BGer 1C_527/2019 | |||
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BGer 1C_527/2019 vom 14.04.2020 |
1C_527/2019 |
Urteil vom 14. April 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Haag,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rothen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Generalsekretariat GS-WBF.
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Gegenstand
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Bearbeitung von Personendaten und Zugang
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zu einem Administrativuntersuchungsbericht,
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Beschwerde gegen das Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 27. August 2019 (A-7102/2017).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ war vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2015 in nebenamtlicher Tätigkeit Delegierte des Bundesrats für wirtschaftliche Landesversorgung. Nach eigenen Angaben arbeitete sie in Milizfunktion mit einem Pensum von 25 Stellenprozenten.
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A.b. Am 9. Mai 2016 betraute der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung im Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL). Dabei ging es um die Abklärung tatsächlicher Umstände im Zusammenhang mit der Gewährung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte, mit der Einholung des Bürgschaftsrahmenkredits im Jahr 2008 sowie mit dem Umgang mit den gestiegenen Risiken des Bundes seit Beginn der Hochseeschifffahrtskrise im Jahr 2008.
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A.c. Nach Abschluss der Administrativuntersuchung und nachdem die Finanzkontrolle dem Departement den entsprechenden Schlussbericht "Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte" erstattet hatte, ersuchten mehrere Personen das Departement um Zugang zu diesem Bericht. Am 8. Februar 2017 teilte das Departement den im Bericht erwähnten Personen, darunter A.________, seine Absicht mit, dem Zugangsgesuch grundsätzlich unter weitestmöglicher Anonymisierung ihrer Personendaten stattzugeben. Am 20. Februar 2017 beantragte A.________, den Zugang zu verweigern und verlangte gewisse Berichtigungen des Berichts. Daraufhin nahm die Finanzkontrolle, welcher der Berichtigungsantrag zur Prüfung weitergeleitet worden war, einzelne Anpassungen am Bericht vor und verfasste am 4. April 2017 dessen bereinigte Endversion. Nach nochmaligem schriftlichem Austausch mit A.________ hielt das Departement am Standpunkt fest, der Zugang könne unter Einschwärzung einzelner Personendaten gewährt werden.
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In der Folge ersuchten verschiedene Beteiligte, darunter A.________, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) um Schlichtung. Am 26. September 2017 empfahl dieser, das Departement solle über hängige datenschutzrechtliche Begehren verfügen und den Zugang zum Administrativuntersuchungsbericht teilweise gewähren. Ergänzend hielt er fest, für das Zugangsverfahren sei gemäss der gesetzlichen Regelung die Finanzkontrolle zuständig.
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A.d. Mit Verfügung vom 6. November 2017 gewährte das Departement den Gesuchstellern den teilweisen Zugang zum Bericht der Administrativuntersuchung. Im Übrigen trat es auf die weiteren formellen Rechtsbegehren von A.________ nicht ein und wies deren Anträge auf Verweigerung des Zugangs sowie die datenschutzrechtlichen Begehren ab, soweit diese über die in der Endfassung des Berichts vom 4. April 2017 vorgenommenen Berichtigungen hinausgingen. Dabei erachtete sich das Departement als Auftraggeber der Untersuchung als zuständig für das öffentlichkeitsrechtliche Zugangsverfahren.
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B. | |
B.a. Dagegen erhob A.________ am 14. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Departements vom 6. November 2017 aufzuheben, die zuständige Behörde zu verpflichten, die Bearbeitung von Personendaten im Bericht zu unterlassen bzw. die verarbeiteten Daten zu vernichten und den Zugang zum Bericht zu verweigern; überdies seien die alleinige Zuständigkeit der Finanzkontrolle für das Zugangsverfahren und zugleich die Befangenheit aller ihrer Mitglieder festzustellen und die Sache an eine Ersatzbehörde zu überweisen. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 beschränkte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren vorerst auf die Frage der Zuständigkeit des Departements. Mit Zwischenentscheid vom 14. Mai 2018 bejahte es die Zuständigkeit des Departements und beschloss gestützt darauf, auf die beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde einzutreten. Am 28. März 2019 wies das Bundesgericht eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab (Urteil 1C_297/2018).
