BGer 5F_12/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 21.05.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5F_12/2020 vom 20.04.2020 |
5F_12/2020 |
Urteil vom 20. April 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
| |
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
| |
Gerichtsschreiber Zingg.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Gesuchsteller,
| |
gegen
| |
Betreibungsamt Zug,
| |
B.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Seeberger.
| |
Gegenstand
| |
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_1050/2019 vom 23. Januar 2020.
|
Erwägungen: | |
1. Mit Urteil 5A_1050/2019 vom 23. Januar 2020 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf eine Beschwerde von A.________ (fortan: Gesuchsteller) nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte es dem Gesuchsteller.
| |
Mit Eingabe vom 18. März 2020 (Postaufgabe) ist der Gesuchsteller an das Bundesgericht gelangt.
| |
2. Der Gesuchsteller bezeichnet seine Eingabe unter anderem als Revisionsgesuch. Daneben ersucht er auch um Erlass der ihm auferlegten Gerichtskosten und verlangt die Abschreibung derselben. Sodann spricht er von einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
| |
Soweit der Gesuchsteller mit letzterem um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 5A_1050/2019 ersuchen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass er in jenem Verfahren bereits am 11. Januar 2020 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte. Dieses Gesuch ist im Urteil 5A_1050/2019 vom 23. Januar 2020 behandelt worden. Er kann für das abgeschlossene Verfahren 5A_1050/2019 nicht nochmals ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Eine erneute Beurteilung ist einzig im Rahmen einer Revision möglich.
| |
Der Erlass von Gerichtskosten ist sodann im BGG und den dazugehörigen Erlassen nicht vorgesehen. Eine erneute Beurteilung der Kostenauflage kann nur im Rahmen eines Revisionsgesuchs erfolgen.
| |
Die Eingabe ist demnach als Revisionsgesuch zu behandeln.
| |
3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).
| |
4. Der Gesuchsteller zählt wahllos die in ZPO und BGG vorgesehenen Revisionsgründe auf. Dies genügt den soeben genannten Begründungsanforderungen nicht. Entgegen seiner Ansicht kann mit Revision auch nicht allgemein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Da im Urteil 5A_1050/2019 vom 23. Januar 2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, wären Revisionsgründe gegen das damals angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zug beim Obergericht vorzubringen (Urteil 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Soweit es dem Gesuchsteller um die Hauptsache (Beurteilung seiner damaligen Beschwerde) geht, zielt er mit seinen weitschweifigen Ausführungen und seiner wahllosen Aufzählung von angeblich verletzten Verfassungsnormen bloss auf eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Entscheids ab.
| |
Wie sich bereits aus dem Erlassgesuch und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. oben E. 2) sowie aus der beigelegten Mahnung des Finanzdiensts des Bundesgerichts ergibt, scheint es dem Gesuchsteller in erster Linie um die Aufhebung der ihm im Urteil 5A_1050/2019 auferlegten Gerichtskosten zu gehen. Er macht diesbezüglich geltend, es liege eine Härtefall vor, er sei arbeitsunfähig und seit Jahren gezwungen, ohne eigenes Verschulden weit unter dem Existenzminimum zu leben. Damit lässt sich in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- jedoch kein Revisionsgrund dartun. Das Bundesgericht hat nämlich die finanzielle Situation des Gesuchstellers nicht untersucht, sondern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Dass bezüglich dieser Beurteilung ein Revisionsgrund vorliegen würde, vermag der Gesuchsteller nicht darzutun.
| |
Am Rande ersucht der Gesuchsteller auch um Stundung und Ratenzahlung (S. 7 der Eingabe). Entsprechende Gesuche sind an den Finanzdienst des Bundesgerichts zu richten. Die Eingabe des Gesuchstellers wird deshalb mitsamt dem vorliegenden Urteil dem Finanzdienst zur allfälligen weiteren Bearbeitung übermittelt.
| |
Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
| |
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, sowie dem Finanzdienst des Schweizerischen Bundesgerichts (inkl. einer Kopie der Eingabe des Gesuchstellers) schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 20. April 2020
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Escher
| |
Der Gerichtsschreiber: Zingg
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |