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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1096/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1096/2019 vom 17.04.2020
 
 
6B_1096/2019
 
 
Urteil vom 17. April 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Psychiatrisches Gutachten; Strafzumessung, Unschuldsvermutung etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 26. März 2019 (SK 18 181).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ wird vorgeworfen, ein französisches Ärztediplom und eine Konformitätsbescheinigung sowie weitere Unterlagen gefälscht und diese dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht zu haben, um eine Diplomanerkennung zu erhalten. Daneben habe sie auch Arbeitszeugnisse gefälscht. In der Folge habe sich A.________ mit den gefälschten Unterlagen mehrfach für verschiedene Stellen beworben.
1
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte A.________ mit Urteil vom 20. September 2017 schuldig des mehrfachen Fälschens von Ausweisen, begangen zu verschiedenen Zeitpunkten in den Jahren 2011 bis 2014 zum Nachteil von verschiedenen Geschädigten. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
2
 
B.
 
Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Mit Urteil vom 26. März 2019 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass der erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
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C.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 26. März 2019 sei aufzuheben. Die Sache sei zwecks Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung und Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter beantragt A.________, sie sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Abweisung ihres Antrags auf Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe zu wenig berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin insgesamt ein sehr unübliches Verhalten gezeigt habe, das sowohl von der Art als auch vom Grad stark vom Durchschnitt der Rechtsgenossen abweiche. Selbst die Vorinstanz halte fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien komisch und lebensfremd. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, Ärzten und Rechtsanwälten ihre persönliche Lage nicht verbessert. Weiter habe die Beschwerdeführerin ihren "Sohn Ruben" erwähnt, den es in Wirklichkeit nicht gebe. All dies hätte ernsthafte Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit wecken müssen. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen. So würden ihr im Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 26. August 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Krampfanfälle und mittelgradig depressive Episoden attestiert. Im Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 21. Januar 2019 würden zudem ein Suizidversuch sowie epileptische Anfälle erwähnt. Die weiteren, im Austrittsbericht der UPD vom 21. Januar 2019 erwähnten Auffälligkeiten seien zudem Anzeichen einer dissoziativen Störung, was von Dr. med. B.________ in seiner Stellungnahme vom 4. September 2019 bestätigt werde. Dennoch habe die Vorinstanz auf eine Begutachtung verzichtet und die Widersprüche in der soziobiographischen Anamnese als "dreiste Lügen" abgetan, obwohl diese auf die psychische Störung der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien. Schliesslich könne die Vorinstanz ihre Ansicht nicht mit einem Verweis auf die Einschätzung von Dr. med. C.________ stützen. Dieser sei lediglich beigezogen worden, um die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Bezogen auf die Schuldfähigkeit könne daraus aber nichts abgeleitet werden. Indem die Vorinstanz unter diesen Umständen auf eine Begutachtung verzichtet habe, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 139 StPO und Art. 182 StPO sowie Art. 20 StGB. Zudem überschreite sie ihr Ermessen.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Antrag auf eine Begutachtung sei bereits an der mündlichen Verhandlung mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen worden. Demnach habe die Beschwerdeführerin Mühe, sich mit dem Strafverfahren abzufinden und reagiere entsprechend stark darauf. Die Reaktion sei nicht unüblich. Ein Strafverfahren sei zweifelsohne sehr belastend und einschneidend. Ein derartiger Ausnahmezustand könne zwar vorübergehend bestehen, erreiche aber weder in seiner Dauer noch in seiner Schwere das Ausmass einer psychischen Krankheit. Sodann liessen auch eine schwierige Kindheit oder chaotische Verhältnisse nicht ohne Weiteres auf die geforderte Abnormität oder eine schwere Beeinträchtigung schliessen. Konkrete Anzeichen hierfür gebe es jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin habe sich ein Berufsbild "zusammengeschustert" und seit über 10 Jahren ein Lügengebäude errichtet. Beschönigung und Hochstapelei allein seien jedoch nichts Aussergewöhnliches. Es sei der Beschwerdeführerin jederzeit klar gewesen, dass sie nicht über die erforderlichen ärztlichen Kompetenzen verfüge. Dass sie nun darunter leide, dass ihre Lebenslüge aufgeflogen sei, sei nachvollziehbar, lasse aber keineswegs an ihrer Schuldfähigkeit zweifeln. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur in der Arbeitswelt, sondern auch in einem sozialen Umfeld integriert gewesen. Sie habe sich laufend an wechselnde Situationen anpassen können und sei nie auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über sehr lange Zeit wiederholt und zielgerichtet an der Erfüllung ihrer beruflichen Ziele gearbeitet. Sie habe mit immer neuen Bewerbungen auf die Gelegenheit zur Tat warten können und sei in der Lage gewesen, diese Taten zu gestalten und stetig weiterzuentwickeln. Das gleiche Verhalten habe sich auch nach der kürzlich erfolgten Verhaftung gezeigt, wo die Beschwerdeführerin im Regionalgefängnis Burgdorf Epilepsieanfälle geltend gemacht habe, welche indes bei der eingehenden Untersuchung im Inselspital sehr rasch als nicht vorhanden hätten taxiert werden können. All dies spreche gegen das Vorliegen von Schuldunfähigkeit. Die Vorinstanz ergänzt, Dr. med. B.________ habe der Beschwerdeführerin im Arztzeugnis vom 21. März 2019 eine Verhandlungsunfähigkeit bis Ende März 2019 attestiert. Im Unterschied zu Dr. med. B.________ habe Dr. med. C.________ die Beschwerdeführerin am Tag der Fortsetzungsverhandlung, d.h. am 26. März 2019, begutachtet und sei zum Schluss gekommen, sie sei verhandlungsfähig. Weiter könne einer E-Mail des RAV entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vermittlungsfähig sei. Schliesslich falle auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht der UPD vom 21. Januar 2019 bei der sozialbiografischen Anamnese nicht mit den bisherigen Akten vereinbare Angaben gemacht habe. Diese Umstände sprächen ebenfalls gegen eine schwere psychische Beeinträchtigung. Die Kammer sei daher überzeugt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Schuldunfähigkeit vorgelegen habe, die eine forensisch-psychiatrische Begutachtung gebieten würde.
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1.3. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gesetz die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; 132 IV 29 E. 5.1 S. 37 f.; Urteil 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.1).
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1.4. Die Beschwerdeführerin reicht im bundesgerichtlichen Verfahren mehrere neue, d.h. bisher nicht bei den Akten liegende Dokumente ein, die ihre psychischen Probleme belegen sollen (Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 26. August 2019, Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 4. September 2019, Auszug aus dem Deutschen Ärzteblatt vom 12. April 2013). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S, 22 f. mit Hinweisen).
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Beim Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 26. August 2019 sowie der Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 4. September 2019 handelt es sich um echte und somit im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Noven. Darauf kann folglich nicht abgestellt werden.
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Weiter reicht die Beschwerdeführerin einen wissenschaftlichen Beitrag aus dem Deutschen Ärzteblatt des Jahres 2013 ein zum Thema "Dissoziative Anfälle". Dabei handelt es sich um ein unechtes Novum. Bei der Beschwerdeführerin wurde bereits im Bericht der UPD vom 21. Januar 2019 die Diagnose der dissoziativen Krampfanfälle erwähnt. Weshalb die genannten Unterlagen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können - beispielsweise zusammen mit dem Antrag auf Begutachtung - ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan. In der Beschwerde wird überdies auf den wissenschaftlichen Beitrag keinerlei Bezug genommen, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser für die vorliegende Angelegenheit relevant sein könnte. Der Auszug aus dem Deutschen Ärzteblatt ist damit für das bundesgerichtliche Verfahren ebenfalls unbeachtlich.
