BGer 4A_533/2019 | |||
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BGer 4A_533/2019 vom 22.04.2020 |
4A_533/2019 |
Urteil vom 22. April 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Gross.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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vertreten durch Advokat Peter Jossen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Werkvertrag, Substanziierung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
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vom 19. September 2019 (C1 19 44).
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Sachverhalt: |
A. | |
B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) bestellte bei C.________ ein Fertighaus. Die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) wurde für die damit verbundenen Baumeister- und Umgebungsarbeiten beigezogen, wobei zwischen den Parteien kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. C.________ trat gegenüber der Klägerin als Beauftragter der Beklagten und als Bauleiter auf. Beide Parteien stützten sich auf eine von C.________ vor Vergabe der Bauarbeiten erstellte Kalkulation, der eine Grundstücksbegehung der Parteien zusammen mit C.________ vorausging.
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In der Folge wurde das Fertighaus erstellt und konnte von der Beklagten im März 2012 bezogen werden. Die Beklagte leistete der Klägerin für die Bauarbeiten Zahlungen in der Höhe von Fr. 140'000.--. Mit Datum vom 18. Dezember 2013 stellte die Klägerin der Beklagten eine Restforderung von Fr. 57'567.05 in Rechnung.
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B. | |
Mit Klage vom 22. Mai 2015 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 57'567.05 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu verurteilen.
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Mit Urteil vom 18. Januar 2019 wies das Bezirksgericht die Klage - mangels hinreichender Substanziierung der eingeklagten Werklohnforderung - ab.
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Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 19. September 2019 ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gemäss Berufung gutzuheissen.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
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2. | |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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3. | |
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
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4. | |
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin die von ihr eingeklagte Werklohnforderung ausreichend substanziiert hat.
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4.1. | |
4.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Erstinstanz habe die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Werklohnforderung als nicht hinreichend substanziiert und ihren Parteivortrag als nicht schlüssig erachtet, womit sie habe offenlassen können, ob eine Pauschalpreisvereinbarung vorgelegen habe.
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4.1.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Klage behauptet, sie habe - nachdem die Beschwerdegegnerin drei Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 140'000.-- bezahlt habe - am 18. Dezember 2013 die Schlussabrechnung im Betrag von Fr. 57'567.05 vorgelegt. Als Beweismittel verweise sie auf die besagte Rechnung, der bestimmte Werkteile (z.B. " Montage EG ") mit zugehörigen Frankenbeträgen entnommen werden könnten. Insgesamt schliesse die Rechnung mit einem Aufwand von Fr. 197'567.05, wovon die Vorauszahlungen von insgesamt Fr. 140'000.-- abgezogen würden. Nicht verzeichnet seien dagegen die für die entsprechenden Werkteile tatsächlich aufgewendeten Stunden oder das Material. Es lasse sich nicht nachvollziehen, wie die einzelnen Frankenbeträge kalkuliert worden seien.
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In der ersten Klageantwort habe die Beschwerdegegnerin bestritten, dass die Schlussabrechnung mit der getroffenen Vereinbarung übereinstimme und dass Regiearbeiten in Auftrag gegeben worden seien. Mit der Ergänzung der Klageantwort (der Beschwerdegegnerin wurde aufgrund von Krankheit antragsgemäss eine Zusatzfrist gewährt) sei die Kostenkalkulation von C.________ ins Recht gelegt worden. Dieser Berechnung würden sich Einheitspreise entnehmen lassen. Die Summenziehung werde mit "Total Baumeisterarbeiten zum Festpreis ohne MwSt" bezeichnet. Weiter habe die Beschwerdegegnerin eine wohl nach Abschluss der Arbeiten erstellte Kalkulation eingereicht. Diese entspreche bezüglich der Einheitspreise und Messgrössen der ersten Kalkulation, wiederum mit derselben Bezeichnung, wobei im Anschluss einzelne Korrekturen für Mehr- oder Minderaufwände sowie Mängel vorgenommen würden.
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Da die Beschwerdegegnerin die Forderung und die Beauftragung der Beschwerdeführerin mit Regiearbeiten bestritten habe, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Forderung in der Replik näher zu substanziieren und namentlich auszuführen, inwiefern diese der Kalkulation entspreche und wo und weshalb im Einzelnen Abweichungen aufträten. Sie mache geltend, sie sei für das Bauwerk nach Aufwand zu entschädigen. In diesem Fall und angesichts der vorgelegten Kalkulation habe sie ihren Aufwand im Einzelnen substanziiert darzulegen, damit sich die Beschwerdegegnerin einerseits dazu äussern könne, welchen Aufwand sie anerkenne und das Gericht andererseits darüber Beweis abnehmen und beurteilen könne, ob der geltend gemachte Aufwand dem ausgeführten Werk angemessen sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Replik ausgeführt, bei der Kalkulation handle es sich um eine Schätzung, welche nicht ihren effektiven Aufwand widerspiegle. Sie führe aber nicht aus, welcher Aufwand ihr tatsächlich entstanden sei. Weiter habe sie fünf Arbeitsrapporte (drei davon ohne nähere Bezeichnung der Arbeiten) ins Recht gelegt, in welchen jeweils Arbeits- und Maschinenstunden sowie Material nach Massen verzeichnet seien. Gemäss diesen Arbeitsrapporten sei ein Gesamtaufwand von Fr. 105'192.20 erbracht worden, wesentlich weniger, als was sie mit ihrer Schlussabrechnung geltend mache.
