BGer 6B_1364/2019 | |||
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BGer 6B_1364/2019 vom 14.04.2020 |
6B_1364/2019 |
Urteil vom 14. April 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Koch,
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nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
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Gerichtsschreiber Reut.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. Juni 2019 (4M 18 55).
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Sachverhalt: | |
A. Am 16. August 2016 ereignete sich auf der Grossbaustelle U.________ in V.________ ein Arbeitsunfall. A.________, ein ausgebildeter Kranführer, war damit beschäftigt, mit seinem Kran Betonschalungsplatten umzuplatzieren. Gleichzeitig verrichtete B.________ (nachfolgend "Privatkläger") auf einer Leiter stehend, Arbeiten an einer Betonmauer. A.________ wird vorgeworfen, durch ein unkorrektes Manövrieren des Krans die Kranunterflasche mitsamt der Kranketten ins Pendeln gebracht zu haben. Durch dieses Auspendeln sei die Leiter, auf der B.________ gestanden habe, von einem Teil des Krans, mutmasslich den Kabeln oberhalb der Krankette, getroffen worden, woraufhin sie rückwärts gekippt und B.________ rücklings aus ca. sechs Meter Höhe auf den Boden geprallt sei. Durch den Sturz habe er sich schwere Verletzungen zugezogen. Zudem sei durch das unkorrekte Manöver auch C.________, der sich in unmittelbarer Nähe des Krans und somit im Gefahrenbereich befunden habe, gefährdet worden.
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B. Nach erfolgter Einsprache und Überweisung der Angelegenheit an das Gericht sprach das Bezirksgericht Willisau A.________ am 22. März 2018 der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.--. Die von B.________ gestellten Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
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C. Das Kantonsgericht Luzern wies daraufhin am 25. Juni 2019 die von A.________ erhobene Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt.
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D. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Juni 2019 sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt in zweifacher Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz stütze sich in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung auf eine nicht angeklagte Sachverhaltsvariante, indem sie davon ausgeht, dass der Privatkläger auch noch von der sich im Hochziehen befindlichen Kranflasche getroffen worden sei. Diese Sachverhaltsvariante sei in der Anklage nicht umschrieben, sei nie Thema gewesen und der Beschwerdeführer habe sich nicht dagegen zur Wehr setzen können. Sodann sei die Anklage auch in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Regeln der Baukunde mangelhaft. Es sei absolut unklar, gegen welche anerkannte Regel der Baukunde der Beschwerdeführer verstossen haben soll und zudem umschreibe die Anklage nicht ansatzweise, wer an Leib und Leben gefährdet worden sein soll.
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1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklage die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die Angabe des Tatbestands ist ein Teilaspekt des Anklagegrundsatzes und dient der Informationsfunktion. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person (Urteile 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1.4; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.4.1).
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Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, indem sie ihn mit den Akten dem Gericht überweist, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.5).
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1.3. | |
1.3.1. In der Anklage wird dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: "Sie führten daraufhin mit Ihrem Kran ein seitlich-schräges Manöver durch. Dadurch geriet die Kranunterflasche mitsamt den Kranketten ins Pendeln. Durch dieses Auspendeln traf ein Teil des Krans, mutmasslich die Kabel oberhalb der Krankette, die etwas über die Mauer ragende Leiter, auf der [der Privatkläger] stand und Schalungsarbeiten ausführte. Durch diesen Aufprall von Krankabel mit der Leiter kippte die Leiter rückwärts mit dem sich darauf befindenden [Privatkläger]. [...] Sie wussten als ausgebildeter Kranführer für Turmdrehkrane, dass ein seitlich-schräges Manöver aufgrund des anschliessenden nicht zu verhindernden Auspendelns der Kranflasche und -ketten, ein Risiko für Drittpersonen birgt." Weiter wirft die Anklage dem Beschwerdeführer vor, das riskante Manöver ausgeführt zu haben, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten würden.
