostenübernahme für das Studium zum Ingenieur HTL im Technikum Winterthur mangels Invalidität oder unmittelbar drohender Invalidität ab. Im weiteren Verlauf gewährte sie A.________ Arbeitsvermittlung, welche sie mit Verfügung vom 16. September 2003 abschloss, nachdem der Versicherte bei der C.________ AG eine neue Arbeitsstelle als technischer/kaufmännischer Sachbearbeiter angetreten hatte.
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A.c. Im September 2007 meldete sich A.________ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Gestützt auf die Einschätzung der Ärzte des Spitals D.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 5. März 2008 sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. April 2008 verneinte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. August 2008 einen Leistungsanspruch des Versicherten.
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A.d. Nach Phasen mit Erwerbstätigkeiten und Bezug von Arbeitslosenentschädigung meldete sich A.________ am 15. September 2015 mit Hinweis auf Gelenk-, Muskel-, Sehnen- und Rückenschmerzen, Kraftlosigkeit und Schwächeanfälle mit Koordinationsverlust sowie Depressionen ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 30. Mai 2016 einen Leistungsanspruch des Versicherten mangels wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Februar 2018 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 30. Mai 2016 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies.
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A.e. In Nachachtung dieses Entscheids nahm die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten. Zudem veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin (Teilgutachten vom 25. August 2018), und PD Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten vom 10. September 2018; interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 11. September 2018). Nach Einholung einer RAD-Stellungnahme vom 17. September 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 die Abweisung seines Rentenbegehrens an. Am 13. Februar 2019 verfügte sie in diesem Sinne.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. November 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ sei "abzuerkennen". Eventualiter sei gegen die Gutachter eine Strafuntersuchung einzuleiten mit Schadenersatzzahlung an ihn. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum betreffen grundsätzlich Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (Urteil 8C_89/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 13. Februar 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind dagegen strafrechtliche Aspekte oder etwaige Schadenersatzansprüche. Auf die entsprechenden Anträge in der Beschwerde ist nicht weiter einzutreten.
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2.2. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über die für den Rentenanspruch nach Art. 28 IVG vorausgesetzte Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), vor allem bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413; 143 V 418; 141 V 281), sowie zu den bei der Neuanmeldung anwendbaren Revisionsregeln (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden allgemeinen Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es wird darauf verwiesen.
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3. Die Vorinstanz gab die medizinische Aktenlage ausführlich wieder und mass den beiden Teilgutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 25. August und 10. September 2018 wie auch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 11. September 2018 Beweiskraft bei. Danach sei weder im einen noch im anderen Fachgebiet eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Mithin sei keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber dem Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 20. August 2008; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) ausgewiesen. Die Tätigkeit als technischer Kaufmann sei dem Beschwerdeführer demnach weiterhin vollumfänglich zumutbar.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, die Vorinstanz habe nicht sämtliches Beweismaterial gewürdigt und damit Bundesrecht verletzt. So seien dem angefochtenen Entscheid keine Ausführungen zum Bericht der Arbeitsintegration G.________ vom 8. April 2016 zu entnehmen. Darin werde über seine Schmerzen berichtet und festgehalten, dass eine direkte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt aus praktischer Sicht unrealistisch sei. Auch die Gutachterin Dr. med. E.________ habe sich zu diesem Bericht nicht geäussert. Ihre Einschätzung der Leistungsfähigkeit stehe in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur geringen Leistung während der beruflichen Abklärung "im G.________", was ernsthafte Zweifel am Gutachten begründe. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, diesen Zweifeln nachzugehen und ein Gerichtsgutachten zu veranlassen. Stattdessen habe sie sich mit seinen diesbezüglichen Einwänden nicht auseinandergesetzt und seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Beweisregeln (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt.
