BGer 2D_14/2020 | |||
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BGer 2D_14/2020 vom 23.04.2020 |
2D_14/2020 |
Urteil vom 23. April 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steueramt U.________,
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2018,
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Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 6. März 2020 (STRE.2019.223).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/TG. Mit Eingabe vom 14. November 2019 ersuchte er die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (KSTV/TG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) ein weiteres Mal um Erlass der rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2018. Die Veranlagungsbehörde forderte den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 19. November 2019 auf, seine finanziellen Verhältnisse (Einnahmen und Ausgaben im Oktober 2019, Vermögen und Schulden per Ende 2018) bekanntzugeben, den Fragebogen auszufüllen und die unterschriebenen Unterlagen bis zum 10. Dezember 2019 zu retournieren. Das im Verfahren "A-Post Plus" versandte Schreiben wurde am 20. November 2019 zugestellt, wie aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG hervorgeht. Die Veranlagungsbehörde trat mit Entscheid vom 13. Dezember 2019 auf das Erlassgesuch nicht ein, was sie damit begründete, dass der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
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1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, welche den Rekurs mit Entscheid STRE.2019.223 vom 6. März 2020 abwies. Die Steuerrekurskommission legte die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verfahren "A-Post Plus" dar und erwog, dass demnach eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten sei. Auf die gegenteilige Darstellung eines Adressaten sei nur abzustellen, wenn dessen Darlegung der Sachumstände nachvollziehbar sei und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspreche, wobei der gute Glaube des Adressaten zu vermuten sei. Im vorliegenden Fall habe der Steuerpflichtige sich lediglich in allgemeiner Weise geäussert und im Wesentlichen nur vorgebracht, dass eine Nachverfolgung möglich gewesen wäre, wenn die Veranlagungsbehörde den Versand mit eingeschriebener Briefpost vorgenommen hätte. Im Gegensatz zu seiner Partnerin verfüge er über keinen Briefkastenschlüssel. Diese Argumente, so die Steuerrekurskommission, reichten nicht aus, um konkrete Anzeichen für einen Zustellungsfehler zu setzen. Was den angeblich fehlenden Schlüssel betreffe, verlange die Praxis ohnehin keine Kenntnisnahme, sondern lediglich die Zustellung der amtlichen Sendung. Der Steuerpflichtige habe die Folgen der Säumnis zu vertreten. Die Veranlagungsbehörde sei rechtsfehlerfrei auf das Erlassgesuch nicht eingetreten.
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1.3. Mit kurzer Eingabe vom 3. April 2020 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe angenommen, dass es zur Zustellung des Schreibens vom 19. November 2019 gekommen sei. Dies treffe nicht zu. Dadurch, dass die "persönlichen vertraulichen Unterlagen" in falsche Hände gelangt seien, habe die Veranlagungsbehörde zudem den "Persönlichkeitsschutz des Adressaten" verletzt.
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Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
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2. | |
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. m BGG). Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) verhält. Mit dieser kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 142 II 259 E. 4.2 S. 262), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Rein appellatorische Kritik genügt diesen Anforderungen nicht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).
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2.2. Gemäss § 194 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Thurgau) vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/TG; RB 640.1) "kann" auf schriftliches Gesuch der Steuererlass ganz oder teilweise ausgesprochen werden, falls die Voraussetzungen vorliegen. Verschiedene andere Kantone kennen ähnliche Formulierungen, woraus das Bundesgericht durchwegs abgeleitet hat, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Steuererlass (statt aller: Urteil 2C_735/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3.2). Dementsprechend ist (auch) § 194 StG/TG kein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass der Steuern, Zinsen, Bussen oder Kosten zu entnehmen (Urteil 2D_62/2019 vom 21. November 2019 E. 2.3). Die Verweigerung des Erlasses der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau kann eine steuerpflichtige Person daher in keinen rechtlich geschützten Interessen treffen (Art. 115 lit. b BGG), weshalb ihr die Legitimation fehlt, um im Erlasspunkt Rügen vorzubringen (auch dazu Urteil 2D_62/2019 vom 21. November 2019 E. 2.3).
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2.3. Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, bleibt es einer steuerpflichtigen Person immerhin möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der steuerpflichtigen Person, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; Urteil 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 433; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen, so etwa, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).
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2.4. Der Steuerpflichtige rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem die kantonalen Instanzen von der Zustellung eines rechtserheblichen Schriftstücks ausgegangen seien, was zum Nichteintreten auf das Erlassgesuch geführt habe. Gleichzeitig tönt er einen Verstoss gegen den Anspruch auf Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs an (Art. 13 Abs. 1 BV). Mit diesen Rügen ist er an sich zu hören (vorne E. 2.3), wobei aber die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht. Von Gesetzes wegen ist daher zu verlangen, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt wird, dass und inwiefern er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll (vorne E. 2.1). Die Beschwerde vom 3. April 2020 genügt diesen Anforderungen offenkundig nicht. Der Steuerpflichtige begnügt sich mit einer knappen Begründung, die sich im Wesentlichen darauf beschränkt, Kritik am Versand im Verfahren "A-Post Plus" zu üben und auf einen angeblichen Verstoss gegen nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsrechte hinzuweisen (vorne E. 1.3). Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.3.2), bleibt es dabei, dass der Steuerpflichtige auch nicht zumindest beiläufig auf die zentrale Verfassungsfrage eingeht. Rein appellatorische Kritik, soweit solche hier überhaupt vorliegt, genügt den gesetzlichen Anforderungen von vornherein nicht (vorne E. 2.1).
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2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. | |
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. April 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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