BGer 6B_1367/2019 | |||
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BGer 6B_1367/2019 vom 17.04.2020 |
6B_1367/2019 |
Urteil vom 17. April 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons
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Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
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2. B.________ AG,
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3. C.________ GmbH,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt
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Jean-Christophe Schai,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, rechtliches Gehör,
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Willkür, Unschuldsvermutung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
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vom 27. Februar 2019 (460 18 177).
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ mit Urteil vom 31. Mai 2017 von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Die Zivilforderungen u.a. der B.________ AG von Fr. 7'309.22 zzgl. Zins sowie der C.________ GmbH in der Höhe von Fr. 33'760.30 zzgl. Zins wies es ab. Die B.________ AG und die C.________ GmbH erhoben gegen das Urteil Berufung.
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B. | |
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob den Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2017 mit Urteil vom 27. Februar 2019 in teilweiser Gutheissung der Berufung der B.________ AG und der C.________ GmbH - soweit auf diese einzutreten sei - auf. Es erklärte A.________ des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung (Fälle 4, 14, 18, 19, 21, 22, 25, 26 und 28) schuldig und verurteilte ihn, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil (recte: Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. September 2011, zu einer bedingten Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu Fr. 150.--. Betreffend Anklageziffer 1 sprach es A.________ vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 23, 24, 27, 29, 29a und 30 vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. Die Schadenersatzforderungen der B.________ AG und der C.________ GmbH verwies es auf den Zivilweg. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der übrigen Privatkläger wies es ab.
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Das Kantonsgericht wirft A.________ vor, er habe als Vertreter bzw. Vermittler der B.________ AG und der C.________ GmbH in sieben Fällen jeweils den Vertrag nach der Unterzeichnung durch den Kunden abgeändert, indem er den vom Kunden zu bezahlenden Betrag erhöht habe, und in zwei Fällen (Fälle 19 und 25) die angebliche Unterschrift der Kunden in das Signaturfeld eingefügt. Um die Verträge nachträglich fälschen bzw. verfälschen zu können, habe er den Kunden jeweils kein Vertragsdoppel (Durchschlagskopie) hinterlassen. Die gefälschten bzw. verfälschten Verträge habe er der B.________ AG bzw. der C.________ GmbHeingereicht und damit aufgrund der höheren als tatsächlich vereinbarten Vertragssumme mehr Provisionen für Vertragsabschlüsse geltend gemacht, als ihm zugestanden hätten. Gestützt darauf hätten die B.________ AG und die C.________ GmbH ihm täuschungsbedingt zu hohe Provision bezahlt und sich damit selbst geschädigt.
| 3 |
C. | |
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen und es seien sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der B.________ AG und der C.________ GmbH abzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
Der Beschwerdeführer reichte eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, welche gemäss eigenen Angaben jedoch keine inhaltlichen Änderungen enthält. Die verbesserte Eingabe hat unberücksichtigt zu bleiben, da sie nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) erfolgte. Das Bundesgericht nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auf S. 17 der Beschwerde "Provisionen" meint, was sich auch aus dem Kontext ergibt.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Er macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich in denjenigen Fällen, in denen er vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen worden sei, dazu zu äussern, was bezüglich des für jeden Fall angeklagten Vorwurfs des Betrugs entschieden worden sei. Er wisse daher nicht, in welchen Fällen aus welchen Gründen ein Schuldspruch wegen Betrugs erfolgt sei. Auch fehle jede Begründung für etwaige Freisprüche in diesen Anklagepunkten.
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2.2. Ziffer 1 der Anklageschrift erfasst die Vorwürfe des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der einzelnen Kunden der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sowie der Urkundenfälschung (angefochtenes Urteil E. 3 S. 5). Aus dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids geht hervor, dass der Beschwerdeführer bezüglich Anklageziffer 1 vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs freigesprochen wurde. Anklageziffer 2 hat den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zum Gegenstand. Insoweit erging ein Schuldspruch.
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Die Vorinstanz erwägt, die Urkundenfälschungen würden als Vorbereitungshandlung eines die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 schädigenden Vermögensdelikts erscheinen. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 seien hinsichtlich des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung daher zur Berufung legitimiert, soweit die Urkundenfälschungen kausal für ihren Schaden seien. Die Vorinstanz trat auf die Berufung der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 gegen den Freispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf der Urkundenfälschung daher - ausser in de Fällen 1, 2, 3, 7, 23 und 24 - ein (angefochtenes Urteil S. 8 und E. 7 S. 9). Hinsichtlich des Freispruchs des Beschwerdeführers vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, eventualiter der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung, zum Nachteil der einzelnen Kunden verneint sie die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 (angefochtenes Urteil E. 4 S. 6 f. und E. 7 S. 9).
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Fraglich ist zwar, ob die Vorinstanz den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss Anklageziffer 1 im Dispositiv ihres Urteils bestätigen durfte, obschon sie auf die Berufung mangels Rechtsmittellegitimation der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 insoweit gar nicht eintrat. Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht nur ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, wenn es auf die Berufung eintritt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es im Anklagepunkt 1 hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs offensichtlich beim erstinstanzlichen Freispruch blieb. Der angefochtene Entscheid ist insofern klar.
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2.3. Den Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 gemäss Anklageziffer 2 bejaht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nur insoweit, als sie eine Urkundenfälschung annimmt, d.h. in den Fälle 4, 14, 18, 19, 21, 22, 25, 26 und 28. In den Fällen 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 27, 29, 29a und 30, welche gemäss der Vorinstanz ebenfalls relevant für den Betrugsvorwurf gemäss Anklageziffer 2 sind, erfolgt mangels einer Urkundenfälschung, d.h. einer Fälschung oder Verfälschung von Verträgen, kein Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3. Soweit auch in de Fällen 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 27, 29, 29a und 30 ein Betrug zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 angeklagt war, hätte daher - wie auch für den Vorwurf der Urkundenfälschung - ein formeller Freispruch erfolgen müssen. Ein unvollständiges Dispositiv führt indes nicht zu einer mit Beschwerde in Strafsachen zu rügenden Bundesrechtsverletzung (Urteile 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 3.2; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4). Zur Korrektur eines unklaren, widersprüchlichen, unvollständigen oder mit der Begründung im Widerspruch stehenden Dispositivs des angefochtenen Entscheids kann der Beschwerdeführer mit einem Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch im Sinne von Art. 83 StPO an die Vorinstanz gelangen. Diese kann eine Erläuterung oder Berichtigung auch von Amtes wegen vornehmen (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist insofern daher nicht einzutreten.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag gestellt, es seien die Beiträge der Sendung D.________ "E.________" vom 20. Oktober 1998 sowie "F._________" vom 3. April 2012 zu sichten. Die Vorinstanz argumentiere, offenbar ohne den Beitrag gesehen zu haben, der Journalist stelle auf blosses Hörensagen ab und es lägen keine bestätigten Fakten vor. Es sei willkürlich und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, einen Beweisantrag auf Sichtung eines Medienbeitrags zum exakten Thema der Problematik der Art und Weise des Geschäftsgebarens der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nicht zu sichten, um dann mit dem Inhalt dieses Beitrags zu argumentieren und zum Schluss zu gelangen, dieser sei nicht relevant. Dies sei sachlogisch gar nicht möglich.
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3.2. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
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Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteile 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 2.3.3; 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2).