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B.b. Am 27. August 2019 fällte das Bundesverwaltungsgericht das folgende Urteil:
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"Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, sämtliche im Schlussbericht zur Administrativuntersuchung "Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte" enthaltenen Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. A DSG betreffend die Beschwerdeführerin zu vernichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."
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Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Eidgenössische Finanzkontrolle habe in der Administrativuntersuchung den Anspruch auf rechtliches Gehör von A.________ verletzt, was vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden könne. Die im Schlussbericht enthaltenen Personendaten von A.________ seien daher unrechtmässig bearbeitet bzw. beschafft worden und deshalb zu vernichten. Diese Datenvernichtung habe vor der Gewährung des Zugangs zum Schlussbericht an Drittpersonen zu erfolgen. Da sich das missachtete Anhörungsrecht nur auf die eigenen Personendaten beziehe, gebe es somit keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen mehr, die der Gewährung des Zugangs zum Schlussbericht entgegen stünden. Das entsprechende Begehren von A.________ sei daher abzuweisen.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Oktober 2019 an das Bundesgericht stellt A.________ die folgenden Anträge:
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"1. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung [und] Forschung WBF sei als zuständige und verantwortliche Behörde zu verpflichten, die widerrechtliche Bearbeitung sämtlicher Informationen im Schlussbericht zur Administrativuntersuchung "Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte", die als Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. A DSG einen auf die Person der Beschwerdeführerin bezogenen oder beziehbaren Informationsgehalt besitzen, zu unterlassen.
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2. Eventualiter zum Rechtsbegehren nach Ziffer 1 sei das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung [und] Forschung WBF als zuständige und verantwortliche Behörde zur Wiederherstellung der Rechtmässigkeit zu verpflichten, sämtliche Informationen im Schlussbericht zur Administrativuntersuchung "Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte", die als Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG einen auf die Person der Beschwerdeführerin bezogenen oder beziehbaren Informationsgehalt besitzen, so zu vernichten, wie wenn eine Bearbeitung nach Art. 3 Bst. e DSG nie stattgefunden hätte.
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3. Eventualiter zu den Rechtsbegehren nach Ziffer 1 und 2 sei der Zugang zum Schlussbericht zur Administrativuntersuchung "Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte" zu verweigern.
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4. Der Beschwerdeführerin sei durch das Bundesgericht Einsicht in alle Akten des Verfahrens zu gewähren und dieser eine angemessene Frist zu setzen, damit sie die Erkenntnisse aus der erstmaligen Einsicht der Akten in ihrer Beschwerdeschrift berücksichtigen oder in Ergänzung derselben dazu Stellung nehmen kann."
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Zur Begründung macht A.________ im Wesentlichen geltend, nie Einsicht in alle Akten erhalten zu haben, die im Rahmen der Untersuchungshandlungen für die Ausarbeitung des fraglichen Schlussberichts, für die Herstellung des Berichts zur Administrativuntersuchung sowie für die Schlussberichterstattung vom 4. April 2017 beigezogen und erstellt worden seien. Dies sei nachzuholen. Überdies habe sie einen Anspruch darauf, dass im Schlussbericht alle Angaben vernichtet würden, die Rückschlüsse auf sie zuliessen, bzw. dass Drittpersonen der Zugang zum Schlussbericht verweigert werde, weil solche Rückschlüsse immer noch möglich seien. Ferner sei sie auch davor zu schützen, dass selbst nach Vernichtung ihrer Personendaten im Schlussbericht eine Wiederherstellung oder Wiedergewinnung dieser Daten durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung möglich seien bzw. solche Daten öffentlich bekannt würden, was sich nur durch eine entsprechende Unterlassungsanweisung an das Departement bzw. erneut durch die Verweigerung des Zugangs zum Schlussbericht gegenüber Drittpersonen erreichen lasse.