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Der Anklagevorwurf umfasst somit das Auspendeln der Kranunterflasche samt Kranketten sowie das Treffen der Leiter mit einem "Teil des Krans", worunter selbstredend auch die Kranflasche fällt. Im Übrigen trifft der Einwand des Beschwerdeführers, ein Zusammentreffen mit der Kranflasche sei in keinem Verfahrensstadium ein Thema gewesen, nicht zu. Die Verteidigung äusserte sich sowohl an der Hauptverhandlung vor der Erstinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung zur Möglichkeit, dass die Leiter (auch) von der Kranflasche getroffen worden sein könnte. Vor der Erstinstanz, vor welcher noch die vom Polizeibeamten wiedergegebene angebliche Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Leiter mit der Kranflasche getroffen, thematisiert wurde, führte die Verteidigung sogar aus, dass es angesichts des Neigungswinkels des Pendels (bestehend aus Aufseilen, der Kranflasche und den Ketten) theoretisch sein könne, dass zufälligerweise genau die Kranflasche die Leiter getroffen habe. Auch vor Vorinstanz äusserte sich der Verteidiger sowohl zur Möglichkeit eines Aufpralls mit den Seilen als auch mit der Kranflasche und verneinte beide Varianten der Berührung der Leiter. Für den Beschwerdeführer war hinreichend klar ersichtlich, was ihm zum Vorwurf gemacht wird und welchen Straftatbestand er dadurch erfüllt haben soll. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung verunmöglicht wurde, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
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1.3.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer betreffend den Vorwurf des Verstosses gegen Art. 229 StGB vor, er habe nicht veranlasst, dass die Schaltafeln mit Kanthölzern unterlegt wurden, was ein vertikales Hochziehen der Ketten möglich gemacht hätte. Stattdessen habe er ein seitlich-schräges Manöver ausgeführt, obwohl er als ausgebildeter Kranführer gewusst habe, dass ein solches Manöver aufgrund des anschliessenden nicht zu verhindernden Auspendelns der Kranflasche und -ketten ein Risiko für Drittpersonen birgt. Dies nicht nur für den sich auf der Leiter befindlichen Privatkläger, sondern auch für den sich gleich neben dem Stapel Schaltafeln aufhaltenden, unverletzt gebliebenen, C.________. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen vom 27. September 1999 (Kranverordnung; SR 832.312.15) verstossen und sich im Sinne von Art. 229 StGB schuldig gemacht.
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Die Anklageschrift entspricht auch hier den Anforderungen des Anklagegrundsatzes. Der Beschwerdeführer konnte aus der Anklageschrift ohne Weiteres ersehen, welche Handlungsweise ihm vorgeworfen wird und auf welche gesetzliche Bestimmung sich der Anklagevorwurf stützt. Sodann umschreibt die Anklage hinreichend, dass mit C.________ eine weitere Person (neben dem Privatkläger) an Leib und Leben gefährdet worden sein soll. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch hier nicht ersichtlich.
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2. | |
2.1. Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Es gebe in den gesamten Akten keine Hinweise, dass Teile des Krans die Leiter getroffen und zum Kippen gebracht hätten. Die Strafverfolgungsbehörden hätten nicht abgeklärt, ob es an der Leiter Spuren (u.a. Kratzer oder Farb- bzw. Metallablagerungen) der Aufseile, der Kranflasche oder anderer Kranteile gehabt hätte. Das gelte umgekehrt auch für die Kranteile, namentlich die Gehänge und Ketten. Keine der beteiligten Personen hätte Wahrnehmungen gemacht. Einzig der Privatkläger wolle gesehen haben, wie die Kabel bzw. Aufseile die Leiter berührt hätten. Seine Aussagen würden allerdings schlicht zu wenig hergeben, um sie einer Glaubhaftigkeitsanalyse zu unterziehen. Die Vorinstanz gehe daher zu Unrecht und willkürlich von der Glaubhaftigkeit dieses einen Satzes (Berührung der Kabel mit der Leiter) aus. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Kranflasche die Leiter umgekippt habe, erweise sich damit als unhaltbar. Geradezu offensichtlich werde die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", wenn die Vorinstanz ausführe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Leiter von der Kranflasche getroffen worden sei. Sie stütze sich lediglich auf eine Hypothese.
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2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweis). Bei der Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; mit Hinweisen).
