BGer 1B_188/2020 | |||
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BGer 1B_188/2020 vom 24.04.2020 |
1B_188/2020 |
Urteil vom 24. April 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 18. März 2020 (BS 2020 22).
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Erwägungen: | |
1. Das Obergericht des Kantons Zug ist am 18. März 2020 auf eine Beschwerde von A.________ wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung nicht eingetreten. Zur Begründung führte es an, dieser beziehe sich offenkundig auf (angeblich unbearbeitete) Anzeigen aus den Jahren 2013 und 2014, welche bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens BS 2017 22 gewesen seien. Die neuerliche Beschwerde sei daher missbräuchlich.
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Mit Beschwerde vom 16. April 2020 beantragt A.________ sinngemäss, den Beschluss bzw. "die Lügengeschichte" des Obergerichts vom 18. März 2020 aufzuheben.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachlich auseinander und legt nicht dar, dass seine Vorbringen entgegen der Auffassung des Obergerichts noch nicht rechtskräftig beurteilt wurden. Darauf ist nicht einzutreten.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Bundesgericht selber habe über seine Beschwerde vom 18. Februar 2019 gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Januar 2019 noch nicht entschieden, so ist er auf das Antwortschreiben des Bundesgerichts vom 22. Februar 2019 zu verweisen, welchem nichts hinzuzufügen ist.
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Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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