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3.3. Die Vorinstanz erwägt, die blosse Berichterstattung der Medien über allfälliges Verhalten der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sei für das vorliegende Strafverfahren nicht von Relevanz. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beiträgen der Sendung D.________ handle es sich um Berichte eines Journalisten, bei welchen dieser auf das blosse Hörensagen abstelle. Mithin lägen keine bestätigen Fakten vor, welche für das vorliegende Urteil massgebend sein könnten. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag des Beschwerdeführers daher als unerheblich ab (angefochtenes Urteil E. 2.2.2 S. 13).
| 14 |
3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Daraus, dass die Vorinstanz seinen Beweisantrag abwies, kann entgegen dessen Kritik nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe die von ihm ins Recht gelegten Berichte nicht wenigstens kurz gesichtet, um sich ein Bild davon zu machen und zum Schluss zu gelangen, der Journalist stelle auf blosses Hörensagen ab. Die Abweisung des Beweisantrags durch die Vorinstanz kann nicht als Weigerung der Vorinstanz, die Beiträge zu sichten, verstanden werden. Die Vorinstanz bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beiträge für die vorinstanzliche Beweiswürdigung irrelevant und bei der Beweiswürdigung daher unberücksichtigt zu lassen sind.
| 15 |
Da der Beschwerdeführer die Behauptung der Vorinstanz, der Journalist stelle auf blosses Hörensagen ab, nicht widerlegt bzw. nicht anficht, braucht nicht geprüft zu werden, ob die vorinstanzliche Würdigung vor einer Willkürprüfung Stand hält.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
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4.2. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 352; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).
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4.3. | |
4.3.1. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung basiert auf den Aussagen der betroffenen Kunden, die gemäss der Vorinstanz durch äussere Umstände untermauert werden. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, die Aussagen der Kunden seien glaubhaft. Sie berücksichtigt dabei u.a., dass eine Vielzahl der geschädigten Personen einen sehr ähnlichen bis gleichen "modus operandi" schilderte, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die Geschädigten gekannt oder abgesprochen hätten (angefochtenes Urteil E. 4.1.2 S. 17 f.). Die Depositionen des Beschwerdeführers qualifiziert die Vorinstanz mehrheitlich als vage und wenig konkret. Seine Darlegungen seien nur dann präzise, wenn sie zu seiner Entlastung beitrügen. Der Beschwerdeführer verfüge im vorliegenden Verfahren über ein ausgesprochen selektives Erinnerungsvermögen, da er sich an eine Mehrheit der Fälle zwar nicht zu erinnern vermöge, sobald jedoch etwa geltend gemacht werde, dass die Unterschrift auf dem Vertrag nicht vom Kunden sei, so wisse er genau, wo und welche Person den Vertrag unterzeichnet habe. Des Weiteren habe er seine Aussagen fortwährend abgeändert und der jeweiligen Situation angepasst, um sich damit selbst zu entlasten (angefochtenes Urteil E. 4.1.3 S. 18).
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4.3.2. Die Kundin im Fall 4 machte beispielsweise geltend, sie habe einen Vertrag zu einem Gesamtpreis von Fr. 500.-- unterzeichnet. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die auf dem Vertragsformular aufgeführten Materialkosten von Fr. 490.-- durchgestrichen. Bei dem sich in den Akten befindenden Vertrag sei - im Unterschied zu dem von ihr unterzeichneten - die Ziffer 2 vor den Preis von Fr. 500.-- gesetzt worden und es seien der Betrag von Fr. 390.-- für Materialkosten und die Zahlungsweise nachträglich eingefügt worden (angefochtenes Urteil E. 4.2.5 S. 20). Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen der Kundin seien präzise und nachvollziehbar und die Kundin habe sich in keiner Weise in Widersprüche verstrickt. Deren Aussagen würden zudem durch den Umstand untermauert, dass auf dem in den Akten vorhandenen Durchschlag des Vertrages die Ziffer 2 des Betrags von Fr. 2'500.-- von der Zahl 500 deutlich abgesetzt und leicht erhöht geschrieben sei, während die Ziffern 5, 0 und 0 dicht aufeinander folgen würden und durchwegs auf der auf dem Formular vorgedruckten Linie geschrieben seien. Auch die Abänderungen der vorgedruckten Kategorie "Zahlungsweise" auf dem Durchschlag seien deutlich verschoben. Dasselbe gelte für die Bemerkung "Läuft automatisch ab". Hingegen würden der Ort, das Datum sowie die Unterschriften der Vertragsparteien auf dem Vertrag sowie dem Vertragsdurchschlag wiederum exakt übereinstimmen. Aus diesem Umstand könne nur gefolgert werden, dass nicht sämtliche von Hand getätigten Eintragungen im Vertragsformular zum gleichen Zeitpunkt erfolgt seien, zumal der Originalvertrag sowie die Durchschlagskopien an der oberen Kante miteinander verbunden seien, so dass ein Verrutschen während des Ausfüllens ausgeschlossen sei. Vielmehr müssten gewisse Angaben erst nach der Vertragsunterzeichnung eingetragen worden sein, da die Unterschriften der Parteien sowohl auf dem Original als auch auf der Durchschlagskopie übereinstimmen würden (angefochtenes Urteil E. 4.2.7 S. 21). Ein ähnliches Vorgehen (nachträgliches Erhöhen des Betrages von Fr. 500.-- auf Fr. 2'500.-- sowie teils Ergänzung des Vertrages um die zuvor erlassenen Materialkosten) wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch in den Fällen 14 und 26 vor.