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Der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung und dem davon abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorinstanz hält fest, es sei erstellt und vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass das von ihm ausgeführte Manöver zu einem starken Hin- und Herpendeln der Kranunterflasche geführt habe. Er habe den Unfall zwar nicht gesehen, er sei jedoch genau in dem Moment passiert, als die Kranflasche stark ausgependelt sei. Der Beschwerdeführer habe auch zugestanden, dass er wegen der stark schwingenden Kranunterflasche in der Krankabine aufgestanden sei, um zu sehen, ob etwas passiert sei. Auf die im Polizeirapport vom 17. August 2016 vermerkte angebliche Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser gesehen habe, wie die Flasche vom Kran gegen die Leiter geprallt und der Privatkläger auf den Boden gestürzt sei, stellt die Vorinstanz nach erfolgter Einvernahme der rapportierenden Polizeibeamten dagegen nicht ab. Weiter hält sie fest, der Privatkläger habe stets übereinstimmend, realitätsnah und stimmig, mithin glaubhaft ausgesagt, er könne sich daran erinnern, wie der Kran die Leiter berührt habe und er heruntergefallen sei. Danach wisse er nichts mehr. Er habe gesehen, wie ihm das Kabel entgegengekommen sei und die Leiter berührt habe, dann sei die Leiter umgekippt und er nach hinten gefallen. Zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Privatgutachten führt die Vorinstanz aus, dieses sei mit der gebührenden Zurückhaltung zu würdigen. Immerhin schliesse es aber die Möglichkeit eines Kontaktes von Kranteilen mit der Leiter nicht aus, soweit der Kranführer die Kranflasche nach dem Heranziehen der Ketten weiter anhebe. Ein solches Manöver (Hochheben) habe der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage durchgeführt. Es könne in Anbetracht sämtlicher Umstände wie insbesondere auch des zeitlichen Ablaufs vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass die Leiter nicht nur von den Aufseilen, sondern letztlich auch noch von der sich im Hochziehen befindenden Kranflasche getroffen und dies vom Privatkläger nicht gesehen worden sei, womit der Impuls für das Umkippen der Leiter unbestritten genügend gross gewesen sei.
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2.4. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb aufgrund des Beweisergebnisses keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es als Folge des vom Beschwerdeführer durchgeführten Manövers zu einem starken Pendeln der Kranunterflasche kam, die dadurch ins Schwingen geratenen Kranteile die Leiter berührten und insofern Ursache für das Umkippen der Leiter und somit auch für den Sturz des Privatklägers waren. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz bei einer "bestehenden Beweislosigkeit" einen Schuldspruch gefällt habe, ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz eingeräumt, die Laufkatze im Rahmen des Abladevorgangs zum Loslösen der Kette zurückgezogen zu haben, wodurch die Kranflasche stark ins Hin- und Herpendeln geriet. Anschliessend erhob er sich in der Krankabine, um sich zu vergewissern, ob etwas passiert sei. Später will er den Privatkläger auf dem Boden liegend gesehen haben. Nicht zu beanstanden ist in diesem Kontext, dass die Vorinstanz die stets widerspruchsfreien Aussagen des Privatklägers, wonach die Aufseile des Krans die Leiter berührt hätten, als Folge davon die Leiter umgekippt und er nach unten gestürzt sei, als glaubhaft wertet. Es ist auch nicht schlechterdings unhaltbar, wenn sie die Aussage des Beschwerdeführers, der Unfall sei exakt zum Zeitpunkt geschehen, als die Kranteile aufgrund des von ihm ausgeführten Manövers ins Schwingen geraten seien, als Indiz für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers heranzieht. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung das Zusammentreffen der Kranflasche mit der Leiter zunächst im Sinne einer nicht auszuschliessenden These erörtert. Das ist allerdings darauf zurückzuführen, dass sie die hypothesengeleitete Befunderstellung aus dem Privatgutachten übernimmt. Darin wird ein Zusammentreffen von Kranflasche und Leiter bei entsprechender Manipulation der Ketten und der Laufkatze als denkbares Szenario beschrieben. Von einer solchen Manipulation geht die Vorinstanz unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers aus. Es ist insofern nicht willkürlich und verletzt auch nicht den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn die Vorinstanz angesichts der sorgfältig gewürdigten Beweise zum Schluss kommt, dass beim Schrägziehen durch den Beschwerdeführer die auspendelnden Aufseile und die Kranflasche die Leiter des Privatklägers getroffen und damit den Unfall verursacht hätten (angefochtenes Urteil E. 3.5.5.9 S. 21).
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Tatbestand des Art. 229 Abs. 2 StGB falsch angewendet. Es fehle vorliegend an einer anerkannten Regel der Baukunde, welche verletzt worden sein soll. Die von der Vorinstanz als Regel angerufene Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) sei nicht anwendbar, da vorliegend keine Weisungen des Arbeitgebers, welche den erfolgten Schrägzug verbieten würden, existierten. Zudem verbiete die Norm den erfolgten Schrägzug nicht und mit den erwähnten Schutzausrüstungen seien andere Sicherheitsbereiche gemeint. Dass das vom Beschwerdeführer ausgeführte Manöver ein Risiko für Drittpersonen berge, genüge für eine Verurteilung nicht, da ein solches Risiko mit dem Wesen einer Baustelle immer verbunden sei. Andernfalls wären Arbeiten auf einer Baustelle gar nicht möglich, ohne sich strafbar zu machen.
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3.2. | |
3.2.1. Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Nach Abs. 2 der Bestimmung ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b).
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3.2.2. Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung anerkannter Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten. Art. 229 StGB beschränkt die Strafbarkeit dabei aufgrund der Konzeption als echtes Sonderdelikt von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist. Es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der betreffenden Person reicht. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen, nach den konkreten Umständen und den Usanzen (Urteil 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
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3.3. Den Beschwerdeführer traf die Pflicht zur Einhaltung der Regeln der Baukunde, da die Aufgabe der Hebearbeiten mit Kränen an jene Person gebunden ist, die den entsprechenden Kranführerausweis besitzt (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Kranverordnung). Die Einwände des Beschwerdeführers, mit denen er die Anwendbarkeit von Art. 11 VUV bestreitet, erweisen sich als unbehelflich. Die Bestimmung braucht nicht, um anwendbar zu sein, ein genau bestimmtes Manöver des Kranführers zu untersagen. Art. 11 Abs. 1 VUV hält fest, dass der Arbeitnehmer "die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln" berücksichtigen muss. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass mit dem Kran transportierte Ladungen sicher auf Kanthölzer abzustellen sind (angefochtenes Urteil E. 4.2.3 S. 25 mit Hinweis auf die Dokumentation der SUVA). Der Beschwerdeführer liess zu, dass C.________ den ersten am Boden liegenden Stapel Schaltafeln nicht mit Kanthölzern unterlegte, obwohl ihm gemäss eigener Aussage bekannt war, dass das Abladen ohne Unterlegen von Kanthölzern gefährlich ist; einerseits aufgrund der Instabilität und andererseits da ein vertikales Hochziehen des Krans verunmöglicht wird. Trotzdem liess der Beschwerdeführer die entsprechende Manipulation zu und führte das gefährliche Schrägziehen aus, und zwar im Wissen, dass sich der mit dem Abladen der Schalungstafeln beauftragte C.________ im unmittelbaren Gefahrenbereich befand. Durch sein Handeln verstiess der Beschwerdeführer gegen allgemein anerkannte Sicherheitsregeln im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VUV, die er von sich aus und nicht erst auf Weisung seines Arbeitgebers hin zu beachten hatte.
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Sodann verletzte der Beschwerdeführer durch sein Handeln auch Art. 4 Abs. 4 Kranverordnung. Nach dieser Bestimmung hat der Kranführer Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Kollisionen zu treffen, wenn der Aktionsbereich von Kranen durch Hindernisse eingeschränkt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beschränkt sich der Hindernisbegriff nicht bloss auf Gebäude, sondern ist mit Blick auf die mit der Verordnung bezweckte Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. Art. 1 Abs. 1 Kranverordnung) in umfassenderen Sinne zu verstehen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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3.4. Unter diesen Umständen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den allgemeinen Gefahrensatz nicht weiter einzugehen, da es sich bei der von der Vorinstanz zutreffend angenommenen Verletzung von Art. 11 Abs. 1 VUV und Art. 4 Abs. 4 Kranverordnung um eine selbständige Begründung handelt, die für sich den Ausgang des Verfahrens besiegelt (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3).
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Reut
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