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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1080/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_1080/2019 vom 14.04.2020
 
 
2C_1080/2019
 
 
Urteil vom 14. April 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Meyer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. November 2019 (VB.2019.00357).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geboren 1957) ist türkische Staatsangehörige. Am 28. Dezember 2008 ersuchte sie erfolglos um eine Einreise- und um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. A.________ reiste am 19. Januar 2010 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. Aufgrund einer Mittelohrentzündung und schwerer fieberhaften Bronchitis beantragte sie am 7. April 2010 eine Verlängerung der 90-tägigen Ausreisefrist, welche das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Weiteren auch: Migrationsamt) bewilligte. Ihr Neffe B.________ teilte dem Migrationsamt am 7. Mai 2010 mit, seine Tante habe während der Ausheilung ihrer Mittelohrentzündung C.________ (geboren 1956) kennen und lieben gelernt. Er ersuchte, ihren Aufenthalt zwecks Ehevorbereitung vorläufig zu bewilligen. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch ab.
1
A.b. A.________ heiratete am 19. Juni 2010 in U.________/ZH C.________. Am 5. August 2010 beantragte sie eine Aufenthaltsbewilligung, um bei ihrem hier niedergelassenen Ehemann verbleiben zu können. Das Migrationsamt erteilte ihr eine solche und verlängerte diese stets, zuletzt bis am 18. Juni 2016.
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A.c. Am 10. Mai 2015 beantragte A.________, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Das Migrationsamt wies das Gesuch aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit seit Oktober 2012 ab. Zusätzlich drohte es ihr den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung an, sollte sie weiterhin nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Am 1. September 2015 zog A.________ aus der ehelichen Wohnung aus und trat per 1. Oktober 2015 eine 50%-Stelle als Reinigungskraft an. Seit ihrer Trennung lebt sie bei ihrem volljährigen Sohn in Zürich. Die Ehe mit C.________ wurde am 30. Juni 2016 geschieden.
3
 
B.
 
Das Migrationsamt lehnte A.________s Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 16. Oktober 2017 ab und forderte sie auf, das Land zu verlassen. Es hielt fest, sie und C.________ seien die Ehe nur zum Schein eingegangen, um den Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz zu sichern. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 26. April 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. November 2019 [VB.2019.00357]).
4
 
C.
 
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. November 2019 sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens beantragt A.________, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 6. Januar 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich die Ausländerin oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können.
8
1.2. Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, über einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration ([AIG; SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung) zu verfügen, was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S 157), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substantiierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
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1.5. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Eine entsprechende Rüge ist substantiiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
12
 
2.
 
Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin im Sinn einer Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör überzeugt nicht: Dass C.________s fehlende Kenntnis über ihre Familie nicht auf ein Desinteresse an ihr zurückzuführen sei, zumal er doch auch nahezu keine Angaben zu seiner eigenen Familie habe machen können, wurde entgegen ihrem Einwand vom Verwaltungsgericht berücksichtigt; die fehlende Kenntnis von C.________ bezüglich seiner eigenen Familie ist Gegenstand der Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils. Ausserdem war es der Beschwerdeführerin - obwohl sich die Vorinstanz nicht mit jeder ihrer Aussagen ausdrücklich auseinandersetzte - aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen zum Indiz der fehlenden gegenseitigen Kenntnisse möglich, die diesbezüglichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts nachzuvollziehen und den Entscheid entsprechend anzufechten; damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 31; 138 I 232 E. 5.1 S. 238 mit Hinweisen; Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1.1).
13
 
3.
 