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1.5. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Begutachtung in verschiedener Hinsicht nicht vollständig zu überzeugen vermögen. So können aus der Begutachtung durch Dr. med. C.________, welcher sich auf die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit beschränkte, kaum Rückschlüsse auf die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt gezogen werden. Gleiches gilt für die Erkenntnisse des RAV, wonach die Beschwerdeführerin vermittelbar sei. Überzeugend sind hingegen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, worauf die Vorinstanz verweist. So mag es zwar sein, dass die Beschwerdeführerin unter verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen leidet. Im Vordergrund steht jedoch, dass sie ihre deliktische Tätigkeit über Jahre hinweg aufrechterhalten konnte. Sie ist geplant vorgegangen, hat eine Vielzahl von Dokumenten gefälscht und damit Anerkennungen beim BAG erwirkt. Dies tat sie im Wissen darum, dass sie nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügte. Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, auf raffinierte Weise verschiedene Arbeitgeber sowie das BAG zu täuschen. Das Vorgehen war gezielt und die Beschwerdeführerin zeigte sich dabei äusserst anpassungsfähig. Entgegen ihrer eigenen Ansicht hat die Beschwerdeführerin mit ihren Taten ihre persönliche Lage verbessert, indem sie sich berufliche Anerkennung, Anstellungen und ein Einkommen gesichert hat. Dass die Beschwerdeführerin den Behörden dabei auch einige Lügen auftischte, welche auf den ersten Blick keinen Sinn ergeben, lässt für sich allein keine Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit aufkommen. Es deutet insgesamt nichts darauf hin, dass die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt gewesen wäre. Die Abweisung des Antrags auf Begutachtung verletzt daher kein Bundesrecht.
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2.
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe verschiedene Dokumente der D.________ SA edieren lassen, die Gegenstand eines separat geführten Strafverfahrens seien. Die Vorinstanz habe sich im Rahmen der Strafzumessung sowie bei der Prüfung des bedingten Vollzugs massgeblich auf diese Akten gestützt. Dabei werde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich trotz Verurteilung nach wie vor zu Unrecht als Ärztin ausgegeben und zwecks Erlangung von Ärztejobs Dokumente gefälscht. Damit habe die Vorinstanz einen Sachverhalt gewürdigt, welcher Gegenstand eines anderen Strafverfahrens bilde und diesen bereits als Urkundenfälschung qualifiziert. Dies verletze die Unschuldsvermutung. Weiter sei der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt, da der Beschwerdeführerin gestützt auf den vorinstanzlich unzulässigerweise festgestellten Sachverhalt eine Schlechtprognose ausgestellt und somit der bedingte Strafvollzug verweigert werde. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz verletze Art. 47 StGB, da sie das Vorleben im Gegensatz zur Erstinstanz nicht mehr strafmildernd, sondern neutral werte.
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2.2. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 364 f. mit Hinweisen). Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
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Inwiefern vorliegend eine erneute Verurteilung wegen derselben Straftat erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich. Einerseits betrifft das vorliegende Verfahren nicht den Sachverhaltskomplex bezüglich der Bewerbung bei der D.________ SA und es erfolgte in diesem Zusammenhang auch kein Schuldspruch durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin macht zudem auch nicht geltend, dass im "neuen Strafverfahren" bereits ein Urteil ergangen wäre, welches der Verurteilung im vorliegenden Verfahren im Wege stehen könnte.
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2.3.
 
2.3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. auch Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, von staatlichen Behörden nicht bereits als schuldig behandelt oder vorverurteilt zu werden (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 10 StPO). Die Unschuldsvermutung wird nicht nur durch eine förmliche Schuldfeststellung verletzt, es genügt, dass die entsprechenden Behördenvertreter durch ihr Verhalten, durch die Begründung eines Entscheides oder durch eine Erklärung gegenüber den Parteien oder der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zum Ausdruck bringen, dass sie die betreffende Person als schuldig erachten (TOPHINKE, a.a.O., N. 29). Die Unschuldsvermutung gilt für alle staatlichen Behörden, die mit der Strafsache befasst sind (TOPHINKE, a.a.O., N. 14).
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2.3.2. Zu den von der D.________ SA einverlangten Akten erwägt die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit strafrechtlich relevante Vorwürfe gemacht und allenfalls nachgewiesen werden könnten, werde im "neuen" Strafverfahren zu prüfen sein. Es sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass hinsichtlich der allenfalls in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe die Unschuldsvermutung gelte. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin nicht näher begründet und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die edierten Akten im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Strafzumessung (Täterkomponente) nicht berücksichtigt werden dürften.