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Im Fall 19 hält die Vorinstanz für erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift auf dem Werbevertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren zum Preis von Fr. 7'500.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- - wie von den Geschädigten geltend gemacht - fälschte und den Stempel des Shops selber auf dem Vertragsformular anbrachte, weil die Unterschrift auf dem Vertrag in keiner Weise mit derjenigen der Geschädigten übereinstimmt und den Geschädigten im Zeitpunkt der angeblichen Vertragsunterzeichnung der Mietvertrag für die Geschäftslokalitäten bereits gekündigt worden war, weshalb das Eingehen eines Werbevertrags mit einer Laufzeit von fünf Jahren sinnwidrig gewesen wäre (angefochtenes Urteil E. 4.16.9 S. 51).
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Im Fall 22 wertet die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers als nicht plausibel, der nicht unterzeichnungsberechtigte Mitarbeiter eines kleinen Quartierladens habe sich als Geschäftsführer ausgegeben, sechs Werbeflächen ausgesucht und anschliessend ohne Weiteres einen Vertrag über Fr. 18'500.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 490.-- unterzeichnet, zumal die angebliche Vertragspartnerin entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers weder ein Restaurant bzw. ein Café noch einen Lieferservice betreibe. Der Vergleich zwischen Werbevertrag und Durchschlagskopie zeige zudem, dass der Preisbetrag offenkundig nicht zeitgleich mit dem restlichen Formular ausgefüllt worden sei, da andernfalls eine seitliche Verschiebung der Ziffer 1 zur Ziffer 8 des Betrags Fr. 18'500.-- nicht möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz stellt daher auf die Aussagen des Mitarbeiters ab, der u.a. angab, das von ihm unterzeichnete Formular habe keine Kosten enthalten und der Betrag von Fr. 18'500.-- sei nachträglich eingefügt worden (angefochtenes Urteil E. 4.19.7 S. 58).
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Die Vorinstanz legt bezüglich jedes einzelnen Geschädigten dar, weshalb die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen aufgrund der Umstände glaubhaft sind. Soweit dem Beschwerdeführer eine nachträgliche Abänderung der Verträge vorgeworfen wird, spricht gemäss der Vorinstanz jeweils auch der Vergleich zwischen dem Originalvertrag und der Durchschlagskopie für die Version der Kunden. In den Fällen 19 und 25 stimmt die Unterschrift offensichtlich nicht mit derjenigen der angeblich unterzeichnenden Personen überein, wobei das Schriftbild der Buchstaben der Unterschrift im Fall 25 gemäss der Vorinstanz deutlich der Handschrift des Beschwerdeführers entspricht (angefochtenes Urteil E. 4.20.7 S. 61).
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4.4. | |
4.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorträgt, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das Geschäftsmodell der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, d.h. "die Art und Weise der Verkaufsgespräche und das gesamte Konzept", sei darauf angelegt gewesen, die Kunden zu verwirren, da der Preis für die Gesamtdauer von fünf Jahren zwar im Vertrag genannt werde, gemäss der Anklage nicht jedoch auf dem Stempelplakat (Beschwerde S. 7 ff.). Dies vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, da er selber die Gespräche mit den Kunden führte und er diese korrekt über den Vertragsinhalt hätte aufklären können und müssen. Insbesondere erklärt dies auch nicht, warum die Kunden geltend machten, die von ihnen unterzeichneten Verträge seien nachträglich abgeändert worden. Offensichtlich unerheblich ist zudem, dass die betroffenen Kunden nicht selber Strafanzeige erstatteten und sie gegen den erstinstanzlichen Freispruch nicht Berufung erhoben (vgl. Beschwerde S. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass sich 170 Vertragspartner von insgesamt 200 an die Verträge hielten und sich lediglich 30 Personen als Privatkläger konstituierten (Beschwerde S. 9). Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf das Handschriftengutachten der Abteilung Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 29. Juli 2014, das ihn angeblich entlaste, ohne sich mit dem Gutachten jedoch näher auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz legt insofern willkürfrei dar, dass das besagte Handschriftengutachten den Beschwerdeführer weder entlaste noch belaste, weshalb ihm zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts keine massgebende Relevanz zukomme (angefochtenes Urteil E. 4.1.1 S. 17).
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Soweit sich der Beschwerdeführer zu den einzelnen Fällen äussert, macht er mehrheitlich lediglich geltend, es bestünden "grosse und unüberwindliche Zweifel an seiner Schuld", ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid geradezu willkürlich sein könnte. Darauf ist nicht einzutreten.
| 26 |
4.4.2. Zutreffend ist im Fall 26 zwar, dass die Kundin angab, den Vertrag nicht gelesen zu haben. Nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist daher, dass der Beschwerdeführer diese bloss mündlich täuschte, indem er von Gesamtkosten von Fr. 500.-- sprach, den Betrag von Fr. 2'500.-- jedoch von Beginn an im Vertrag korrekt vermerkte. Da der Beschwerdeführer den ursprünglichen Vertrag auch in anderen Fällen durch nachträgliches Hinzufügen der Ziffer 2 vor dem Betrag von Fr. 500.-- ergänzte, wobei die betreffenden Kunden die Verträge vor der Vertragsunterzeichnung gemäss eigenen Angaben durchlasen, und die Ziffer 2 im Vergleich zu den anderen Ziffern markant grösser ist, verfällt die Vorinstanz indes auch insofern nicht Willkür, wenn sie von einer nachträglichen Abänderung des Vertrags ausgeht. Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, dass die Ziffer 2 nicht markant grösser wäre, wenn der Betrag von Fr. 2'500.-- in einem Zug geschrieben worden wäre, da die Ziffern in anderen Fällen durchwegs gleichgross seien (angefochtenes Urteil E. 4.21.7 S. 63).
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4.5. Im Fall 14 rügt der Beschwerdeführer, der geschädigte Kunde sei nicht konfrontiert worden, weshalb dessen Aussagen nicht verwertbar seien.
| 28 |
Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. S. 37 und E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1 S. 477; 125 I 127 E. 6c/bb S. 134; Urteile 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).
| 29 |
Hätte der Beschwerdeführer dem Kunden im Fall 14 Ergänzungsfragen stellen wollen, hätte er daher spätestens im vorinstanzlichen Verfahren dessen Befragung beantragen müssen. Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Art. 331 Abs. 3 StPO gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO). Für den Fall, dass ein entsprechender Antrag zuvor abgewiesen wurde, hätte der Beschwerdeführer diesen an der vorinstanzlichen Verhandlung folglich wiederholen müssen (Urteile 6B_1068/2017 vom 28. Juni 2018 E. 2.6.1; 6B_811/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5). Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde nicht, er habe im Fall 14 jemals eine Konfrontation mit dem Kunden beantragt. Solches kann auch dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den Akten danach zu forschen, ob der Beschwerdeführer zu irgend einem Zeitpunkt von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch machen wollte. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts ist daher nicht ersichtlich.