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4.1.1. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz nicht explizit zum Bericht der Arbeitsintegration G.________ vom 8. April 2016 geäussert hat. Insofern ist in der Tat fraglich, ob und inwieweit er in die vorinstanzliche Prüfung einfloss. Aufgrund der Erwägungen im kantonalen Gerichtsentscheid war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aber dennoch möglich, weshalb jedenfalls nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden kann (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
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4.1.2. Sodann ist der erwähnte Bericht über die berufliche Eingliederung in der Aktenanamnese des internistisch-rheumatologischen Gutachtens, auf das die Vorinstanz massgeblich abgestellt hat, ausführlich wiedergegeben worden (vgl. Gutachten Dr. med. E.________, S. 65). Die Beurteilung der Expertin erging demnach in Kenntnis dieses Berichts. Abgesehen davon kommt den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen resp. Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. Urteil 9C_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Daher kann keine Rechtsverletzung darin erblickt werden, wenn die Vorinstanz dem betreffenden Gutachten dennoch Beweiswert zuerkannt hat. Ebenso wenig lässt sich in diesem Zusammenhang eine bundesrechtswidrige Sachverhaltfeststellung erkennen, die für den Verfahrensausgang entscheidend sein könnte (vgl. E. 1.1).
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4.2. Auch mit den übrigen Einwänden dringt der Beschwerdeführer nicht durch, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
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4.2.1. Externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, ist bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 2.3 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, erfüllt das Verwaltungsgutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es basiert auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den dabei erhobenen Befunden, auf den Vorakten und den Angaben des Beschwerdeführers. Zudem sind die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Zu diesem Ergebnis gelangte auch der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Stellungnahme vom 17. September 2018).
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4.2.2. Gemäss dem internistisch-rheumatologischen Gutachten haben der Beckentiefstand und die BWS-Hyperkyphose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die übrigen Veränderungen hielt Dr. med. E.________ für altersentsprechend. Das kantonale Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, es lägen keine widersprechenden ärztlichen Beurteilungen vor, hätten doch auch die behandelnden Ärzte die degenerativen Veränderungen lediglich als beginnend resp. als eher leichtgradig bezeichnet. Zudem seien Hinweise auf entzündliche Veränderungen anhand der Szintigraphie verneint worden. Weiter stimmten die in der Exploration erhobenen Befunde weitgehend mit den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen überein. So habe Dr. med. E.________ namentlich eine normale Beweglichkeit der Wirbelsäule beobachtet. Es stehe somit fest, dass keine strukturellen Befunde vorhanden seien, welche den Versicherten in der Tätigkeit als technischer Kaufmann einschränken würden. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer diese vorinstanzlichen Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig darzutun. Bei den von ihm erwähnten neu aufgetretenen Bandscheibenvorfällen handelt es sich im Übrigen um neue Tatsachen, die vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395), wovon auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint.
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4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneut vorbringt, Dr. med. E.________ habe Untersuchungen dokumentiert, die sie gar nicht vorgenommen habe, und absichtlich seinen Lebenslauf "manipuliert" wiedergegeben, übt er appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, der sich mit Einwänden einlässlich befasst hat. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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4.2.4. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer verschiedene Angaben im internistisch-rheumatologischen Gutachten im Zusammenhang mit seinen Alltagsaktivitäten. Er legt aber nicht näher dar, inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf die Expertise abgestellt hat. Seine Klarstellungen sind jedenfalls nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens zu erschüttern. Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, hat die Vorinstanz denn auch nicht von den beschriebenen Aktivitäten direkt auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen. Aus den - unbestrittenen - Tätigkeiten wie den "Bastelarbeiten" mit Wasserstoffgeräten, dem Reparieren von platten Reifen eines Kindervelos oder der Autoreise nach Istanbul - wenngleich diese über mehrere Tage verteilt und mit Fahrerwechseln erfolgte - kann aber durchaus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer über erhebliche Ressourcen verfügt. Das kantonale Gericht stellte in diesem Zusammenhang weiter verbindlich fest, der Beschwerdeführer kümmere sich um seine Kinder (draussen spielen und helfen bei den Hausaufgaben) und seine erkrankte Frau und er berichte über einen unauffälligen Appetit. Er erledige Einkäufe im (nahegelegenen) Ausland, besuche regelmässig die Moschee, höre Musik, lese deutschsprachige und türkischsprachige Nachrichten und treffe Freunde. Wenn die Vorinstanz insoweit keine wesentlichen Einschränkungen bei den Aktivitäten des Beschwerdeführers erkannte, so ist sie damit weder in Willkür verfallen noch hat sie sonstwie Bundesrecht verletzt.