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Zur Sanktionsart führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei bereits am 2. September 2011 wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden. Wenige Tage nach Erlass des Strafbefehls habe sie sich erneut um eine Stelle beworben und der künftigen Arbeitgeberin gefälschte Diplome, einen gefälschten Facharzttitel und einen gefälschten Fähigkeitsausweis für Sportmedizin eingereicht. Kurze Zeit später habe die Beschwerdeführerin die Medizinalberufekommission (MEBEKO) um Anerkennung eines französischen Ärztediploms ersucht. Dabei habe sie eine gefälschte Diplomurkunde und eine gefälschte Konformitätsbescheinigung eingereicht. Kurze Zeit später habe sie noch ein weiteres, ähnliches Gesuch eingereicht. In der Folge seien entsprechende Anerkennungsverfügungen ausgestellt worden. Am 29. Oktober 2013 habe die MEBEKO die Beschwerdeführerin angezeigt und die Anerkennungsverfügungen widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe die Widerrufsverfügung der MEBEKO beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dieses habe den Entzug gleichentags bestätigt. Trotz einschlägiger Vorstrafe und widerrufener Anerkennungen habe sich die Beschwerdeführerin anschliessend um eine Berufsausübungsbewilligung als Hausärztin im Kanton Bern bemüht. Obschon ihr diese nicht gewährt worden sei, habe sie sich bei der E.________ GmbH als Vertrauensärztin beworben und wiederum diverse gefälschte Unterlagen eingereicht. Am 9. April 2014 sei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden. Nichts desto trotz habe sie sich am 9. August 2014 bei der Schweizerischen Gesellschaft für Vertrauens- und Versicherungsärzte (SGV) für eine Weiterbildung angemeldet und auch dort falsch beurkundete und inzwischen widerrufene Anerkennungsschreiben und eine Kopie der "gechippten" Plastikkarte für Ärzte eingereicht. Knapp zwei Wochen später habe sie sich mit diversen gefälschten Unterlagen bei einer Krankenkasse um eine Stelle beworben. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. Dezember 2015 habe die Beschwerdeführerin angegeben, es gehe ihr sehr schlecht, sie sei zu Hause und seit drei Jahren nicht mehr in der Arbeitswelt aktiv. Wie sich im obergerichtlichen Beweisergänzungsverfahren herausgestellt habe, habe sich die Beschwerdeführerin nur drei Tage nach dieser Aussage bei der D.________ SA als Gesundheitsverantwortliche beworben. Ihre Bewerbung habe sie mit fünf Dokumenten geschönt, die im vorliegende Verfahren zurückgerufen und offensichtlich als gefälscht oder ungültig erklärt worden seien. Die E-Mails an die D.________ SA habe sie wahrheitswidrig mit "Dr. med. A.________" unterzeichnet und am 1. Juni 2016 habe sie als "Responsable gestion de la santé au travail" in einer Kaderposition bei der D.________ SA zu arbeiten begonnen. Trotz all dem habe die Beschwerdeführerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtet, sie absolviere seit über einem Jahr eine Weiterbildung und habe am kommenden Montag ein Vorstellungsgespräch bei der F.________ SA in Biel. In der obergerichtlichen Hauptverhandlung habe die Beschwerdeführerin ihr Lügengebäude weiter ausgebaut und beteuert, sie übe bei der D.________ SA eine Managertätigkeit aus, arbeite im HR und befasse sich mit dem Personalwesen.
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Die Vorinstanz würdigt diese Geschehnisse eingehend und schliesst daraus, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder ähnliche Delikte begangen habe, womit sie eine erhebliche kriminelle Energie offenbart habe. Ihr Verhalten zeuge von fehlender Einsicht und Reue. Sämtliche Handlungen der Justizbehörden und jegliche Kontakte mit denselben hätten sie offensichtlich unbeeindruckt gelassen. In aller Selbstverständlichkeit habe die Beschwerdeführerin die Behörden, Arbeitgeber und Mitarbeitende fortwährend angelogen und sich als Ärztin ausgegeben. Dies sei auch noch während des laufenden Verfahrens der Fall gewesen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, in Würdigung dieser Umstände, insbesondere in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe und der Gleichgültigkeit der Beschwerdeführerin, komme als angemessene und zweckmässige Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Im Rahmen der Prüfung des bedingten Vollzugs erläutert die Vorinstanz, weshalb sie von der erstinstanzlichen Einschätzung abweicht und der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund des Verhaltens während des laufenden Verfahrens und den Falschangaben gegenüber den Gerichten bezüglich ihrer aktuellen beruflichen Situation eine Schlechtprognose ausstellt.