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Aufgrund dieser Behauptungslage lasse sich für das Gericht in keiner Weise nachvollziehen, welchen - den Betrag von Fr. 140'000.-- übersteigenden - Aufwand die Beschwerdeführerin erbracht haben will.
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4.1.3. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin mache implizit eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO geltend. Sie vertrete die Ansicht, das Gericht hätte ihr vor Erstattung der Replik einen Substanziierungshinweis geben müssen.
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Sie erwog, die Beschwerdeführerin mache eine Werklohnforderung geltend, wobei sie eine Pauschalpreisabrede ausdrücklich verneine. Ihre Forderung beruhe somit auf Art. 374 OR, wonach sich der Werklohn mangels anderer Abrede nach dem Wert der Arbeit und dem Aufwand des Unternehmers bestimme. Ihr Aufwand sei damit ein grundsätzliches Tatbestandselement für die Bestimmung des Werklohns, was ihr, die anwaltlich vertreten gewesen sei, nicht habe verborgen bleiben können. Der Umstand, dass sie den tatsächlich angefallenen Aufwand in ihren Rechtsschriften nicht detailliert behauptet habe, könne nicht durch die gerichtliche Fragepflicht korrigiert werden.
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4.1.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Parteiaussage von D.________ (Inhaber der Beschwerdeführerin) berufe, sei der Aktenschluss zum Zeitpunkt der Parteibefragung bereits eingetreten, sodass in der Parteibefragung keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr hätten vorgebracht werden können. Der Verweis auf die Parteiaussage sei damit unbehelflich, um dem Argument einer mangelnden Substanziierung entgegenzutreten. Im Übrigen lasse sich der Aussage nur entnehmen, dass sie regelmässig Arbeitsrapporte erstellt und an C.________ übermittelt habe. Welcher Aufwand in diesen Arbeitsrapporten enthalten gewesen sei, sei ebenso wenig ausgesagt, wie welchem Bauelement gemäss Schlussrechnung der entsprechende Aufwand zugeordnet werden müsse.
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4.1.5. Die Beschwerdeführerin betrachte die Aussage des Zeugen C.________, wonach man sich auf einen Werkpreis von Fr. 150'000.-- geeinigt habe, als Zugeständnis. Aus dem Zusammenhang werde aber klar, dass C.________ versucht habe, zwischen den Parteien eine Einigung zu vermitteln, die aber gescheitert sei. Dass die Beschwerdegegnerin im Zug einer gütlichen Einigung bereit gewesen sei, eine weitere Zahlung zu leisten, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.
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4.1.6. Was die Beschwerdeführerin sodann unter dem Titel genügende Substanziierung ausführe, genüge den Anforderungen an eine Rüge nicht. Es lasse sich nicht nachvollziehen, auf welche Weise sie aus den eingereichten Rapporten die Beträge auf ihrer Schlussrechnung errechnet habe. Dies hätte sie in ihren Rechtsschriften darlegen müssen, was sie aber nicht getan habe. Indem die Beschwerdegegnerin die Schlussrechnung der Beschwerdeführerin als nicht vertragskonform gerügt habe, habe sie angesichts der dort enthaltenen pauschalen Frankenbeträge ihrer Bestreitungslast genügt. Die Diskussion, ob eine Pauschalpreisabrede vorgelegen habe, entbinde sie nicht davon, ihren Aufwand, den sie ihrer Forderung zu Grunde legen wolle, im Detail zu behaupten. Dass sie das Bauwerk tatsächlich errichtet habe, sage nichts darüber aus, welcher tatsächliche Aufwand damit verbunden gewesen sei. Es könne daher offenbleiben, ob zwischen den Parteien tatsächlich eine Pauschalpreisabrede bestanden habe.
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4.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, die Vorinstanz habe den zwischen den Parteien weitgehend unstrittigen Sachverhalt korrekt dargestellt, um anschliessend den streitgegenständlichen Sachverhalt und die Prozessgeschichte über mehrere Seiten aus ihrer Sicht in freien Erläuterungen darzustellen und zu ergänzen, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge (vgl. hiervor E. 2) zu erheben. Sie unterlässt es insbesondere, mittels konkreter Aktenverweise darzulegen, wo sie die angeblichen Tatsachen ins kantonale Verfahren eingebracht haben will. Die sporadischen, pauschalen Verweise auf das Beweismittelverzeichnis der Replik oder die Prozessakten sind nicht ausreichend. Es ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.
