BGer 4D_12/2020 | |||
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BGer 4D_12/2020 vom 15.04.2020 |
4D_12/2020 |
Urteil vom 15. April 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Auftrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
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vom 14. Januar 2020
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(ZVE.2019.45 (2019-017-1087)).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. August 2019 beim Friedensrichteramt Kreis IV des Kantons Aargau ein Schlichtungsgesuch einreichte mit den sinngemässen Anträgen, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten ihr Fr. 907.75 nebst Zins zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung sei aufzuheben;
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dass der Friedensrichter die Parteien mit Verfügung vom 13. September 2019 zur Schlichtungsverhandlung auf den 25. September 2019 vorlud;
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dass die Beschwerdeführerin am 20. September 2019 um Sistierung bzw. Abschreibung des Verfahrens und Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte;
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dass der Friedensrichter dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. September 2019 abwies, den Verhandlungstermin nachträglich annullierte und dessen Neuansetzung in Aussicht stellte;
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dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Januar 2020 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Februar 2020 dagegen "Beschwerde in Zivilsachen einschliesslich subsidiärer Verfassungsbeschwerde" erhob;
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dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit einer weiteren Eingabe vom 13. März 2020 (Postaufgabe: 18. März 2020) ergänzte;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020 zugestellt wurde und die 30-tägige Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG) demnach am 27. Februar 2020 ablief;
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dass demnach die Beschwerdeergänzung vom 13./18. März 2020 nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte und damit unbeachtet zu bleiben hat;
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dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass es sich beim Friedensrichter Kreis IV des Kantons Aargau nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführerin darin die Aufhebung sämtlicher Vorentscheide des Friedensrichters verlangt und ihre Kritik sich direkt gegen Entscheide und die Verfahrensführung des Friedensrichters richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass es sich beim Entscheid des Friedensrichters über die Verweigerung einer Sistierung bzw. Abschreibung des Verfahrens und Erlass vorsorglicher Massnahmen um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
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dass es sich damit auch beim angefochtenen Rechtsmittelentscheid des Obergerichts, soweit er Entsprechendes zum Gegenstand hat, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (BGE 139 V 600 E. 2.1);
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dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
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dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
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dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend macht, das Bundesgericht könnte sofort einen Endentscheid fällen, wenn es ihrem Standpunkt folgen würde, indessen nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich dartut, inwiefern bei entsprechender Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde;
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dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen);
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dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dartut, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in diesem Sinn droht, namentlich auch soweit sie sinngemäss eine Wechselwirkung einer Beweisabnahme im vorliegenden Zivilprozess und im eingeleiteten Strafverfahren geltend macht;
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dass somit auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Vorinstanz u.a. erwog, auf über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Anträge, wie etwa betreffend Prüfung einer mutwilligen Prozessführung durch die Beschwerdegegnerin, sei nicht einzutreten; ferner sei die Vorinstanz für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen eine vorinstanzliche Gerichtsperson nicht zuständig, weshalb auch auf entsprechende Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei;
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dass die Beschwerdeführerin nicht in einer den vorstehend genannten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht genügenden Weise darauf eingeht und darlegt, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll, sondern bloss auf ihrem Antrag auf Prüfung einer mutwilligen Prozessführung seitens der Beschwerdegegnerin und ihrem Standpunkt über die angebliche Befangenheit des Friedensrichters beharrt, worauf nicht eingetreten werden kann;
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dass die Vorinstanz eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin wegen Verweigerung der Akteneinsicht durch die Erstinstanz als nicht dargetan erachtete; die Erstinstanz habe ihr mitgeteilt, dass sie bereits im Besitz sämtlicher Aktenstücke sei, und es habe der Beschwerdeführerin nach Terminvereinbarung jederzeit freigestanden, die Akten einzusehen;
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dass die Beschwerdeführerin sich auch mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinandersetzt und darlegt, inwiefern der darauf gestützte Entscheid der Vorinstanz ihre Rechte verletzen soll, sondern in freien Ausführungen ihre Auffassung kundtut, die Verweigerung der Akteneinsicht verstosse gegen Art. 6 EMRK und gegen das u.a. in Art. 8 EMRK gewährte Recht auf Einsicht in Datensammlungen, ohne indessen entsprechende Rechtsverletzungen rechtsgenügend aufzuzeigen, worauf nicht eingetreten werden kann;
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dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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