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2.3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Würdigung nicht grundsätzlich. Sie bemängelt aber, dass die Vorinstanz auch Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der D.________ SA nimmt. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unterstellt, sich bei der D.________ SA wiederum mit gefälschten Unterlagen beworben zu haben, ist die vorinstanzliche Würdigung nicht unproblematisch, da dieser Sachverhaltskomplex Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens zu sein scheint. Was genau Gegenstand des laufenden Verfahrens ist, entzieht sich der Kenntnis des Bundesgerichts. Im Grunde sind die erwähnten Ausführungen jedoch entbehrlich. Die Vorinstanz zeigt mit ihren Erwägungen das Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin auf. Dieses lässt sich auch ohne die Ausführungen zur Bewerbung bei der D.________ SA deutlich erkennen. Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin auch nach der ersten Verurteilung im Jahr 2011 im gleichen Stil und während vieler Jahre weiterdelinquierte und sich durch nichts abschrecken liess. Die Vorinstanz attestiert der Beschwerdeführerin zu Recht fehlende Reue und ein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Dies ergibt sich nicht nur aus der aufgezeigten Chronologie, sondern auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin während des Gerichtsverfahrens. So erachtete sie ihr Verhalten bis zum Schluss als gerechtfertigt, da in der Schweiz alles sehr kompliziert sei und "es halt einfach habe schnell gehen und sie etwas habe unternehmen müssen, um weiterzukommen". Die Vorinstanz unterstreicht mit den Unterlagen der D.________ SA sowie den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin, dass diese auch im laufenden Verfahren uneinsichtig war und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten falsche Angaben gemacht hat. Diese vorinstanzlichen Erwägungen beinhalten keinen direkten oder indirekten Schuldvorwurf. Somit durften die Unterlagen der D.________ SA im soeben dargelegten Sinne bei der Festlegung der Strafart berücksichtigt werden.
19
Gleiches gilt für die Ausführungen zum bedingten Strafvollzug. Auch hier lässt sich die ungünstige Prognose ohne Weiteres begründen, ohne auf die bei der D.________ SA eingereichten Bewerbungsunterlagen Bezug zu nehmen. Zudem durfte auch im Rahmen der Prüfung des bedingten Strafvollzugs gewürdigt werden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Gerichten während des laufenden Verfahrens Falschangaben zu ihrer beruflichen Situation machte, was deren Unbelehrbarkeit und fehlende Einsicht untermauert. Soweit die Vorinstanz auf Seite 30 des Urteils ausführt, die Beschwerdeführerin habe sich trotz Verurteilung weiterhin als Ärztin ausgegeben und weitere Delikte begangen, bezieht sie sich auf die Verurteilung im Jahr 2011 und nicht - wie von der Beschwerdeführerin fälschlicherweise angenommen - auf das vorliegende Verfahren. Auch diese Erwägung ist daher nicht zu beanstanden.
20
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz hätte das Vorleben, wie bereits die erste Instanz, strafmildernd berücksichtigen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt (Art. 408 StPO) und die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen hat. Ihren Einwand begründet die Beschwerdeführerin sodann einzig mit einem Verweis auf den Bericht der Klinik M.________ vom 26. August 2019. Dieser Bericht ist allerdings unbeachtlich im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. E. 1.4). Auf die Rüge kann somit mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht eingegangen werden. Damit bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, das die vorinstanzliche Strafzumessung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
21
 
3.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
22
Demnach erkennt das Bundesgericht:
23
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
24
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
25
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
26
Lausanne, 17. April 2020
27
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
28
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
30
Die Gerichtsschreiberin: Schär
31
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