BGer 5F_13/2020 | |||
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BGer 5F_13/2020 vom 20.04.2020 |
5F_13/2020 |
Urteil vom 20. April 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, SwissLegal asg.advocati,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5D_56/2020 vom 19. März 2020 (Besitzesschutz).
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Sachverhalt: | |
A.________ hat es sich zur Gewohnheit gemacht, während der Gottesdienste in der Kathedrale U.________ plötzlich aufzustehen, langsam und demonstrativ im Mittelgang der Kirche Richtung Altar zu schreiten und den weiteren Ablauf des Gottesdienstes entweder im Mittelgang der Kirche oder im Altarraum zu verfolgen.
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In Gutheissung eines entsprechenden Antrages der rubrizierten Gesuchsgegnerin verbot das Kreisgericht St. Gallen A.________ mit vorsorglicher Massnahme vom 19. September 2019 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe, sich während der Dauer von Gottesdiensten sowie anderen religiösen Feiern in der Kathedrale U.________ (Liegenschaft Nr. xxx, Klosterhof) - vorbehältlich des regulären Gangs zur Kommunion - im Altarraum (Raum zwischen dem Chorgitter und der vordersten Sitzreihe links und rechts) sowie im Mittelgang der Kathedrale aufzuhalten, dies bis auf anderslautende Anordnung in der Hauptsache und längstens bis zum Abschluss des Prozesses in der Hauptsache.
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Die hiergegen erhobene Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 4. Februar 2020 ab.
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Auf die gegen den Berufungsentscheid eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5D_56/2020 vom 19. März 2020 nicht ein.
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Mit Gesuch vom 16. April 2020 verlangt A.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Er stellt die Begehren, das Urteil 5D_56/2020 sei für gegenstandslos zu erklären und der Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2020 sei aufgrund einer Gehörsverletzung ersatzlos zu streichen, eventualiter sei die Sache zur inhaltlichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird "nötigenfalls" die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
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Erwägungen: | |
1. Soweit die Ausführungen im Gesuch nachvollziehbar sind, versucht der Gesuchsteller einen anderen Sachverhalt einzuführen, indem die Sachverhaltsdarstellung im kantonsgerichtlichen Entscheid zu "falsifizieren sei". In diesem Zusammenhang liegt kein Revisionsgrund vor. Es wurde in der Beschwerde 5D_56/2020 nicht mit hinreichenden Verfassungsrügen aufgezeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonsgerichtlichen Entscheides hätten willkürlich sein sollen, und die Revision dient nicht dazu, solches nachzuholen.
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2. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, im Urteil 5D_56/2020 sei seine auffällig platzierte Aussage übersehen worden, dass eine "humanitäre Notsituation der Personalführung aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft vorliege". Sein entscheidender Beschwerdepunkt sei gewesen, dass ein "Notstand" verneint worden sei und die "Echtheit der Not diskreditiert werde", was im Urteil 5D_56/2020 ebenfalls unbesehen geblieben sei.
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Mit diesen Vorbringen könnte sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG angesprochen sein. Indes hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang nichts übersehen, sondern festgehalten, dass die Beschwerde weitgehend aus einer Anprangerung angeblicher Missstände in der Kirche bestehe und der Beschwerdeführer dieser vorwerfe, seine Kritik in verborgener Weise bzw. in Andeutungen zu diskreditieren, indem sie wegschaue und es an Dialogbereitschaft vermissen lasse, und dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Meinungsäusserungsfreiheit als Rechtfertigungsgrund für die Besitzesstörung vorschieben möchte.
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Die weiteren Ausführungen, welche das Bundesgericht übersehen haben soll ("akute religiöse Entwurzelung der Kinder durch die Kirchenführung" als "zentrales Schadensmoment"; "Diskriminierung bei Missio-Entzug trotz kirchenbehördlicher Verpflichtung zu aktivem Diskriminierungsschutz"; "Lösungsblockade und Verweigerung von Hilfeleistung", "herausragender Zermürbungsfaktor durch die Blockade"; u.ä.m.), betrafen wiederum allgemeine Kirchenkritik, namentlich auch in personeller Hinsicht, was im Urteil 5D_56/2020 zusammenfassend so festgehalten wurde. Indes war und ist kein Zusammenhang mit der Besitzesstörung erkennbar, ausser dass die angeprangerten angeblichen Missstände im Sinn eines Notstandes die Besitzesstörung legitimiert haben sollen. All dies wurde aber wie gesagt im Urteil 5D_56/2020 bereits so dargestellt und beurteilt.
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3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das Gesuch um deren Erteilung abzuweisen ist.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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