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Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und hält fest, es werde die nötigen Schritte zum Vollzug des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts bereits einleiten, da die Beschwerde über keine aufschiebende Wirkung verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht verweist ohne Antrag auf sein Urteil vom 27. August 2019. Weitere Eingaben gingen beim Bundesgericht nicht ein.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Gegen das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Materie, für die kein Ausschlusstatbestand greift, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen.
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1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt. Soweit ihre Anträge vor der Vorinstanz abgewiesen worden sind, hat sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Sie ist daher grundsätzlich gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Allerdings erscheint es fraglich, ob sie noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde hat, nachdem das Departement in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht ausgeführt hat, die nötigen Schritte zum Vollzug des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts einzuleiten, da die Beschwerde gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG nicht über aufschiebende Wirkung verfüge und die Beschwerdeführerin nicht um eine solche ersucht habe. Es ist dem Bundesgericht jedoch nicht bekannt, ob den gesuchstellenden Drittpersonen in diesem Sinne nach Vernichtung der Personendaten der Beschwerdeführerin der Zugang zum Schlussbericht bereits gewährt worden ist. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat.
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1.3. Auslöser des vorliegenden Verfahrens war ein Gesuch von im angefochtenen Urteil nicht namentlich genannten Drittpersonen um Zugang zum Schlussbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Administrativuntersuchung vom 4. April 2017, wogegen sich die Beschwerdeführerin zur Wehr setzte. Nur diese Zugangsfrage und die damit verbundenen öffentlichkeits- und datenschutzrechtlichen Fragen stellten mithin das Objekt des erstinstanzlichen Zugangs- und des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens dar und bilden auch den Streitgegenstand im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren.
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1.4. Das Bundesgericht prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, auf Verletzung von Bundesrecht hin (Art. 95 lit. a BGG), soweit dies in der Beschwerde ausreichend gerügt wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es stellt dabei auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder sonst an einem massgeblichen Mangel leiden (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG), was hier nicht zureichend geltend gemacht wird bzw. nicht ersichtlich ist.
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2.
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2.1. Die Beschwerdeführerin stellt Antrag auf umfassende Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen, die im Rahmen der Untersuchungshandlungen für die Ausarbeitung des Schlussberichts, für die Herstellung des Berichts zur Administrativuntersuchung sowie für die Schlussberichterstattung vom 4. April 2017 beigezogen und erstellt worden seien.
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2.2. Die Beschwerdeführerin hat zweifellos nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 26 VwVG einen Anspruch auf Einsicht in die Akten des strittigen Zugangsverfahrens. Die vom Bundesverwaltungsgericht erkannte Gehörsverletzung unter Einschluss der Verweigerung der Akteneinsicht erfolgte jedoch nicht im erstinstanzlichen Zugangsverfahren vor dem Departement, sondern im Rahmen der von der Eidgenössischen Finanzkontrolle durchgeführten Administrativuntersuchung. Das Bundesverwaltungsgericht schloss eine Heilung der Gehörsverletzung aus, zum einen wegen deren Schwere, zum andern weil die nachträglich verfügende Behörde (d.h. das Departement) nicht mit der für die Gehörsverweigerung verantwortlichen Behörde (d.h. der Finanzkontrolle) übereinstimmt bzw. nicht mir dieser in einem Unterordnungsverhältnis steht. Es gewährte der Beschwerdeführerin trotzdem keine Einsicht in die Akten der Administrativuntersuchung und verzichtete auf eine Rückweisung der Streitsache an das Departement, weil es die Personendaten, welche die Beschwerdeführerin betreffen, als unrechtmässig beschafft beurteilte und daher deren Vernichtung anordnete. Eine weitergehende Akteineinsicht im Zugangsverfahren sei nicht zu erteilen.
