BGer 8C_25/2020 | |||
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BGer 8C_25/2020 vom 22.04.2020 |
8C_25/2020 |
Urteil vom 22. April 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2019 (VBE.2019.144).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1987 geborene A.________ bezog infolge des Geburtsgebrechens Nr. 465 (angeborene Störungen der Nebennierenfunktion ([adrenogenitales Syndrom und Nebenniereninsuffizienz]) ab Geburt bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres Leistungen der Invalidenversicherung. Am 20. März 2017 meldete sie sich wegen verschiedener, insbesondere psychischer Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Insbesondere veranlasste sie eine bidisziplinäre internistisch-psychiatrische Begutachtung bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB). Gestützt auf die Expertise vom 3. August 2018 verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Rentenanspruch (Verfügung vom 15. Januar 2019). Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 liess die Versicherte einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin, Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Januar 2019 und eine von ihr selbst verfasste Stellungnahme zum Gutachten der SMAB einreichen.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher um die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle ersucht wurde, damit diese zu den Eingaben vom 19. Januar 2019 Stellung nehme oder ein weiteres psychiatrisches Gutachten einhole und in der Folge über den Leistungsanspruch neu entscheide, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. November 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen und die bereits vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung vom 15. Januar 2019, wonach kein Rentenanspruch besteht, bestätigte.
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2.1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die einschlägigen Grundlagen über die Funktion und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 134 V 231 E. 5.1 S. 232), vor allem was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 44 ATSG) eingeholt wurden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Darauf kann verwiesen werden.
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2.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung betreffen Tatfragen, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. E. 1 sowie BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden.
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3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die IV-Stelle ihre Abweisungsverfügung vom 15. Januar 2019 erlassen habe, bevor die im Vorbescheidverfahren angekündigten medizinischen und persönlichen Stellungnahmen zum Gutachten vom 3. August 2018 bei der Verwaltung eingetroffen seien. Mit der Verneinung einer Gehörsverletzung habe die Vorinstanz ihrerseits Bundesrecht verletzt.
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3.1.
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3.1.1. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106).
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3.1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen).
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3.2. Die Verwaltung erliess mit Datum vom 7. August 2018 einen Vorbescheid, womit sie die Versicherte darüber informierte, dass ihr gestützt auf das Gutachten vom 3. August 2018 ihre angestammte Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau vollumfänglich zumutbar sei, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin sandte die IV-Stelle der behandelnden Dr. med. C.________, Assistenzärztin Psychiatrie bei der Praxis D.________ AG, in der Folge die medizinischen Akten, insbesondere das Gutachten vom 3. August 2018. Am 10. September 2018 liess die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin vorsorglich "Einsprache" gegen den Vorbescheid erheben. Die IV-Stelle setzte eine Frist bis 14. Oktober 2018 zur Begründung des Einwands. Diese Frist erstreckte sie mit dem Vermerk "einmalig" bis am 14. November 2018. Am 5. November liess die Versicherte eine Eingabe zur Begründung des Einwands im Umfang von 15 Seiten nebst Beilagen einreichen. Darin wurde beantragt, es seien Informationen über die quantitative und qualitative Begutachtungspraxis des Dr. med. E.________, psychiatrischer Experte bei der SMAB, herauszugeben. Im Weiteren liess die Versicherte in Aussicht stellen, dass ein Kommentar zum Gutachten vom 3. August 2018 und ein Arztbericht der Dr. med. C.________ nachgereicht würden ohne einen Zeitpunkt zu nennen, bis wann dies geschehen würde.
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3.3. Ob die IV-Stelle unter diesen Umständen, wo zwischen dem Erlass des Vorbescheides bis zu demjenigen der Verfügung vom 15. Januar 2019 mehr als fünf Monate vergangen waren, der Beschwerdeführerin vorgängig eine weitere Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Unterlagen hätte setzen müssen, scheint sehr fraglich, kann hier letztlich aber offen gelassen werden.
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3.3.1. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390 je mit Hinweisen).
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3.3.2. Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Beschwerde an das kantonale Gericht auch einen Arztbericht der Dr. med. C.________ und der Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Praxis D.________ AG, vom 8. Januar 2019 sowie einen undatierten, von ihr selbst verfassten, Kommentar zum Gutachten vom 3. August 2018 nebst Beilagen einreichen. Die Beschwerdegegnerin konnte sich ihrerseits dazu vernehmen lassen, wovon sie indessen keinen Gebrauch machte. Die Vorinstanz hat diese zusätzlichen Unterlagen bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Damit steht fest, dass eine allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt worden wäre (vgl. BGE 143 V 71 E. 4 S. 72 ff.). Die Vorinstanz hat die Sache daher zu Recht nicht an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sich diese zu den genannten Eingaben äussere.
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4. In materieller Hinsicht erwog das kantonale Gericht, die Verfügung vom 15. Januar 2019 stütze sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 3. August 2018. Dabei seien eine remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), ein adrenogenitales Syndrom mit einem zurzeit ausreichend substituierten 21-Hydroxylase-Mangel sowie eine Osteopenie diagnostiziert worden, wobei diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dem Gutachten komme voller Beweiswert zu. Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei mit Blick auf die Untersuchungsbefunde sowie die klassifikatorischen Vorgaben nachvollziehbar verneint worden. Damit sei ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich. Es fehle an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden.
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5.
