BGer 2C_290/2020 | |||
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BGer 2C_290/2020 vom 21.04.2020 |
2C_290/2020 |
Urteil vom 21. April 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Februar 2020 (VB.2020.00090).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. A.________ und B.________ erhoben am 13. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Januar 2020 betreffend Familiennachzug und ersuchten darin um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 wies die Abteilungspräsidentin das "im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthaltene" Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und setzte A.________ wegen seines ausländischen Wohnsitzes eine Frist von zwanzig Tagen an, um die Verfahrenskosten von Fr. 2'570.-- sicherzustellen, ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten würde.
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1.2. Mit Beschwerde vom 20. April 2020 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, die Verfügung vom 25. Februar 2020 sei ersatzlos aufzuheben. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
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2.2. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht wegen seines ausländischen Wohnsitzes zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden kann, unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde (§ 15 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VGR/ZH; LS 175.2]). Sie rügen, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt.
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2.3. | |
2.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Und nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG/ZH).
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2.3.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Sicherheitsdirektion den Familiennachzug verweigert habe, weil die Beschwerdeführerin 2 nicht über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel verfüge und der Beschwerdeführer 1 selber angegeben habe, dass ihm eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz schwerfallen würde. Dies werde in der Beschwerde nicht entkräftet. Im Gegenteil werde dort ausgeführt, dass es durchaus möglich sei, dass die Beschwerdeführerin 2 künftig alles dransetzen werde, die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen, ihr dafür aber noch Zeit bis Ende des Jahres einzuräumen sei. Damit erweise sich die Beschwerde als offenkundig aussichtslos. Es sei ungewiss, ob die Beschwerdeführerin 2 ihre finanzielle Lage innert Jahresfrist tatsächlich wesentlich verbessern könne, doch bleibe es ihr in diesem Fall unbenommen, erneut um Familiennachzug zu ersuchen.
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2.3.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich die von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerde nicht einmal ansatzweise auseinander. Die Vorbringen der Beschwerdeführer - es sei ihnen aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht möglich, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'570.-- zu leisten - beziehen sich ausschliesslich auf die Mittellosigkeit, die lediglich eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege darstellt (vgl. vorne E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit indessen nicht angezweifelt, sondern die Beschwerde wie erwähnt als offensichtlich aussichtslos eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, der Anspruch auf Zugang zum Gericht werde verletzt, unabhängig davon, dass diese Rüge den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt. Denn es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, in aussichtslosen Fällen unentgeltlich prozessieren zu können.
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2.4. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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3. | |
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint. Eine Kostenauflage an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteil 2C_822/2017 vom 27. September 2017 E. 3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, auch vor dem Hintergrund, dass der betroffene Rechtsanwalt nicht zum ersten Mal eine nicht hinreichend begründete Beschwerde vor Bundesgericht eingereicht hat (vgl. Urteile 5A_392/2018 vom 8. Mai 2018; 2D_33/2017 vom 29. August 2017; 2C_943/2016 vom 12. Dezember 2016; 9C_152/2016 vom 14. März 2016; 2D_64/2015 vom 8. November 2015). Die Gerichtskosten sind deshalb dem Vertreter aufzuerlegen. Das vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. | |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Rechtsanwalt Guido Hensch auferlegt.
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4. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. April 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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