BGer 4A_168/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 29.04.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_168/2020 vom 15.04.2020 |
4A_168/2020 |
Verfügung vom 15. April 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte | |
Einzelunternehmen A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
B.________ GmbH,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mutzner, Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Werkvertrag,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 10. März 2020 (ZK2 20 12).
|
In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2020 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. März 2020 erhob;
| |
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2020 erklärte, er ziehe die Beschwerde zurück und ersuche um Abschreibung des Verfahrens, wenn immer möglich ohne Kostenfolgen;
| |
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
| |
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
| |
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
|
verfügt die Präsidentin: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 15. April 2020
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Kiss
| |
Der Gerichtsschreiber: Widmer
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |