BGer 8C_6/2020 | |||
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BGer 8C_6/2020 vom 16.04.2020 |
8C_6/2020 |
Urteil vom 16. April 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Einwohnergemeinde Ipsach, Regionaler Sozialdienst, Dorfstrasse 8, 2563 Ipsach,
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Beschwerdegegnerin,
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Regierungsstatthalteramt Biel, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Rückerstattung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 2019 (100.2019.34U).
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Sachverhalt: | |
A. Die an den Regionalen Sozialdienst angeschlossene Einwohnergemeinde Ipsach gewährte der 1973 geborenen A.________ ab Juli 2013 bis Dezember 2017 Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 24. August 2018 verpflichtete sie A.________, von ihr geleistete wirtschaftliche Unterstützung in Höhe von Fr. 29'767.90 zurückzuerstatten. Hiegegen liess A.________ beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel Beschwerde einreichen. In der Beschwerdeantwort reduzierte die Einwohnergemeinde Ipsach den Rückforderungsbetrag auf Fr. 13'200.-. Sie führte aus, A.________ habe von Dritten "als Zustupf" nicht deklarierte Beträge von Fr. 1000.- und Fr. 3200.- erhalten und die B.________ AG, die sie als Kunstmalerin während rund drei Jahren (von September 2014 bis Dezember 2017) betreut habe, habe an die Kosten einer Brustvergrösserung (Mammaaugmentation) einen Beitrag von Fr. 10'000.- beigesteuert, was ebenfalls nicht angegeben worden sei. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 wies das RSA die Beschwerde ab.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der auch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, der Einwohnergemeinde Ipsach von der ihr geleisteten wirtschaftlichen Unterstützung den Betrag von Fr. 13'200.- zurückzuerstatten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines neuen Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Zudem sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zu gewähren. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt deshalb hauptsächlich die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).
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1.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 517 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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2. | |
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst - wie schon im kantonalen Verfahren - vor, aus den Erwägungen der mangelhaft eröffneten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2018 sei nicht erkennbar gewesen, was ihr vorgeworfen werde und gegen welche Vorschriften sie verstossen habe. Das RSA habe die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe die ihr obliegende Begründungspflicht und damit den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, abgewiesen und habe damit seinerseits Art. 29 Abs. 2 BV missachtet. Dasselbe gelte für den angefochtenen Entscheid, mit dem das kantonale Gericht eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt erachtet habe.
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2.2. Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, den Umfang der Begründungspflicht bestimme in erster Linie das kantonale Recht. Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; Bernische Systematische Gesetzessammlung [BSG 155.21]) verlange über die bundesgerichtliche Praxis hinausgehend, dass die Begründung einer Verfügung in ihr selbst enthalten sein müsse, wobei sie nach der kantonalen Rechtsprechung auch aus einem Verweis (zum Beispiel auf ein Sitzungsprotokoll) bestehen könne. Wohl sei der Verfügung der Einwohnergemeinde Ipsach vom 24. August 2018 im Einzelnen nicht zu entnehmen, weshalb die Sozialhilfeempfängerin Fr. 29'767.90 wegen unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Unterstützung hätte zurückzahlen sollen. Sie beziehe sich jedoch in der Verfügung vom 24. August 2018 auf die Gespräche vom 22. August und 20. September 2017 mit der Sozialhilfeempfängerin sowie auf den Abschlussbericht der Sozialinspektion und die gestützt darauf vorgeschlagene Rückerstattungsvereinbarung vom 23. März 2018. In dieser würden die Leistungen Dritter, welche der Rückerstattungsverfügung zugrunde lägen, im Einzelnen aufgeführt. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Verfügung der Einwohnergemeinde Ipsach den gesetzlichen Anforderungen genüge und damit der Entscheid des RSA vom 13. Dezember 2018 zu bestätigen sei.
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2.3. Diesen nicht zu beanstanden Erwägungen der Vorinstanz hat das Bundesgericht nichts beizufügen. Hinzuweisen ist in prozessrechtlicher Hinsicht lediglich darauf, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag stellt, der vorinstanzliche Entscheid sei wegen Verletzung verfassungsrechtlicher Bestimmungen ohne materiellrechtliche Prüfung des Falles aufzuheben.
