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Informationen zum Dokument  BGer 5D_68/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_68/2020 vom 22.04.2020
 
 
5D_68/2020
 
 
Urteil vom 22. April 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ratenzahlungen (definitive Rechtsöffnung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 18. März 2020 (ZSU.2020.32 / va).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 7. Februar 2020 erteilte das Gerichtspräsidium Lenzburg dem Kanton Schwyz, der Einwohnergemeinde U.________ und der Kirchgemeinde U.________ in einer für rechtskräftig veranlagte Steuerforderungen gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Holderbank definitive Rechtsöffnung.
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Dagegen erhob A.________ am 17. Februar 2020 Beschwerde. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2020 forderte ihn das Obergericht des Kantons Aargau zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 375.-- auf. Am 17. März 2020 ersuchte A.________ um Gewährung von Ratenzahlungen à Fr. 50.--. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wies das Obergericht das Gesuch ab mit der Begründung, er lasse es bei der blossen Behauptung der Mittellosigkeit bewenden, ohne hierfür Beweise zu offerieren; im Übrigen müsste ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der gegen den Rechtsöffnungsentscheid ergriffenen Beschwerde ohnehin auch abgewiesen werden.
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Gegen diese Verfügung vom 18. März 2020 wendet sich A.________ mit Beschwerde vom 14. April 2020 an das Bundesgericht.
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Beschwerdeverfahren nicht ab; es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, der nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
4
Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zu einem Thema, welches selbst im Rechtsöffnungsverfahren als solchem nicht vorgebracht werden könnte, indem er geltend macht, die Steuern seien zu hoch und bedürften einer Abklärung, wobei der Missstand hierfür nicht bei ihm liege.
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2. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. April 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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