3.1. Das Verwaltungsgericht hat die bundesgerichtliche Praxis zur Zulässigkeit der Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe (auch "Umgehungsehe" oder "Scheinehe") vor, zutreffend wiedergegeben; es erübrigt sich, diese hier zu wiederholen (vgl. Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
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3.2. Die Beschwerdeführerin versucht den vorinstanzlichen Schluss, es liege eine Umgehungsehe vor, infrage zu stellen, indem sie für viele der angeführten Indizien eine alternative Lesart präsentiert. Selbst wenn sich einzelne Hinweise isoliert betrachtet durchaus im Sinne der Beschwerdeführerin deuten liessen, ist die vorinstanzliche Annahme des Vorliegens einer Umgehungsehe aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht willkürlich:
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3.2.1. Die Beschwerdeführerin bekundete mit ihrem Gesuch vom 28. Dezember 2008 um humanitären Aufenthalt, das am 15. April 2009 abgewiesen wurde, bereits Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung. Nach ihrer rund neun Monate später erfolgten Einreise mit einem 90-tägigen Besuchervisum war eine Heirat grundsätzlich die einzige Möglichkeit für sie, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht nachvollziehbar zu widerlegen, dass ihr Wunsch, mit ihrem Sohn in der Schweiz zusammen zu leben, bei der Heirat keine entscheidende Rolle gespielt hat.
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3.2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach ihre Aussagen zu den Betreuungsaufgaben bezüglich der Kinder ihres Neffen den Eindruck erweckten, sie habe bereits bei ihrer Einreise und nicht erst nach dem Kennenlernen von C.________ beabsichtigt, in der Schweiz zu verbleiben, sei aus der Luft gegriffen und aktenwidrig.
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Dieser Einwand überzeugt nicht: In ihrer Einvernahme im Jahr 2010 gab sie an, dass einer ihrer Neffen ein Kind bekommen und sie gebeten habe, in die Schweiz zu kommen, um sich um das Kind zu kümmern. Auch anlässlich der zweiten Einvernahme vom 9. Januar 2017 gab sie an, für die Kinder ihres Neffen hierher gekommen zu sein und während rund einem Jahr diese Betreuungsaufgaben ein bis zwei mal in der Woche wahrgenommen zu haben. Der vorinstanzliche Schluss auf die Absicht der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise ist nachvollziehbar.
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3.2.3. Bereits rund ein Jahr nach ihrem Kennenlernen und der anschliessenden Hochzeit machten die Beschwerdeführerin und C.________ bei separaten Befragungen widersprüchlichen Aussagen zu diesen Ereignissen. Insbesondere in Bezug auf die Anzahl Treffen nach dem Kennenlernen am 27. Februar 2010 bis zur Hochzeit sowie bezüglich der Angaben zur Feier nach der zivilen Trauung kam es zu Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, die Vorinstanz habe die Aussagen zur Hochzeitsfeier unvollständig wiedergegeben, weshalb die Sachverhaltsfeststellung willkürlich sei, ändert hieran nichts: Die Widersprüche zur Hochzeitsfeier stellen lediglich ein Element dar, das zusammen mit weiteren Sachverhaltselementen die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und C.________s belegt.
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3.2.4. Neben der kurzen Dauer zwischen dem Kennenlernen und der Heirat fallen schliesslich die fehlenden gegenseitigen Kenntnisse und gemeinsamen Interessen ins Gewicht:
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Die Beschwerdeführerin wusste bei den Einvernahmen in den Jahren 2010 und 2017 nicht, dass C.________ keine Eltern mehr hatte oder nicht alle seiner Geschwister in der Türkei wohnten. Selbst im Jahr 2017 kannte sie den Wohnort seiner Kinder nicht. C.________ war weder die Anzahl ihrer Geschwister bekannt, noch konnte er im Jahr 2017 die Namen und den Wohnort der Eltern der Beschwerdeführerin benennen. Selbst wenn die Ehe zwischen den beiden für die Familienmitglieder teils problematisch war und sie deshalb ihren Familien einander nicht vorstellten, darf bei einer eigentlichen Lebensgemeinschaft ein gegenseitiges minimales Wissen über die jeweilige Familienverhältnisse vorausgesetzt werden. Auch über ihre Schulbildung oder den Berufsalltag hatten die Eheleute keine gegenseitigen Kenntnisse.
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Sodann lässt eine Realbeziehung gemeinsame Interessen der Eheleute erwarten. Obwohl solche - laut der Beschwerdeführerin - in der Kontaktpflege zu den hier lebenden Familienmitgliedern, welche die Ehe guthiessen, bestanden hätten, wies C.________s Wissen in Bezug auf diese grosse Lücken auf. Er kannte im Jahr 2017 weder die Namen noch das Alter der beiden Grosskinder der Beschwerdeführerin. Im Weiteren verwechselte er ihren Neffen mit ihrem Sohn und konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, dass die Frau ihres Neffen die zweite Trauzeugin war. Die hier lebende Schwester der Beschwerdeführerin kannte C.________ ebenfalls nicht. Überdies pflegten die Eheleute - gemäss seinen Angaben - keine Beziehungen zu gemeinsamen Bekannten ausserhalb der Familie.
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Wenn die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz schliesse insbesondere aufgrund ausgebliebener gemeinsamer Hobbies auf das Indiz der fehlenden gegenseitigen Kenntnisse sowie gemeinsamen Interessen, überzeugt dies nicht: Das Verwaltungsgericht stellt nicht primär auf das Fehlen gemeinsamer Hobbies, sondern insbesondere auf ein mangelndes Interesse für die gegenseitigen Familienverhältnisse und alltägliche Vorlieben sowie eine ausgebliebene gemeinsame Kontaktpflege zu Familienmitgliedern und/oder Bekannten ab.
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3.3. Eine Umgehungsehe darf zwar nicht leichthin angenommen werden; deuten jedoch gewichtige Hinweise auf eine solche hin, dann darf und muss von den Eheleuten gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Indem die Vorinstanz auf Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und C.________ trotz der diesbezüglichen Anträge verzichtete, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz nicht; die Beschwerdeführerin hat keinerlei Elemente beigebracht, die ihren Standpunkt belegen bzw. glaubhaft machen.
24
 