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2.3. Wie dargelegt, bildet hier nur der Zugang zum Schlussbericht vom 4. April 2017 den Streitgegenstand. Dass die Beschwerdeführerin diesen nicht erhalten hätte, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Über ein Akteneinsichtsbegehren im vorliegenden Verfahren hinaus kann sie keinen Zugang zu weiteren Unterlagen erhalten, wie sie das verlangt. Das betrifft insbesondere die Akten der Administrativunterschung. Diese bildet hier nicht Streitobjekt. Überdies wurde dem Anliegen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren insoweit entsprochen, als die sie betreffenden Personendaten im Schlussbericht zu vernichten, d.h. darin zu löschen sind. Im vorliegend strittigen Zugangsverfahren hat die Beschwerdeführerin keinen weitergehenden Anspruch auf Akteneinsicht. Soweit sie allfällige Verantwortlichkeitsansprüche prüfen oder geltend machen wollte, müsste sie sich auf andere Rechtsgrundlagen stützen und entsprechende Begehren in den dafür vorgesehenen Verfahren stellen, namentlich ein eigenes Zugangsgesuch nach Öffentlichkeitsrecht zu den Akten der Administrativuntersuchung einreichen oder im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens um Akteneinsicht ersuchen. Der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Akteneinsicht ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das vor ihr gestellte Akteneinsichtsbegehren abgewiesen hat, sofern die Beschwerdeführerin dies überhaupt rechtsgenüglich geltend macht (vgl. vorne E. 1.4).
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3. | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der Vernichtung der sie betreffenden Personendaten gehe zu wenig weit. Zusätzlich müssten die betroffenen Behörden angewiesen werden, die Bearbeitung sämtlicher Daten zu unterlassen, die in irgendeiner Weise auf sie Bezug nehmen bzw. Rückschlüsse auf ihre Person zulassen würden. Subsidiär sei das Departement zu verpflichten, alle Daten, die sich in irgendeiner Weise auf sie bezögen, so zu vernichten, wie wenn eine Bearbeitung nie stattgefunden hätte. Sollte von solchen Anordnungen abgesehen werden, sei der von Drittpersonen verlangte Zugang zum Schlussbericht zu verweigern.
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3.2. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) gilt für die Bundesverwaltung das Öffentlichkeitsprinzip, wonach jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann und nicht ausnahmsweise das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Die Art. 10 ff. BGÖ regeln das Verfahren zur Erteilung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, und zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs in Betracht, so konsultiert sie gemäss Art. 11 Abs. 1 BGÖ die betroffene Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen. Diese kann innert der Frist Einwände gegen die Zugangserteilung erheben und dabei insbesondere ihre Rechte gemäss dem Datenschutzrecht geltend machen.
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Nach Art. 25 Abs. 1 DSG kann, wer ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse hat, nebst anderen möglichen Ansprüchen vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt (lit. a) und die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (lit. b). Der Gesuchsteller kann dabei gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. a DSG insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan Personendaten berichtigt, vernichtet oder deren Bekanntgabe an Dritte sperrt. Für Datensammlungen gelten besondere Vorschriften. Nach Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sind Personendaten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Gemäss Art. 3 lit. e DSG ist Bearbeiten jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Nach Art. 3 lit. g DSG bildet jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind, eine Datensammlung.
