BGer 6B_1374/2019 | |||
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BGer 6B_1374/2019 vom 14.04.2020 |
6B_1374/2019 |
Urteil vom 14. April 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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2. B.________ AG,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Betrug, Urkundenfälschung (arglistig und vorsätzlich begangen),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 28. Juni 2019 (SK 18 465).
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Erwägungen: |
1. | |
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagessätzen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Gleichzeitig verpflichtete es ihn zur Bezahlung von Fr. 116'034.50 Schadenersatz an die Beschwerdegegnerin 2 und auferlegte ihm die Verfahrenkosten.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit "Einsprache" vom 29. November 2019 an das Bundesgericht und macht sinngemäss geltend, er habe das Vertrauen in seinen (amtlichen) Verteidiger verloren und sei unzureichend verteidigt worden. Zudem habe die Vorinstanz im Rahmen der Rechtsanwendung erhebliche Umstände nicht berücksichtigt. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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2. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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3. | |
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Urteile 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020; 6B_1066/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht (rechtsgenügend) auseinander. Soweit er aufgrund des abgelehnten Gesuchs um nochmaligen Wechsel der amtlichen Verteidigung eine ungenügende oder schlechte Verteidigung rügt, verkennt er, dass das Gesuch um Anwaltswechsel im erstinstanzlichen Verfahren gestellt und dessen Abweisung nicht angefochten wurde. Im vorliegend zu beurteilenden Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer kein erneutes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt. Was er in Bezug auf eine unzureichende Verteidigung vorbringt, erschöpft sich in blossen Behauptungen, mit denen er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören ist. Umstände, die erst nach Abschluss des (vorinstanzlichen) Strafverfahrens eingetreten sein sollen, sind zudem unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 1445 II 436 E. 3; Urteil 6B_114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 1). Ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - die von ihm angestellten Therapeuten allenfalls das EMR-Qualitätslabel hätten erhalten können, ist für den Verfahrensausgang unerheblich, da die Vorinstanz nur den tatsächlichen und keinen hypothetischen Lebenssachverhalt rechtlich zu beurteilen hatte. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gewisse Vermögenswerte und -gegenstände nicht einziehen dürfen, da er mehrmals beteuert habe, dass diese nicht ihm, sondern seinen Eltern gehörten, legt er seinen (Rechts-) Ausführungen einen von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde, ohne aufzuzeigen, inwieweit dieser offenkundig falsch sein soll.
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4. | |
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. | |
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
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4. | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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