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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1233/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1233/2019 vom 17.04.2020
 
 
6B_1233/2019
 
 
Urteil vom 17. April 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Ltd.,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (strafbare Handlungen gegen das Vermögen),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 20. August 2019 (BAS 18 19).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 15. November 2017 und 10. April 2018 erstattete C.________ Strafanzeige wegen Veruntreuung und betrügerischen Konkurses gegen B.________. Er und die A.________ Ltd. konstituierten sich als Privatkläger im Strafpunkt.
1
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden eröffnete am 11. Oktober 2018 ein Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses und/oder Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, beides begangen als Drittperson, und/oder wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen die Beschuldigte. Hinsichtlich der Strafanzeige wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen (Art. 137-172 StGB) verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme. Die dagegen erhobene Beschwerde, womit die A.________ Ltd. die Eröffnung eines Strafverfahrens hinsichtlich der am 15. November 2017 beanzeigten Tatbestände verlangte, wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 20. August 2019 ab.
2
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ Ltd., die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen.
3
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR.
4
Im Verfahren vor Bundesgericht muss die Privatklägerschaft darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1322/2017 vom 14. August 2018 E. 2.1).
5
1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation zur Beschwerde mit der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren und ihrer Stellung als (mutmasslich vom inkriminierten Sachverhalt geschädigte) Konkursgläubigerin. Beides genügt jedoch zur Legitimation im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Dem von ihr geschilderten Sachverhalt ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 Inhaberschuldbriefe im Nominalwert von Fr. 2'250'000.-- vereinnahmt haben soll. Die Beschwerdeführerin erhebt aber keinerlei zivilrechtliche Ansprüche, namentlich auf Schadenersatz. Aus dem angefochtenen Beschluss erhellt zudem, dass sie sich ausdrücklich nur als Privatklägerin im Strafpunkt konstituierte. Unter diesen Umständen ist von vornherein nicht ersichtlich, dass und inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen der Beschwerdeführerin auswirken könnte, was sie auch nicht darlegt. Die Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, sodass es an der Legitimation zur Beschwerde fehlt (vgl. Urteil 6B_88/2018 vom 14. November 2018 E. 4 mit Hinweis). Mit Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung wäre überdies - selbst unter der Voraussetzung, die Beschwerdeführerin hätte Zivilforderungen geltend gemacht - unklar, weshalb die Beschwerdeführerin von der beanzeigten Straftat in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden sein sollte, zumal sie nicht geltend macht, Treugeberin der Schuldbriefe zu sein. Sie wäre daher insoweit auch nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen) und auch deshalb nicht nach Art. 118 StPO zur Beschwerde befugt. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 V 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt die Beschwerdeführerin nicht.
6
 
2.
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen.
7
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. April 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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