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4.3. Unter dem Titel II. C. gibt die Beschwerdeführerin sodann die Parteiaussage von D.________ über mehrere Seiten wortwörtlich wieder, um dann den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin habe im kantonalen Verfahren dargelegt, dass sie - detailliert und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Belege - die Mengen an Material und die erbrachten Arbeitsleistungen der Belegschaft bewiesen habe. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz findet nicht statt. Damit genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine Rüge vor Bundesgericht (vgl. hiervor E. 1) nicht. Im Übrigen setzt die Prüfung der vorinstanzlichen Würdigung einer Parteiaussage eine hinreichende Willkürrüge (vgl. hiervor E. 3) voraus, woran es ebenfalls fehlt. Auch soweit die Beschwerdeführerin erneut ausführt, der Zeuge C.________ habe darauf beharrt, dass man sich auf einen Preis von Fr. 150'000.-- geeinigt habe, womit bewiesen sei, dass Arbeiten in der Höhe von Fr. 150'000 geleistet worden seien, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. hiervor E. 4.1.5).
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4.4. Die Beschwerdeführerin rügt, indem das angefochtene Urteil von ungenügender Substanziierung ausgehe, sei es offensichtlich unrichtig, völlig unhaltbar und führe zum stossenden Ergebnis, dass vereinbarte und geleistete Arbeit nicht bezahlt werde.
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4.4.1. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2; je mit Hinweisen).
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Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (zit. Urteil 4A_591/2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen; zit. Urteil 4A_443/2017 E. 2.1).
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4.4.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend Substanziierung nicht auseinander. Sie zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwiefern sie - entgegen der Vorinstanz - ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen ist bzw. die Vorinstanz die diesbezüglichen Anforderungen überspannt hätte. Stattdessen werden in der Beschwerde Behauptungen aufgestellt, ohne dass hinreichend dargetan wird, inwiefern diese mit der Frage der Substanziierung der in Rechnung gestellten Werklohnforderungen zusammenhängen. Auch konkrete Verweise auf die vorinstanzlichen Akten fehlen gänzlich. Stattdessen begnügt sich die Beschwerdeführerin mit Pauschalverweisen ("[d]ie Akten belegen, dass [...]"). Damit genügt sie den Anforderungen an eine Rüge vor Bundesgericht (vgl. hiervor E. 1) nicht. Erst recht nicht tut sie dar, dass sie ihre Werklohnforderung - entgegen der Vorinstanz - hinreichend (vgl. hiervor E. 4.4.1) substanziiert hat.
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4.5. Die Beschwerdeführerin macht betreffend richterliche Fragepflicht geltend, die Akten würden eindrücklich belegen, dass nur die Erstinstanz von bestrittenen Arbeiten ausgegangen sei. Die beiden Prozessparteien hätten sich - nach Bereinigung der Mängelthematik - grundsätzlich nur über die Art der Abmachung (Pauschalpreisabrede oder nicht) vor Gericht gestritten. Das vorinstanzliche Urteil stütze die falsche Auffassung der Erstinstanz, was offensichtlich unrichtig sei und zum stossenden Ergebnis führe, dass die zentrale Frage in zwei Instanzen nicht entschieden worden sei. Stattdessen sei mit überspitztem Formalismus eine Thematik gegen die Beschwerdeführerin entschieden worden, die sich im gesamten Ablauf nie gestellt habe.
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Erneut macht die Beschwerdeführerin pauschal geltend, die Akten würden etwas belegen, ohne ihre Behauptung in der Beschwerde mit konkreten Aktenverweisen zu belegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die kantonalen Akten nach solchen Belegen zu durchforsten. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur gerichtlichen Fragepflicht (vgl. hiervor E. 4.1.3) setzt sie sich überhaupt nicht auseinander. Dies gilt im Übrigen auch für die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin die Schlussrechnung der Beschwerdeführerin als nicht vertragskonform gerügt und angesichts der dort enthaltenen pauschalen Frankenbeträge ihrer Bestreitungslast genüge getan habe. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Schlussfolgerung gegen Bundesrecht verstösst. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, die Diskussion, ob eine Pauschalpreisabrede vorgelegen habe, entbinde die Beschwerdeführerin nicht davon, ihren Aufwand, den sie ihrer Forderung zu Grunde legen wolle, im Detail zu behaupten (vgl. hiervor E. 4.1.6). Denn gerade wenn - wie die Beschwerdeführerin behauptet - keine Pauschalpreisabrede getroffen wurde, wäre der entstandene Aufwand hinreichend (vgl. hiervor E. 4.4.1) zu behaupten und zu substanziieren.
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Bei diesem Ergebnis konnte die Vorinstanz die Frage offenlassen, ob die Parteien eine Pauschalpreisabrede getroffen haben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin braucht nicht eingegangen zu werden.
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4.6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. April 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Gross
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