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3.3. Im vorliegenden Fall entschied das Bundesverwaltungsgericht, die im fraglichen Schlussbericht vom 4. April 2017 enthaltenen Personendaten der Beschwerdeführerin seien rechtswidrig beschafft worden und daher zu vernichten. Unter den Verfahrensbeteiligten ist strittig, ob neben der Anordnung gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. a DSG, bestimmte Personendaten zu vernichten, noch Raum bleibt, die Datenbearbeitung nach Art. 25 Abs. 1 lit. a DSG zusätzlich zu unterlassen. Ob dies allenfalls ausnahmsweise unter besonderen Konstellationen möglich wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im Normalfall deckt das Vernichten die Bearbeitung in maiore minus mit ab. Das geht schon daraus hervor, dass das Vernichten gemäss Art. 3 lit. e DSG ein Anwendungsfall des Bearbeitens ist. Streng logisch führt der Antrag der Beschwerdeführerin, das Bearbeiten zu unterlassen, dazu, dass auch das von der Vorinstanz angeordnete Vernichten nicht mehr zulässig wäre, was offensichtlich nicht gemeint sein kann. Vernichten setzt voraus, dass die fraglichen Personendaten überhaupt nicht oder nicht mehr bearbeitet werden dürfen, und hat zur Folge, dass die Daten danach gelöscht sind bzw. nicht mehr bestehen (vgl. Jan Bangerter, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], BSK-BSG, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25 bis DSG, N. 58 f.). Sie können damit schon definitionsgemäss im Normalfall nicht mehr weiter bearbeitet oder verwendet oder weitergegeben werden, womit das Objekt einer möglichen Unterlassungsanordnung entfällt. Hinzu kommt, dass nach Art. 3 lit. a DSG Personendaten definitionsgemäss alle Angaben umfassen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
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Nachdem die Vorinstanz entschieden hat, dass sämtliche im fraglichen Schlussbericht enthaltenen Personendaten über die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu vernichten sind, also alle, die sich auf sie beziehen, ist ihrem entsprechenden Anliegen bereits dadurch ausreichend Genüge getan. Verlangt ist dabei nur die Entfernung aller die Beschwerdeführerin betreffenden Personendaten aus dem Schlussbericht (vgl. Bangerter, a.a.O., N. 59). Würde dem von ihr offenbar vertretenen Standpunkt Folge geleistet, dass der Schlussbericht selbst nach Vernichtung aller sie betreffenden Personendaten gemäss der gesetzlichen Definition überhaupt keine möglichen Rückschlüsse auf sie mehr zulassen dürfte, erschiene ein sinnvoller Abschluss der Administrativuntersuchung kaum mehr möglich. Die Beschwerdeführerin war im von der Administrativuntersuchung erfassten Zeitraum tatsächlich als Delegierte des Bundesrats für wirtschaftliche Landesversorgung tätig, was öffentlich bekannt ist und im Übrigen auch ohne Konsultation des Schlussberichts in Erfahrung gebracht werden kann. Nachdem aber darin sämtliche Personendaten, die sich auf sie beziehen, vernichtet werden müssen, wird sie durch den Bericht nicht persönlich belastet werden können. Damit sind ihre Interessen ausreichend berücksichtigt und diese können die Verweigerung des Zugangs zum Schlussbericht gegenüber Drittpersonen nicht mehr rechtfertigen.
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3.4. Die Beschwerdeführerin sieht eine mögliche Gefahr darin, dass das Departement die sie betreffenden Personendaten wieder herstellen oder gewinnen könnte. Ihre Anträge zielen offenbar auch darauf ab, solches zu verhindern. Sie scheint überdies alle in der Administrativuntersuchung gesammelten Akten und Beweismittel als Datensammlung gemäss Art. 3 lit. g DSG zu betrachten, die als Ganzes zu vernichten sei. Ob es sich tatsächlich um eine Datensammlung in diesem Sinne handelt, kann offenbleiben. Da hier Streitgegenstand nur der Zugang Dritter zum Schlussbericht bildet, ist es jedenfalls im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, über andere Akten zu entscheiden. Es ist daher auch nicht möglich und zulässig, die Behörden zu entsprechenden Handlungen zu verpflichten oder ihnen solche zu verbieten. Hingegen wird es ihnen untersagt bleiben, den Schlussbericht selbst nachträglich um Personendaten, welche die Beschwerdeführerin betreffen, zu ergänzen, wären solche doch gemäss der einzig sinnvollen Auslegung der Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts sofort wieder zu vernichten. Dem angefochtenen Entscheid muss, um dessen Zweck zu erfüllen, im entsprechenden Sinne auch eine gewisse präventive Wirkung zugesprochen werden. Es ist aber nicht nötig, dies noch ausdrücklich anzuordnen, sondern eine solche Rechtswirkung ist zwangsläufig mit dem angefochtenen Urteil verbunden bzw. bildet Gehalt des insofern ausreichend klaren vorinstanzlichen Urteilserkenntnisses.
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3.5. Der angefochtene Entscheid ist demnach mit dem Öffentlichkeitsgesetz und dem Datenschutzgesetz des Bundes vereinbar und verletzt Bundesrecht nicht.
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4. | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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