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5.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zunächst vor, auf das Gutachten der SMAB dürfe schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Gutachtensvergabe nicht konsensorientiert vorgenommen worden sei. Indem die IV-Stelle sich geweigert habe, statistische Angaben über die in sämtlichen Gutachten des psychiatrischen Experten der SMAB, Dr. med. E.________, attestierten Grade der Arbeitsfähigkeit zu liefern, sei es der Versicherten verunmöglicht worden, einen entsprechenden Anschein von Befangenheit geltend zu machen.
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5.1.1. Gemäss BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 ist bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen konsensorientiert vorzugehen, falls gegen den Vorschlag der Verwaltung materielle (fachbezogene) oder formelle personenbezogene (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) Einwendungen erfolgten (vgl. auch BGE 142 V 551 E. 7.3.2.3 S. 564 f.; Urteile 9C_464/1016 vom 19. Oktober 2016 E. 6.3.2.3 und 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3).
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5.1.2.
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5.1.2.1. Die IV-Stelle hatte die Versicherte mit Schreiben vom 10. April 2018 darüber informiert, dass zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen eine medizinische Begutachtung notwendig und diese bei der SMAB vorgesehen sei. Zudem legte sie dar, welche Zusatzfragen den Experten gestellt würden. Schliesslich bot sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Begutachtung, zum Fragenkatalog und - sofern bekannt - zu den begutachtenden Fachärzten zu äussern. Im genannten Schreiben zeigte die IV-Stelle auf, welche eventuellen Ausstandsgründe oder sonstigen Einwände möglich wären. Die Versicherte liess sich in der Folge nicht vernehmen. Dies tat sie auch nicht, nachdem die SMAB mit Schreiben vom 15. Mai 2018 über die mit der Begutachtung befassten Fachärzte orientiert hatte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde genügte die IV-Stelle mit den dargelegten Informationen den an sie gestellten Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherte mit Schreiben vom 10. April 2018 ausreichend über ihre Rechte in Bezug auf die Gutachtensvergabe informiert. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Einwandgründe hätten angeführt werden müssen, inwiefern hier ein Einigungsverfahren geboten gewesen wäre oder welche Verfahrensrechte mit dem Vorgehen der Verwaltung verletzt worden sein sollten. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde besteht nach der dargestellten Rechtsprechung gerade kein allumfassendes Ablehnungs- beziehungsweise Vorschlagsrecht in Bezug auf Experten.
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5.1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eventuell hätte ein Ausstandsgrund im Sinne eines Anscheins von Befangenheit bestanden. Sie habe dies gar nicht prüfen können, weil ihr keine statistischen Angaben über die Arbeit des Experten Dr. med. E.________ ediert worden seien. Sie übersieht mit dieser Argumentation, dass einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen gemäss BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355 keine Ausstandsgründe darstellen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeitsgraden kann im Übrigen nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligten Fachpersonen geschlossen werden. Es müsste vielmehr zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wären (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 23, Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.5). Die Aussagekraft einer allfälligen gutachterlichen Tendenz, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, ist im Leistungsverfahren zu beurteilen (BGE 144 I 170 E. 7.6 S. 175 f.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis der vom psychiatrischen Experten in den Jahren 2015 bis 2017 in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Befangenheitsanschein des Dr. med. E.________ in ihrem Fall hindeuten könnten, trägt die Versicherte ohnehin nicht vor. Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis) - auf die bezüglich der gutachterlichen Ergebnisoffenheit verlangten Beweismassnahmen verzichtete (vgl. Urteil 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1).
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5.2. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens vom 3. August 2018. Diese sei schematisch oder formelhaft erfolgt. Zudem habe das kantonale Gericht das Fehlen einer Fremdanamnese im Gutachten zu Unrecht geschützt.
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Mit letzterem Einwand hat sich das kantonale Gericht bereits auseinandergesetzt. Demnach verfügen ärztliche Experten bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil 8C_772/2018 vom 19. März 2019 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzten oder die gutachterlichen Schlussfolgerungen in dieser Hinsicht auf einer unzureichenden Grundlage beruhen würden. Weiter hat das kantonale Gericht auch den Bericht der Dres. med. B.________ und C.________ vom 8. Januar 2019 gewürdigt und erkannt, diesem seien keine im Rahmen der Begutachtung unerkannten Aspekte zu entnehmen. Der Gutachter habe auch aufgezeigt, dass mit Blick auf die klassifikatorischen Vorgaben gemäss ICD-10 und die Untersuchung sowie Anamneseerhebung weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine depressive Störung oder eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Inwiefern eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Kommentar der Versicherten zum Gutachten vom 3. August 2018 daran etwas hätte ändern können vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist jedenfalls nicht ersichtlich. Soweit das kantonale Gericht schliesslich erkannt hat, dass ein strukturiertes Beweisverfahren nach Vorgabe von BGE 141 V 281 entbehrlich sei, soweit im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für weitergehende funktionelle Einschränkungen ersehen liessen (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428), hält auch dies vor Bundesrecht stand. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass einzig die Diagnose einer remittierten Depression (ICD-10 F33.4) verblieb (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit), nachdem der psychiatrische Gutachter verschiedene Diagnosen geprüft und sie allesamt, dies einschliesslich derjenigen einer mittelgradigen Depression, verworfen hatte.
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5.3. Zusammenfassend hält der vorinstanzliche Entscheid vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. April 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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