VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_768/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 05.05.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_768/2019 vom 15.04.2020
 
 
8C_768/2019
 
 
Urteil vom 15. April 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton St. Gallen, handelnd durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen, Staatskanzlei, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen, und dieser vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht,
 
Beschwerde betreffend den VII. Nachtrag zur Personalverordnung des Kantons St. Gallen vom 10. September 2019
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 10. September 2019 erliess die Regierung des Kantons St. Gallen eine Änderung der Personalverordnung des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2011 (PV SG). Durch diese Änderung wurde für die Richterinnen und Richter des Versicherungsgerichts, der Kreisgerichte und der Verwaltungsrekurskommission auf den 1. Januar 2020 ein neues Lohnsystem eingeführt: Neu wird für jede Funktion ein Ziellohn festgesetzt; diesen erhalten jene Personen, die das 45. Altersjahr vollendet und in fester Anstellung mindestens 48 Monate eine Richterfunktion ausgeübt haben. Für Personen, die diese Vorgaben bei Amtsantritt nicht erfüllen, wird der Lohn zunächst gekürzt und steigt in den Folgejahren schrittweise bis zum Ziellohn an. Eine lohnrelevante Leistungsbeurteilung ist in diesem System nicht vorgesehen.
1
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, diese Änderung der Personalverordnung sei aufzuheben.
2
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
3
In seinen Eingaben vom 13. Februar 2020 und vom 13. März 2020 hält A.________ an seinen Begehren fest.
4
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Dies ändert freilich nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit weiteren Hinweisen).
5
2. Kantonale Erlasse können unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden, sofern - wie dies hier der Fall ist - kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 82 lit. b und Art. 87 Abs. 1 BGG). Da der angefochtene Erlass nicht einem kantonalen Referendum unterstand, ist Art. 20 Abs. 3 BGG nicht anwendbar, so dass die vorliegende Beschwerde durch einen Spruchkörper von drei Richtern zu beurteilen ist (Art. 20 Abs. 1 BGG).
6
3. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses legitimiert, wer durch den Erlass aktuell oder virtuell besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Virtuelles Berührtsein setzt voraus, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist (BGE 137 I 77 E. 1.4 S. 81; 136 I 17 E. 2.1 S. 21; 133 I 206 E. 2.1 und 2.3 S. 210 f.).
7
4. Der Beschwerdeführer ist seit über 10 Jahren als hauptamtlicher Richter am Gericht B.________ tätig und steht im 49. Altersjahr. Nach dem bis 31. Dezember 2019 geltenden Lohnsystem erzielte er nach eigenen Angaben im Jahre 2019 ein Gehalt von Fr. 184'755.-; in Abhängigkeit von Erfahrung und Leistung wäre eine weitere Lohnentwicklung bis zu einer maximalen Jahresbesoldung von Fr. 216'918.- möglich gewesen. Durch die angefochtene Änderung der Personalverordnung steigt sein Jahresgehalt auf deren Inkrafttreten hin auf Fr. 189'504.65; eine weitere Lohnentwicklung ist ausgeschlossen.
8
5. Die angefochtene Änderung der Personalverordnung umfasst zwei Aspekte, die getrennt voneinander betrachtet werden müssen: Zum einen wird das Maximalgehalt, welches Richterinnen und Richter erhalten können, gesenkt (nArt. 78c PV SG), zum andern werden die Bedingungen, unter denen das Maximalgehalt ausbezahlt wird und die Lohnentwicklung zu diesem geändert (nArt. 78d PV SG).
9
5.1. Bezüglich der Senkung des Maximalgehaltes wäre der Beschwerdeführer offenkundig virtuell betroffen und hätte ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der angefochtenen Verordnung. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der angefochtene Erlass verstosse gegen den in Art. 55 Abs. 1 lit. a KV SG niedergelegten Grundsatz der Gewaltenteildung und gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). In seiner Begründung bezieht er sich aber ausschliesslich auf die Frage der Zulässigkeit eines Verzichts auf eine lohnrelevante Leistungsbeurteilung. Demgegenüber legt er nicht dar, inwiefern die Senkung des Maximalgehaltes gegen Bundesrecht oder gegen kantonales Verfassungsrecht verstossen sollte, so dass auf die Beschwerde bezüglich nArt. 78c PV SG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
10
5.2. Wie erwähnt, enthält die Beschwerde längere Ausführungen dazu, inwiefern die geänderten Bedingungen für den Bezug des Maximalgehaltes und dabei insbesondere der Verzicht auf eine lohnrelevante Leistungsbeurteilung (nArt. 78d PV SG) Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Wie der Beschwerdeführer indessen selber einräumt, führt die neue Regelung dazu, dass ihm mit deren Inkrafttreten sofort das neue Maximalgehalt ausbezahlt wird. Inwiefern ihm dies zum Nachteil gereichen sollte, ist nicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer wird durch den neuen Art. 78d PV SG nicht belastet, sondern begünstigt. Somit ist bei ihm kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieses Artikels ersichtlich. Ein allfälliges vexatorisches Interesse, mithin ein Interesse des Beschwerdeführers daran, mehr zu verdienen als seine von ihm als weniger fähig angesehenen Kollegen, wäre nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Somit ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
11
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
12
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. April 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).