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4.2.5. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Gutachter und die Vorinstanz hätten seine chronischen Leiden (Prostatitis/Pelvines Syndrom) ungenügend berücksichtigt, legt er doch mit keinem Wort dar, inwiefern er dadurch relevant in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist damit jedenfalls nicht dargetan (vgl. E. 1.1 hiervor).
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4.2.6. Der Beschwerdeführer stellt ferner die Unabhängigkeit der rheumatologischen Gutachterin in Frage. Diesbezüglich hat das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass der regelmässige Beizug einer Expertin, die Anzahl der bei der selben Ärztin in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich alleine keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von den IV-Stellen schafften (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_760/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2). An diesem Grundsatz hat es auch in Bezug auf die konkret ins Feld geführten Auftragszahlen der Dr. med. E.________ festgehalten (vgl. Urteil 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Weiterungen erübrigen sich.
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4.2.7. In diagnostischer Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Expertin die in den Vorakten gestellte Diagnose einer Fibromyalgie nicht bestätigt habe. Die Vorinstanz stellte hierzu fest, bei der Untersuchung durch Dr. med. E.________ seien 16 von 18 Tender Points pathologisch gewesen, jedoch auch sechs der acht Kontrollpunkte. Dementsprechend habe die Gutachterin keine Fibromyalgie diagnostiziert. Sie erwog, Auswirkungen einer allfälligen Fibromyalgie seien, wie jene anderer Schmerzstörungen, im Rahmen einer Indikatorenprüfung anzuschauen. Entsprechend könne auch in Bezug auf eine Fibromyalgie ein psychiatrisches Gutachten ausreichen, wenn - wie vorliegend - keine massgebend einschränkende rheumatologische Diagnose vorliege. Demnach seien die Auswirkungen der Schmerzen des Beschwerdeführers im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens zu prüfen. Damit hat das kantonale Gericht die Frage nach dem Vorliegen einer Fibromyalgie als nicht entscheidend erachtet, da die Auswirkungen der Schmerzen im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung zu prüfen seien. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Betrachtungsweise Bundesrecht verletzen soll. Sein Einwand, Dr. med. E.________ habe fälschlicherweise keine Fibromyalgie diagnostiziert, geht jedenfalls an der Sache vorbei.
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4.2.8. PD Dr. med. F.________ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0). Der Experte verneinte eine depressive Störung wie auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Teilexpertise keine substanziellen Einwände vor. Insbesondere zeigt er keine konkreten Indizien auf, die gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung sprechen würden, wonach keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Soweit er die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert und dabei auf seine Ausführungen in früheren Rechtsschriften sowie auf die Stellungnahme der behandelnden Ärzte verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der blosse Verweis auf frühere Rechtsschriften oder die Akten den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt (BGE 141 V 416 E. 4 S. 121 mit Hinweisen; Urteil 9C_488/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 2). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.
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4.2.9. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht auf das bidisziplinäre Verwaltungsgutachten abgestellt hat. Da sich weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht relevante Funktionseinschränkungen ergeben, hat die Vorinstanz zu Recht auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als technischer Kaufmann geschlossen. Nachdem der psychiatrische Experte mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung keine psychische Krankheit, namentlich weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine depressive Störung oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hatte (betreffend Z-Diagnose vgl. Urteil 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2), durfte die Vorinstanz im Übrigen auf eine Prüfung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 verzichten (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Des Weiteren hat sie willkürfrei eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3 hiervor) verneint.
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4.3. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz das Willkürverbot (vgl. E. 1.2 hiervor) oder sonstwie Bundesrecht verletzen soll. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die einen Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 13. Februar 2019 schützte. Mithin hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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5. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. April 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Wüest
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