| 30 |
4.6. Im Fall 21 entschied sich der Geschädigte zu einem Gönnerbeitrag, weil er als Arzt keine Werbung machen durfte. Der Geschädigte führte in seinem Schreiben vom 4. Februar 2012 aus, er habe die Arbeit der G.________ mit einem Betrag von Fr. 200.-- unterstützen wollen, allerdings habe der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 3 den Betrag nach der Unterzeichnung des Vertrags auf Fr. 2'000.-- erhöht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ihm keine Durchschlagskopie des Vertrags abgegeben (angefochtenes Urteil E. 4.18.5 S. 54). Das Schreiben vom 4. Februar 2012 ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14) verwertbar, auch wenn der Geschädigte aufgrund seines Hinschieds nicht mehr als Zeuge befragt werden konnte (vgl. zum Konfrontationsrecht bei verstorbenen Zeugen BGE 131 I 476 E. 2.2; Urteile 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; 6B_34/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.1).
| 31 |
4.7. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen.
| 32 |
5. | |
Der Beschwerdeführer ficht weiter die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 an.
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5.1. | |
5.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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5.1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f.; 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304; 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Eine mit gefälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 S. 264 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen).
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5.1.3. Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa S. 256 f.; 126 IV 113 E. 3a S. 117). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - verringert ist (Urteile 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 52). Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (Prinzip der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 213 f. mit Hinweisen).
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5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die von ihm verfälschten bzw. gefälschten Verträge eingereicht. Damit habe er die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 über den Umfang des von ihm generierten Umsatzes und damit auch über die Höhe der ihm zustehenden Provisionen getäuscht. Da er mit gefälschten Urkunden operiert habe, liege grundsätzlich Arglist vor (angefochtenes Urteil E. 5.2.3 S. 76 f.). In der Folge hätten sich die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Provisionen in einem täuschungsbedingten Irrtum befunden, worauf sie diesem zu hohe Provisionszahlungen ausgerichtet und sich somit selbst geschädigt hätten. Nicht gefolgt werden könne dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringe, die Kunden hätten sich nicht gegen die Verträge zur Wehr gesetzt, weshalb die Forderungen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nach wie vor bestünden und ihnen folglich kein Schaden entstanden sei. Die Kunden der Fälle 4, 14, 18, 21, 22, 26 und 28 hätten entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die Rüge des verfälschten Vertrags vorgebracht. In den Fällen 4, 14, 18, 21, 22, 26 und 28 bestünden allenfalls Forderungen in der Höhe des tatsächlich vereinbarten Preises. Bezüglich der darüber hinausgehenden, vom Beschwerdeführer rechtswidrig verfälschten Beträge seien hingegen keine gültigen, durchsetzbaren Verträge zustande gekommen. Ferner sei hinsichtlich der Fälle 19 und 25 offenkundig, dass die Kunden gar keinen Vertrag mit den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 eingegangen seien. Diesen sei jeweils ein Schaden im Umfang der aufgrund der verfälschten bzw. gefälschten Verträge zu viel bezahlten Provisionen entstanden. Den vorhandenen Provisionsabrechnungen sei einzig zu entnehmen, dass der Umfang der Provisionen von der Höhe des Umsatzes abhängig sei. Eine nachvollziehbare Darlegung der Funktionsweise des Provisionsmodells sei seitens der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nicht eingereicht worden. Entsprechend könne die exakte Höhe der zu viel ausbezahlten Provisionen, mithin die Höhe des Vermögensschadens, nicht bestimmt werden. Gleichwohl könne festgestellt werden, dass die Schadenssumme unter dem angeklagten Betrag von Fr. 27'000.--, jedoch mit Sicherheit über der Geringfügigkeitsgrenze von Fr. 300.-- liege. Die objektive Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens sei zweifellos gegeben (angefochtenes Urteil S. 77 f.).
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5.3. | |
5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, eine Täuschung durch Delikte gemäss Anklageziffer 1 sei nachweislich nicht gegeben, da er bezüglich Anklageziffer 1 vollständig freigesprochen worden sei. Die erstinstanzlichen Freisprüche von den Anklagevorwürfen gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift seien in Rechtskraft erwachsen.
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5.3.2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Anklagepunkt 1 vollumfänglich freigesprochen worden, trifft offensichtlich nicht zu, da in den Fällen 4, 14, 18, 19, 21, 22, 25, 26 und 28 ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung erging (angefochtenes Urteil E. 5.1.2 und 5.1.3 S. 74 f.). Dass es mangels Berufung beim erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Kunden blieb, ist für die rechtliche Würdigung des angeklagten Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nicht relevant.
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5.4. Der Beschwerdeführer rügt zudem, es fehle an einem Zusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensverfügung, da unklar sei, inwiefern seine angeblichen Täuschungshandlungen zu Vermögensverfügungen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 geführt hätten (Beschwerde S. 18). Der Einwand ist ebenfalls unbegründet. Gemäss den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) bezahlten die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 dem Beschwerdeführer gestützt auf die gefälschten bzw. verfälschten Verträge zu hohe Provisionen. Ein Vermögensschaden ist damit erstellt. Unerheblich ist, dass sich dessen exakte Höhe im vorinstanzlichen Verfahren nicht beziffern liess.
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5.5. Fehl geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an der Stoffgleichheit (Beschwerde S. 18 f.). Die Stoffgleichheit ist offensichtlich gegeben, da der Vermögensnachteil der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 in Form der geleisteten, zu hohen Provisionen der Bereicherung des Beschwerdeführers entspricht, welcher die Provisionen ausbezahlt erhielt. Daran ändert nichts, dass der Täuschung der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 eine Täuschung der Kunden vorausging. Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, die Provisionen seien mit Geldern der Kunden bezahlt worden ("unklar sei, aus welchen Mitteln die Provisionszahlungen erfolgt seien", vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 19), verfängt ebenfalls nicht. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 bezahlten die Provisionen mit eigenen Mitteln, auch wenn sie diese - soweit in den Fällen 4, 14, 18, 21, 22, 26 und 28 ein Vertrag über den tatsächlich vereinbarten Preis dennoch gültig zustande kam - allenfalls mit Kundengeldern generierten.
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5.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs verstösst nicht gegen Bundesrecht. Zum Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
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6. | |
6.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, da aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, "warum es in welchen Fällen zu Zahlungen gekommen sei". Die Anklage schildere auch nicht, "welche Täuschung der Kunden zu welcher Zahlung der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 geführt habe".
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6.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2; 6B_278/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3).
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6.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag. Entscheidend für die vom Beschwerdeführer angefochtene Qualifikation als vollendeter Betrug im Sinne von Art. 146 StGB ist, dass aus der Anklageschrift hervorgeht, dass es aufgrund der verfälschten bzw. gefälschten Verträge jeweils zu einer Auszahlung von zu hohen Provisionen kam. Etwas anderes stellt die Vorinstanz nicht fest. Ausführungen zu den einzelnen Zahlungsflüssen (Datum und Betrag) müssen daher nicht zwingend Bestandteil der Anklage bilden. Zur Täuschung der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 kam es, weil der Beschwerdeführer ihnen gefälschte bzw. verfälschte Verträge vorlegte. Die Anklage genügt auch insofern den gesetzlichen Anforderungen. Im Übrigen ist die Rüge des Beschwerdeführers schwer verständlich. Gemäss dem Beschwerdeführer muss aus der Anklageschrift hervorgehen, "warum es in welchen Fällen zu Zahlungen kam" und "welche Täuschung der Kunden zu welcher Zahlung der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 geführt hat". Nicht nachvollziehbar ist aufgrund der pauschalen und nicht näher begründeten Kritik, weshalb die Anklageschrift diesen Anforderungen nicht genügen könnte.
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7. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Auslagen hatten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. April 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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