4.
 
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin direkt aus dem Vertrauensschutz einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung ableiten will, ist zu berücksichtigen, dass die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich kein geschütztes Vertrauen im Hinblick auf weitere Verlängerungen schafft (BGE 126 II 377 E. 3b S. 387 f.; Urteil 2C_869/2010 vom 19. April 2011 E. 4.2). Das gilt insbesondere auch bei Anspruchsbewilligungen: Die Migrationsbehörde darf eine Bewilligung bzw. deren Verlängerung, auf die Anspruch besteht, nicht bereits beim ersten oder bei einem geringen Verdacht verweigern, sondern braucht dafür die nötige Beweislage. Nur schon deshalb kann in erteilten Bewilligungsverlängerungen grundsätzlich nicht ein vertrauensbegründendes Verhalten der Migrationsbehörde gesehen werden (Urteil 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5.3).
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4.2. Vorliegend wurden die Beschwerdeführerin und C.________ zivilrechtlich getraut und ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Bereits wenige Monate nach der Heirat fanden im November 2010 Einvernahmen der Eheleute insbesondere bezüglich deren gegenseitigen Kenntnisse statt. Wenn in der Folge die Migrationsbehörden die Bewilligung verlängerte, so kann darin nicht eine verbindliche Zusicherung im Hinblick auf weitere Verlängerungen erblickt werden. Insbesondere ist damit nicht für die Zukunft verbindlich entschieden worden, dass die Voraussetzungen nach Art. 50 AIG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung) erfüllt sind. Die Einvernahmen im Jahr 2010 belegen, dass zuvor schon bestehende Zweifel an einer intakten und gelebten Ehe bestanden. Liegt somit keine Vertrauensgrundlage für die Verlängerung der Bewilligung vor, erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes zu prüfen.
26
 
5.
 
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie lebe kostenlos bei ihrem Sohn, der sie in ihrer Lebenshaltung unterstütze, soweit die Kosten über ihre eigenen Einnahmen hinausgingen. Aufgrund des engen Kontakts zu ihrem erwachsenen Sohn habe sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Selbst ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Eheleute liesse einen Eingriff nicht zu, stehe das Verhalten doch nicht im Zusammenhang mit dem aus Art. 8 EMRK in Bezug auf ihren Sohn geltend gemachten Anspruch.
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5.2. Zum geschützten Familienkreis von Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 137 I 113 E. 6.1 S. 118; 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). Die Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern hingegen geniessen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht den Schutz von Art. 8 EMRK, sofern nicht ein besonderes 
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5.3. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung verfügt die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 bis heute über eine Anstellung von 50 % als Reinigungskraft. Mit dem Lohn, sicherlich aber mit einem auf ein höheres Pensum aufgerechneten Einkommen, wäre es der alleinstehenden und gegenüber keinen anderen Personen finanziell verpflichteten Beschwerdeführerin möglich - finanziell unabhängig von ihrem Sohn - in einem eigenen Haushalt zu leben. Auch eine speziell enge familiäre Bindung ist trotz des festgestellten "engen Kontakts" zu ihrem Sohn weder genügend dargetan noch ersichtlich. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht, besteht somit nicht.
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6.
 
6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ein Anlass zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz besteht nicht.
30
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde, was es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, ihre Beschwerde allenfalls (noch) zurückzuziehen. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. April 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer
 
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