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3. |
3.1. | |
3.1.1. Die Beschwerdeführerin bestätigt, die in Sachverhalt A. hievor erwähnten Zuwendungen erhalten zu haben. Sie macht geltend, für die Frage, wie die Mitbeteiligung an den Kosten der Brustvergrösserung rechtlich einzuordnen sei, müsse berücksichtigt werden, dass die B.________ AG insbesondere die Vermarktung von Künstlern bezwecke. Letztlich habe es sich um eine Massnahme gehandelt, die dem Grundsatz "sex sells" folge. Hätte die Absicht der B.________ AG, die Beschwerdeführerin mit ihren künstlerischen Fähigkeiten bekannt zu machen und ihr zum Durchbruch zu verhelfen, Früchte getragen, wäre dadurch zweifellos auch der Beschwerdegegnerin gedient gewesen. Denn diesfalls hätte sich sich selber finanzieren und von der Sozialhilfe lösen können. Wohl auch deshalb sei die Beschwerdegegnerin einverstanden gewesen, dass die B.________ AG mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeite. Diese habe sie nicht mit Geldleistungen unterstützt, sondern Geld investiert. Als juristische Person arbeite sie gewinnstrebig und nehme ein Investment nur vor, um zu einem späteren Zeitpunkt Profit erzielen zu können. Das kantonale Gericht habe selber festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin nach der Brustvergrösserung gelungen sei, ein Bild zu verkaufen. Unverständlicherweise gelange es zum Schluss, sie sei durch die Beteiligung der B.________ AG an den Kosten der Mammaaugmentation wirtschaftlich, verglichen mit einer Person, die in bescheidenen Verhältnisse lebe, besser gestellt worden. Mit dieser Schlussfolgerung habe es das kantonale Recht willkürlich (Art. 9 BV) angewendet. Zudem habe es die wirtschaftliche Besserstellung nicht ansatzweise begründet, weshalb zusätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliege.
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3.1.2. Die Vorinstanz hat erwogen, das Vorbringen der als Kunstmalerin tätigen Versicherten, die Brustvergrösserung hätte ihr bei der Vermarktung ihrer Bilder und bei der Förderung ihrer Karriere helfen sollen, sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Selbst wenn mit der Mammaaugmentation ein verkaufsfördernder Effekt angestrebt worden wäre, sei der sehr kostspielige Eingriff der Privatsphäre der Sozialhilfeempfängerin zuzuordnen. Damit stosse auch das Vorbringen ins Leere, wonach die Einwohnergemeinde stets über die Zusammenarbeit mit der B.________ AG informiert gewesen sei. Die Argumentation der Sozialhilfeempfängerin widerspreche zudem der Aussage des Geschäftsführers der B.________ AG, wonach die Brustvergrösserung auf Wunsch der Klientin erfolgt sei, wobei Bedingung für die Bezahlung eines Grossteils der Kosten gewesen sei, dass sie es schaffe, ein Bild zu verkaufen, was ihr auch gelungen sei. Die Zuwendung der B.________ AG im Betrage von Fr. 10'000.- habe die Sozialhilfeempfängerin wirtschaftlich besser gestellt als eine von der Sozialhilfe nicht unterstützte Person, die in bescheidenen Verhältnissen lebe.
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3.1.3. Inwieweit die Vorinstanz mit diesen Erwägungen das kantonale Recht willkürlich verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin benennt denn auch keine verfahrens- oder materiellrechtlich einschlägigen Rechtsgrundlagen. Sodann ist dem vorinstanzlichen Entscheid ohne Weiteres zu entnehmen, dass die der Beschwerdegegnerin nicht gemeldete Zuwendung der B.________ AG in erster Linie den Wünschen der Beschwerdeführerin entsprach. Den nicht zu beanstandenden Erwägungen des kantonalen Gerichts kann beigefügt werden, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwieweit sich das Investment mit dem Verkauf eines Bildes für die B.________ AG gelohnt haben soll.
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4. Die Vorinstanz hat sodann hinsichtlich der Zuwendungen von Fr. 1000.- und Fr. 3200.- durch bekannte oder verwandte Personen erkannt, im Umfang dieser Beträge sei die Versicherte nicht bedürftig und daher in diesem Umfang nicht auf wirtschaftliche Unterstützung des Gemeinwesens angewiesen gewesen. Der Beschwerde ist diesbezüglich einzig zu entnehmen, es könne durchaus sein, dass Verwandte oder Bekannte teure Ferien bezahlten, damit es dem Sozialhilfebezüger besser gehe, in casu sei davon nicht auszugehen. Weshalb dem so sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Jedenfalls sind aus den Akten nur Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie die bei der Einwohnergemeinde nicht deklarierten Zuwendungen allein für persönliche Zwecke verwendet hatte.
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5. | |
5.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zu Unrecht verweigert. In diesem Zusammenhang ergeben sich aus der Beschwerde keine neuen Aspekte, die vom kantonalen Gericht nicht schon berücksichtigt worden sind. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf geltend zu machen, ihre Beschwerde an das kantonale Gericht habe angesichts der von diesem anerkannten, von den Vorinstanzen (Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2018 und Entscheid des RSA vom 13. Dezember 2018) begangenen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nicht von vornherein als aussichtslos gelten können.
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5.2. Dem angefochtenen Entscheid ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich im kantonalen Verfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexe Fragen gestellt hätten, weshalb die Schwierigkeit als unterdurchschnittlich einzustufen sei. Mit Blick auf die ständige Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Heilung von Gehörsverletzungen habe auch der Antrag auf Aufhebung des Entscheids des RSA aus formellen Gründen von vornherein nicht ernsthafte Erfolgsaussichten haben können. Diesen nicht zu beanstanden Erwägungen ist beizupflichten, zumal die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren gerade darauf verzichtet zu beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei allein wegen der durch die Einwohnergemeinde und das RSA begangenen Gehörsverletzung aufzuheben.
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6. Die Beschwerde hat aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unbegründet zu gelten, und sie kann gestützt darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG abgewiesen werden. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsstatthalteramt Biel und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. April 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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