BGer 9C_108/2020 | |||
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BGer 9C_108/2020 vom 21.04.2020 |
9C_108/2020 |
Urteil vom 21. April 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Nünlist.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9100 Herisau,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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handelnd durch ihre Eltern und diese vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom
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21. Mai 2019 (O3V 18 19).
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Sachverhalt: | |
A. Nachdem der 2013 geborenen A.________ bereits verschiedene Hilfsmittel zugesprochen worden waren, meldeten sie ihre Eltern am 22. März 2017 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Diagnose: Leukämie). Nach Abklärungen - insbesondere einer Abklärung bei der Versicherten zu Hause am 31. August 2017 (Bericht vom 30. September 2017) - sprach die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden der Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2018 vom 1. März 2017 bis 1. März 2019 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 21. Mai 2019 teilweise gut, hob die Verfügung vom 9. April 2018 auf und sprach der Versicherten von Anfang März bis Ende Juli 2017 eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit zufolge teilweiser Ernährung über eine Sonde zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. Mit Be schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
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2. | |
2.1. Die Vorinstanz hat vom 1. März 2017 bis 31. Juli 2017 die Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung sowie Essen angerechnet und für diesen Zeitraum auf eine mittlere Hilflosigkeit geschlossen.
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2.2. Streitig und damit zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Bereich Essen zu Recht anerkannt hat.
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2.3. Die Vorinstanz hat die entscheidwesentlichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren, mittelschweren oder leichten Grades zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3. Das kantonale Gericht hat seinen Entscheid gestützt auf eine konkrete Beweiswürdigung gefällt. Damit ist er für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1). Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb sie von der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes und damit vom Abklärungsbericht vom 30. September 2017 abgewichen ist (vorinstanzliche Erwägung 5.4.1). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_123/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.4.2 und 9C_494/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit noch nicht vorliegt, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (E. 1.2). Mit Blick auf das Gesagte hat es daher mit den angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. April 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
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