BGer 8C_185/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 19.05.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_185/2020 vom 21.04.2020 |
8C_185/2020 |
Urteil vom 21. April 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
| |
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons Zürich,
| |
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2020 (IV.2019.00300).
|
Sachverhalt: | |
A. Die 1965 geborene A.________, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geb. 1987 und 1991), meldete sich infolge einer schweren Sehstörung und weiterer Beschwerden am 28. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und der innerhäuslichen Verhältnisse kündigte die IV- Stelle des Kantons Zürich mit Vorbescheid vom 7. Januar 2019 an, das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 27 % abzuweisen. Sie bestätigte dies mit Verfügung vom 15. März 2019. Zur Begründung führte sie an, seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 habe die Versicherte lediglich einen fünftägigen Arbeitsversuch nachgewiesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie auch bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Im Haushaltsbereich sei ihr eine Einschränkung von 27 % anzurechnen, was dem Invaliditätsgrad entspreche.
| 1 |
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Februar 2020 ab.
| 2 |
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen.
| 3 |
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
| 4 |
Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).
| 5 |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sich offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
| 6 |
2. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 15. März 2019 davon ausging, dass die Versicherte auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht erwerbstätig, sondern ausschliesslich im Haushalt beschäftigt gewesen wäre.
| 7 |
3. Im angefochtenen Entscheid sind die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
| 8 |
4. | |
4.1. Nach Würdigung der Erwerbsbiographie und der gelebten familiären Verhältnisse stellte das kantonale Gericht fest, es erscheine nicht als nachvollziehbar und sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenprüfung in den Jahren 2018 / 2019 eine (vollzeitliche) Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Demzufolge habe die Verwaltung sie zu Recht als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert. Hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der Haushaltstätigkeit stellte die Vorinstanz auf den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2018 ab. Gestützt darauf sei von einer Einschränkung von 27.25 % im Haushaltsbereich auszugehen, was infolge der Qualifizierung der Versicherten als zu 100 % im Haushalt Tätige dem Invaliditätsgrad entspreche.
| 9 |
4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
| 10 |
4.2.1. Soweit diese geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie ihr nicht geglaubt habe, dass sie zu 100 % auswärts arbeiten würde, wenn ihr dies möglich wäre, legt sie einzig ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den ausführlich begründeten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Das kantonale Gericht beurteilte die Statusfrage, d.h. ob die Beschwerdeführerin als erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, bundesrechtskonform unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. So stellte es fest, dass die zwei Kinder mit Jahrgang 1987 und 1991 seit 2005 bzw. 2009 volljährig waren und spätestens seit 1994 bzw. 1998 die Schule besuchten, so dass es der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind unbestritten. Die hypothetische Ausübung einer vollzeitigen Arbeitstätigkeit wird beschwerdeweise zusätzlich mit dem Argument begründet, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht arbeite und dadurch die finanzielle Situation schwierig sei. Gemäss Rechtsprechung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit alleine keine entscheidende Bedeutung zukommt (Urteil 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3). Bei den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1998, abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch, nicht gearbeitet und auch keine Arbeitsbemühungen unternommen habe, handelt es sich um Indizien, die hier stärker zu gewichten sind, als die wirtschaftliche Notwendigkeit einer vollen Erwerbstätigkeit. Dies gilt umso mehr, als gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts während all diesen Jahren die Familie von der Sozialhilfe lebte, mit Ausnahme der Jahre 2011 bis 2013, in denen der Ehemann der Versicherten arbeitete, sodass die finanzielle Situation schon seit jeher prekär war. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit (ausschliesslich) im Haushalt tätig gewesen wäre.
| 11 |
4.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, insbesondere seien die Wechselwirkungen der Rücken-, Knie-, Kopf-, und Fingerschmerzen sowie das psychische Leiden nicht berücksichtigt, weshalb es eines polydisziplinären Gutachtens bedürfe. Damit verkennt sie erstens, dass die medizinischen Gegebenheiten gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ausreichend dokumentiert sind und die Abklärungsperson ihre Erhebungen in Kenntnis davon getroffen hat. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass bei Versicherten, die - wie sie - keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und ausschliesslich im Haushalt tätig sind, die fachlich qualifizierte Haushaltsabklärung die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt darstellt, ohne dass es zusätzlich einer ärztlichen Person bedürfte, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hätte (8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2018 die rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.) nicht erfüllen würde und ihm deshalb die Beweiskraft abzusprechen wäre. Insbesondere fehlt es auch hier an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson bestehen, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen würden. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, sind ergänzende medizinische Abklärungen unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich.
| 12 |
5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
| 13 |
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs 1 BGG).
| 14 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 21. April 2020
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Maillard
| |
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |